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Urteil

15 A 2922/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1005.15A2922.04.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist seit 1993 Eigentümerin des 1064 qm großen Grundstücks I. Weg 55 (Gemarkung I1. , Flur 4, Flurstück 611). Das unbeplante Grundstück grenzt im Nordosten etwa 18 m an den I2. Weg, zu dem hin auch das Wohngebäude orientiert ist. Entlang der etwa 44 m langen südöstlichen Grundstücksgrenze führt der Weg T. . Mit Bescheid vom 2. Februar 1987 wurde das Grundstück entsprechend der Tiefenbegrenzung in der Beitragssatzung bis zu einer Tiefe von 30 m vom I2. Weg (585 qm) zu einem Kanalanschlussbeitrag wegen der im I2. Weg gelegenen Schmutz- und Regenwasserkanalisation veranlagt. Am 8. Februar 2000 wurden in der T. ein Schmutz und ein Regenwasserkanal betriebsfertig hergestellt. Durch Bescheid vom 2. Mai 2002 wurde die Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag mit Rücksicht auf die in der Straße T. verlegten Kanäle wegen der noch nicht veranlagten Grundstücksfläche (479 qm) in Höhe von 4.775,63 Euro herangezogen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2003 zurück. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen den Beitragsbescheid und hat vorgetragen: Das ungeteilte einheitliche Flurstück verfüge bereits über einen beanstandungsfreien Anschluss an die Kanalisation im I2. Weg, für den ein Anschlussbeitrag entrichtet worden sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum ein Grundstück zwei Anschlüsse haben solle. Auch vor der Verlegung der Kanäle in der T. habe der hintere Teil bebaut und an die Kanalisation im I2. Weg angeschlossen werden können. Sollte bei einer solchen Konstellation die Beitragssatzung einen erneuten Beitrag entstehen lassen, sei die Satzung rechtsfehlerhaft und nichtig. Auch liege durch das Entstehen eines zweiten Beitrags eine unbillige Härte vor. Sie und ihre junge Familie hätten sich einer hohen finanziellen Belastung unterworfen, der Beklagte habe nicht auf die beitragsrechtliche Komplikation bei solchen Eckgrundstücken hingewiesen. Daher bestehe nur ein verminderter wirtschaftlicher Vorteil. Die Klägerin hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Mit der Verlegung der Kanäle in der Straße T. werde dem vom I2. Weg aus hinteren Teil des Flurstücks 611 eine eigene Anschlussmöglichkeit als wirtschaftlicher Einheit geboten. Wegen dieses Vorteils einer Anschlussmöglichkeit sei für diese Fläche eine Beitragspflicht entstanden. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend vorträgt: Während 1987 nur eine Teilfläche bis zur Tiefenbegrenzung von 30 m als erschlossen veranlagt worden sei, werde nun für das Restgrundstück als eigenständiger wirtschaftlicher Einheit, die bebaubar sei, durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Kanäle in der T. ein die Beitragspflicht auslösender wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Restgrundstück stelle keine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar. Dafür reiche eine Bebaubarkeit nach § 34 des Baugesetzbuches nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid erweist sich als rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Er rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Dezember 1998 (KABS). Nach § 1 KABS erhebt die Stadt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Misch, Schmutz und Regenwasserkanalisation, Sonderbauwerke und Kläranlagen als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b KABS Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 4 Satz 1 KABS, sobald das Grundstück an Abwasseranlage angeschlossen kann. Für die hier in Rede stehende Fläche ist mit der Herstellung der in der T. verlegten Kanäle eine Beitragspflicht entstanden. Es handelt sich um Bauland im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b KABS. Es kann seit 2000 an die Kanäle in der T. angeschlossen werden. Damit ist in diesem Zeitpunkt für die bislang noch nicht von der Beitragspflicht erfasste Fläche die Beitragspflicht entstanden. Der Umstand, dass bereits einmal für den nordöstlichen, hier nicht veranlagten Teil des Flurstücks 611 ein Beitrag erhoben worden ist, hindert das Entstehen der Beitragspflicht für die hier in Rede stehende Fläche nicht. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht nicht entgegen: Dieser Grundsatz besagt im Kanalanschlussbeitragsrecht, dass ein Beitrag als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungsanlage zum Ersatz des Aufwandes für deren einmalige - Herstellung nur einmal erhoben wird. Mit diesem Beitrag ist die Beitragspflicht hinsichtlich der Anlage, soweit es um die Herstellung geht, auch für die Zukunft endgültig abgedeckt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/03 -, NWVBl. 1996, 145 (147). Dieser Grundsatz hindert hier also lediglich, dass für den nordöstlichen Teil des Flurstücks 611 die Beitragspflicht erneut entsteht. Eine Beitragspflicht für die hier in Rede stehende, beitragsrechtlich bislang noch nicht erfasste Fläche, wird durch diesen Grundsatz nicht gehindert. Vgl. zur ähnlichen Konstellation der Nachveranlagung einer zu einem bereits veranlagten Grundstück später hinzugekommenen, bislang noch nicht veranlagten Fläche OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, 21. Auch hindert - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eine Beitragspflicht nur bei Bebauung der hier in Rede stehenden Fläche annimmt - die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung die Entstehung der Beitragspflicht nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn für die jetzt veranlagte Fläche das Ende der Tiefenbegrenzung vom I2. Weg aus zu messen wäre. Sie ist aber von der T. aus zu nehmen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KABS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 30 m. Mit "Erschließungsanlage" ist die Wegefläche gemeint, die die verkehrliche Erschließung des Grundstücks vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188. Der Senat lässt offen, ob die