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Beschluss

18 B 1768/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1006.18B1768.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren mit ihrem auf Ausführungen zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG beschränkten Vorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 60a Abs. 2 AufenthG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller ist nicht festzustellen. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG bzw. der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und aus Art. 8 EMRK ergeben kann. Vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, vom 13. März 2006 - 18 B 1552/05 -, vom 17. Juli 2006 - 18 E 361/06 - und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -. Soweit die Antragsteller sich zur Begründung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auf ihren längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgelegt werden darf, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. nur EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349. ob er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse integriert ist. Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2006 - 18 B 785/05 -, und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -. Maßgebend sind insoweit, wie auch Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK verdeutlicht, vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349, sowie Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046, und Urteil vom 19. Februar 1998 - Nr. 15471996/773/97 - (Dalia), InfAuslR 1998 , 201, die Umstände des konkreten Falles. Hier fehlt es auf der einen Seite an einer derartigen Integration der Antragsteller in die deutschen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, dass ihnen daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können. Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht hängt davon ab, dass der betreffende Ausländer nicht von öffentlichen Mitteln lebt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2006 - 18 E 139/05 - und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -. Daran fehlt es hier, denn beide Antragsteller sind auf Sozialhilfe angewiesen. Soweit der Antragsteller zu 1. insoweit geltend macht, er habe sich "über die Jahre hinweg durchgängig um Aufnahme von Arbeit bemüht und dem Antragsgegner auch stets Stellenangebote vorgelegt", aber vom Antragsgegner keine Erlaubnis zum Arbeiten erhalten, trifft dies ausweislich der Verwaltungsakten nicht zu. Danach hat der Antragsteller zu 1. sich erstmals im Mai 2005 um eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung bei dem Bodenleger N. in W. bemüht und diese auch erhalten mit der Folge, dass der Antragsgegner ihm am 11. Juli 2005 eine ihn zu dieser Erwerbstätigkeit berechtigende Duldung erteilt hat, die in dieser Form mehrfach verlängert wurde. Offenbar hat der Antragsteller zu 1. die ihm damit gegebene Möglichkeit zur wirtschaftlichen Integration durch Aufnahme oder Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit nicht genutzt. Frühere durchgehende wirtschaftliche Integrationsbemühungen des Antragstellers zu 1., die seitens des Antragsgegners verhindert worden wären, hat es offensichtlich nicht gegeben. Die im Juni 1987 geborene volljährige Antragstellerin zu 2. mag zwar angesichts ihres zehnjährigen Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland hier eine Sozialisation erfahren haben. Sie hält sich seit April 1996 durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo sie bereits früher ein Asylverfahren betrieben hat, danach von Februar 1994 bis Januar 1995 nach Kroatien zurückgekehrt ist, nach Rücknahme eines Asyl-Folgeantrags im Juni 1995 wieder ausgereist ist und am 4. April 1996 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt wurde. Sie hat aber über den Schulbesuch hinaus, der mit der - für sich genommen kein Aufenthaltsrecht begründenden - Zeitdauer ihres Aufenthalts notwendig einherging, keine nennenswerten Integrationsbemühungen aufzuweisen. In einem im Wesentlichen gleichliegenden Fall hat der EGMR (III. Sektion) durch Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045) eine Verletzung des Rechtes aus Art. 8 EMRK durch eine Rückführung verneint. Insoweit mag es offen bleiben, ob es der Antragstellerin zu 2. angesichts des Sozialhilfebezugs zumutbar gewesen wäre, ihren Schulbesuch zwecks Erlangung des Abiturs zunächst zurückzustellen und sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bemühen. Dass der Antragstellerin zu 2. ein Verzicht auf einen weiteren Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Erlangung des Abiturs nicht unzumutbar ist, ergibt sich nämlich insbesondere daraus, dass sie auf das Angebot des Antragsgegners, nach ihrer freiwilligen Ausreise im Rahmen eines Visumsverfahrens ihrem Wiederzuzug zum Zweck der weiteren Schulausbildung bis zum Abitur gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG zuzustimmen, nicht eingegangen ist. Auf der anderen Seite ist eine Entwurzelung der Antragsteller von ihrem Herkunftsland, die ihnen das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Aus einem in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftstück des Verwaltungsgerichts der Republik Kroatien Zagreb vom 5. Februar 1998 ergibt sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie in Kroatien abgesichert ist, da der Antragsteller zu 1. dort Grundeigentum besitzt. Er ist am 20. Juni 1998 in sein Heimatland zurückgekehrt und hat sich dort bis April 1999 aufgehalten. Die Antragstellerin zu 2. beherrscht die kroatische Sprache ihres Herkunftslandes den Verwaltungsakten zufolge mindestens umgangssprachlich, wie sich auch bei ihrer Vorführung am 29. März 2006 beim Generalkonsulat von Kroatien gezeigt hat. Angesichts ihres Alters von 19 Jahren und ihrer schulischen Leistungen erscheint ihre Integration in ihr Herkunftsland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich zu sein und ist ihr unter Berücksichtigung aller hier gegebenen Umstände auch zumutbar. Dass den Antragstellern eine freiwillige Ausreise zumutbar ist, haben sie insbesondere selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie ausweislich der Verwaltungsakten während ihres Aufenthalts immer wieder, nämlich im Oktober 1996, September 1998, November 1999, März 2003 und September 2003 ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise kundgetan und sich zuletzt am 22. Februar 2006 gegenüber dem Antragsgegner schriftlich bereiterklärt haben, die Bundesrepublik Deutschland zum Ende des laufenden Schuljahres freiwillig zu verlassen, sobald die Antragstellerin zu 2. einen Reisepass erhalten hat. Dieser Termin ist inzwischen verstrichen. Einen Pass hat sie inzwischen erhalten. Dass gegenwärtig eine Aufenthaltsbeendigung der Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller und ihrer Tochter bzw. Schwester T. mangels der dafür erforderlichen Heimreisepapiere nicht möglich ist, macht die Abschiebung der Antragsteller für sie nicht unzumutbar. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass dies auf der Verweigerung der Beantragung makedonischer Papiere beruht, deren Ausstellung offenbar möglich ist und die eine Zusammenführung der gesamten vollziehbar ausreisepflichtigen Familie in Kroatien oder Makedonien ermöglichen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in auf Abschiebungsschutz gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - für jeden Antragsteller ein Viertel des Regelwertes, mithin 1.250,- EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.