Beschluss
6 A 2247/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1004.6A2247.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) gemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (sogenanntes Überleitungsgesetz, GV.NRW, S. 876), weil sie nicht spätestens im "Schuljahr 1996/1997", sondern erst zum 1. August 1998, in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden sei. Eine vorangegangene Beschäftigung in einem anderen Bundesland sei vom Überleitungsgesetz nicht erfasst. Die befristete Einstellung als angestellte Lehrkraft des beklagten Landes in den Jahren 1993 und 1994 verhelfe dem Begehren der Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg, da sie aufgrund des im Jahr 1994 geschlossenen Auflösungsvertrages zum maßgeblichen Zeitpunkt "Schuljahresende 1996/1997" auch nicht als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes tätig gewesen sei. Schließlich sei der Auffassung der Klägerin, Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes sei ohne die einschränkende Regelung der "Einstellung spätestens im Schuljahr 1996/1997" anzuwenden, da diese gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, nicht zu folgen. Diese das Urteil tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Ein Überleitungsanspruch der Klägerin lässt sich aus Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 diejenigen Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind und Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II aufweisen, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Die Klägerin meint, es sei nicht gerechtfertigt, Lehrkräfte an Gesamtschulen, die nach dem Ende des Schuljahres 1996/1997 eingestellt worden seien, schlechter zu stellen als Lehrkräfte an Gymnasien beziehungsweise Lehrkräfte an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden seien. Jedenfalls müsse entsprechend der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt werden, dass die Klägerin zunächst befristet im Dienst des beklagten Landes angestellt und danach im Angestellten- sowie Beamtenverhältnis im Freistaat Bayern tätig gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als eine nach A 12 BBesO besoldete Lehrkraft an einer Gesamtschule mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II der besagten Überleitungsregelung nicht unterfällt. Sie ist nicht "spätestens im Schuljahr 1996/1997", d.h. bis zum 31. Juli 1997 (Stichtag) eingestellt worden. Die Einstellung erfolgte vielmehr erst mit Wirkung vom 1. August 1998 aufgrund der Versetzung in den Schuldienst des beklagten Landes. Die Ernennung zur Lehrerin z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst des Freistaates Bayern am 11. September 1995, also vor dem Ende des Schuljahres 1996/1997, bedeutet keine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat dies bereits unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 14. März 2005 - 6 A 4047/03 - zutreffend festgestellt. Danach ist der Passus in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes "die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind" dahingehend zu verstehen, dass mit "eingestellt" der Eintritt in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes gemeint ist. Der Passus bezieht sich auf "Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen", also auf Lehrkräfte im Bereich des öffentlichen Schuldienstes des beklagten Landes. Damit ist klar, auch wenn dies im Gesetzeswortlaut nicht besonders zum Ausdruck kommt, dass maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Einstellung im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes der Eintritt in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes ist (vgl. S. 5 f. der Urteilsabschrift). Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der befristeten Anstellung der Klägerin im Schuldienst des beklagten Landes von März 1993 bis September 1994. Zum maßgeblichen Stichtag war die Klägerin aufgrund des Auflösungsvertrages vom 22. September 1994 gerade nicht - auch nicht im Angestelltenverhältnis - im Schuldienst des beklagten Landes tätig. Dass von der Überleitungsvorschrift nicht sämtliche Lehrkräfte erfasst sind, die in einem beliebigen Zeitraum vor dem Stichtag schon einmal im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt waren, ist bereits aufgrund des Wortlauts "spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind" ersichtlich. Der Gesetzgeber hat für die den Einstellungszeitpunkt betreffende Textpassage die Zeitform des Perfekts gewählt, die für unvollendete, bis in die Gegenwart hineinwirkende Handlungen verwendet wird. Damit kommt zum Ausdruck, dass die spätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgte Einstellung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übergangsregelung am 1. Januar 2002 fortgedauert haben muss. Für eine anderweitige Auslegung im Sinne der Klägerin ist angesichts des eindeutig verlautbarten Willens des Gesetzgebers kein Raum. Aus dem von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2005 - 4 AZR 42/04 - ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung behandelt einen anderen Sachverhalt, der sich von dem hier in Rede stehenden maßgeblich unterscheidet. Der dortige Kläger, dem entsprechend der beamtenrechtlichen Überleitungsregelung ein Vergütungsanspruch nach der vergleichbaren Vergütungsgruppe für Angestellte II a BAT zugesprochen wurde, war - anders als die Klägerin, die nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem beklagten Land im Oktober 1994 mehrere Jahre vor dem Stichtag nach Bayern gewechselt war - im Schuljahr 1996/1997 im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Für die Frage, wie mit Lehrkräften zu verfahren ist, die - wie die Klägerin - bereits vor dem Schuljahr 1996/1997 aus dem Schuldienst des beklagten Landes ausgeschieden sind, gibt diese Entscheidung nichts her. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die mit der Stichtagsregelung verbundene Besserstellung von Gymnasiallehrern gegenüber Gesamtschullehrern sowie von vor dem Stichtag eingestellten gegenüber danach eingestellten Gesamtschullehrern sachlich nicht gerechtfertigt sei, greift nicht durch. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Der Normgeber überschreitet seine Gestaltungsfreiheit, wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Bindung des Gesetzgebers ist umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 2 GG genannten annähern. Zudem müssen sich die gesetzlichen Differenzierungen sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, 1 BvR 2288/95, 1 BvR 2711/95 -, BVerfGE 101, 54 (101) und Urteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, 275 (290 f.), jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG weder aufgrund der Differenzierung zwischen Lehrkräften an Gymnasien und Lehrkräften an Gesamtschulen noch aufgrund der mit der Stichtagsregelung verbundenen Verschiedenbehandlung von Gesamtschullehrern untereinander feststellen. Nr. 2 Abs. 1 des Überleitungsgesetzes sieht für Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt der Sekundarstufe II keine weiteren Voraussetzungen für die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat vor. Entsprechende Lehrkräfte an Gesamtschulen werden hingegen nur dann übergeleitet, wenn sie spätestens zum Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind. Diese unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften mit den Befähigungen für das Lehramt der Sekundarstufe I und II an Gymnasien und an Gesamtschulen ist durch die schulformabhängigen Besonderheiten, die insbesondere in den zum Teil unterschiedlichen Ausbildungszielen dieser beiden Schulformen begründet sind, hinreichend sachlich gerechtfertigt. Die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele kann grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -, ZBR 1978, 69 und vom 21. September 1998 - 2 B 7.98 -, Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2004 - 6 A 2878/03 -, Juris. Während an Gymnasien die allgemeine Hochschulreife den von den Schülern aller Klassen gleichermaßen angestrebten Abschluss darstellt, trifft dies an Gesamtschulen lediglich auf 44 % der Schüler zu. An Gesamtschulen werden überwiegend Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet, die einen Schulabschluss der Sekundarstufe I anstreben. Dementsprechend unterscheidet sich auch das an die Lehrer dieser Schulformen jeweils zu stellende Anforderungsprofil voneinander und begründet Unterschiede von solchem Gewicht, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Vgl. BAG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04 -, MDR 2006, 400. Auch die Differenzierung zwischen den Gesamtschullehrern untereinander verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz hindert den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 1995 -2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 -, NVwZ 1996, 580, m.w.N. In diesem Zusammenhang können auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen unterschiedliche Regelungen aufgrund von Stichtagsbestimmungen rechtfertigen. Vgl. BAG, Urteil vom 6. Juli 2005, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. September 2003 - 4 S 1422/02 -, ESVGH 54, 125. Der Hauhaltsgesetzgeber des beklagten Landes hat hier mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur für 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) BBesO vorgesehen. Dieser Prozentsatz entspricht der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die hinsichtlich des angestrebten Schulabschlusses mit denjenigen an Gymnasien vergleichbar sind. Insoweit ist es sachgerecht, den Anteil der Gesamtschullehrer, der in den höheren Dienst übergeleitet werden soll, mit einem entsprechenden Prozentsatz festzulegen. Vgl. auch BAG, Urteil vom 6. Juli 2005, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 K 705/03 -, Juris. Dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einhaltung der beschriebenen Obergrenze von 44 % durch die Festlegung eines Stichtages zu gewährleisten, sachwidrig war, hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klägerin hat bereits die Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfrage, "ob vor dem Stichtag befristet eingestellte Lehrkräfte und vor dem Stichtag in einem anderen Bundesland beschäftigte Lehrkräfte, die nach dem Stichtag in das Dauerbeschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen eingestellt worden sind, von den Überleitungsregelungen profitieren, d.h. als vor Ende des Schuljahres 1996/97 eingestellt gelten", nicht dargelegt. Über die bloße Formulierung der Rechtsfrage hinaus enthält die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage - wie oben dargestellt - bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln dahingehend beantworten, dass eine vor dem Stichtag befristet eingestellte Lehrkraft, deren Beschäftigungsverhältnis schon deutlich vor dem maßgeblichen Stichtag wieder aufgelöst worden ist, nicht im Sinne der Überleitungsvorschrift "spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt" worden ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang möglicherweise weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob eine zum Stichtag befristet angestellte Lehrkraft als im Sinne des Überleitungsgesetzes eingestellt anzusehen ist, würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn die Klägerin war zum Stichtag gerade nicht in einem befristeten Angestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes tätig. Dass die Einstellung in den Dienst eines anderen Bundeslandes keine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes ist, kann ebenfalls - wie oben ausgeführt - auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln beantwortet werden. Im Übrigen ist insoweit bereits durch die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 14. März 2005 - 6 A 4047/03 -) geklärt, dass mit "eingestellt" der Eintritt in den Schuldienst des beklagten Landes gemeint ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 und 40 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).