Tiefenbegrenzung vom I2. Weg aus zu messen wäre, wenn es sich bei dem Flurstück 611 um ein einziges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne handelte, das neben dem vorhandenen, zum I2. Weg hin ausgerichteten Gebäude nicht weiter selbständig bebaubar wäre. Dann mag es vertretbar sein, die Fläche jenseits der vom I2. Weg aus zu messenden Tiefenbegrenzung trotz ihrer verkehrlichen Erschließung von der T. aus der Beitragspflicht auszuscheiden: Mit der Tiefenbegrenzung wird generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage gewährt wird, bei übergroßen Grundstücken nicht in jedem Falle entsprechend der Steigerung der Grundstücksgröße wächst. Der wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. bei schon bebauten Grundstücken dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Da der so verstandene Gebrauchswert sich bei übergroßen Grundstücken nicht immer entsprechend der Steigerung der Grundstücksfläche erhöht, kann diesem Umstand durch eine Tiefenbegrenzung Rechnung getragen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681). Es erscheint in der Tat zweifelhaft, ob die von der Entwässerungsanlage ausgehende räumliche Erschließungswirkung nur deshalb über die vom I2. Weg aus zu messende Tiefenbegrenzung hinausreichen würde, weil das - im gebildeten Beispielsfall nicht selbständig baulich nutzbare - Hintergelände durch eine zweite Straße verkehrlich erschlossen ist und auch von dort eine Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungsanlage geboten wird. Hier ist jedoch deshalb die Tiefenbegrenzung von der T. aus zu messen, weil es sich bei der nunmehr veranlagten Fläche um ein eigenständiges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne oder um einen Teil davon handelt. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob das Flurstück 611 zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit verkleinert werden muss. Die Beantwortung, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 15 A 3914/03 -, Gemhlt. 2006, 140. In einem unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten auch die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplans aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen Bestandes sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189). Nach diesen Maßstäben drängt es sich auf, das Flurstück 611 in zwei wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen, nämlich eine nordöstliche Fläche mit dem zum I2. Weg hin orientierten Haus Nr. 55 und eine zur Zeit noch unbebaute südwestliche wirtschaftliche Einheit, auf der entsprechend der Umgebungsbebauung, wie sie sich aus der vom Beklagten eingereichten Karte und dem Luftbild ergibt, ein zur T. ausgerichtetes Gebäude errichtet werden könnte. Diese so zu bildende wirtschaftliche Einheit ist ein beitragsrechtlich eigenständiges Grundstück, das allein an der T. liegt. Die Klägerin hat bezüglich dieses Grundstück auch nur ein unbedingtes Recht zum Anschluss an die Kanäle in dieser Straße: Grundstück im Sinne der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt E. vom 6. Mai 1996 (EWS) ist nach § 14 EWS unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Nach § 2 Abs. 1 EWS kann jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung von der Stadt verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Nach § 3 Abs. 1 EWS erstreckt sich ein Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige, aufnahmefähige, öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Weil es sich beim südwestlichen Teil des Flurstücks 611 um ein eigenständiges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne handelt, ist die Auffassung der Klägerin, neben dem vorhandenen Anschluss an die Kanalisation im I2. Weg sei ein zweiter Anschluss für das Grundstück sinnlos, verfehlt. Es geht um jeweils einen Anschluss für jedes Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne. Unerheblich ist, dass die Klägerin gegenwärtig nicht beabsichtigt, den südwestlichen Teil des Grundstücks zu bebauen und somit dort zur Zeit kein Anschluss erforderlich ist. Das Beitragsrecht ist allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ausgerichtet, nicht - wie das Gebührenrecht - auf die tatsächliche Inanspruchnahme. Der Klägerin wird auch der volle wirtschaftlich Vorteil einer Anschlussmöglichkeit geboten: Erst durch die Kanäle in der T. hat sie für eine mögliche Bebauung im südwestlichen Teil des Flurstücks 611 ein unbedingtes Anschlussrecht und damit eine gesicherte Entwässerung für eine Bebauung. Unerheblich ist, dass der Beklagte sie nicht auf diese beitragsrechtliche Folge der Kanalverlegung hingewiesen hat: Die Beitragspflicht entsteht von Gesetzes wegen. Eine unterlassene Anhörung vor Durchführung beitragsrechtlich relevanter Ausbaumaßnahmen führt nicht zur Rechtswidrigkeit eine Beitragsbescheides. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 15 A 4752/01 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Ebenso unerheblich ist, ob die Einziehung des Beitrags unbillig wäre. Das würde nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, sondern nur zu einem Anspruch auf (Teil-)Erlass oder Stundung führen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. §§ 222, 227 der Abgabenordnung), was nicht Gegenstand dieser Anfechtungsklage ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). Eine Beitragspflicht für die hier veranlagte Fläche wäre lediglich dann nicht (erneut) nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrages entstanden, wenn eine Beitragspflicht dafür vorher entstanden wäre. Dies war jedoch vor der Verlegung der Kanäle in der T. nicht der Fall. Die im I2. Weg verlegte Kanalisation führte aufgrund der Tiefenbegrenzung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 19. Dezember 1980 und der ergangenen Änderungssatzungen nur zu einer Beitragspflicht des Flurstücks 611 bis zu 30 m vom I2. Weg entfernt. Der von dort aus gesehene hintere Teil unterlag somit einer Beitragspflicht erst mit der Verlegung der Kanäle in der Straße T. . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.