Beschluss
17 B 1080/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0925.17B1080.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen nicht deshalb Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, weil diese auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt worden ist. Nach der genannten Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin zu 1. hat gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Hiernach werden u.a. unrichtige Angaben, die gemacht werden, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die Antragstellerin zu 1. hat, wie sich aus den zahlreich dokumentierten Erkenntnissen des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners, die durch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. nicht ernstlich erschüttert werden, ergibt, unrichtige Angaben hinsichtlich des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht, um eine Aufenthaltserlaubnis für sich und ihre Kinder, die Antragsteller zu 2. - 4., zu erlangen. Letztere müssen sich den Rechtsverstoß der Antragstellerin zu 1. zurechnen lassen. Die Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, weil § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ihm als die speziellere Regelung vorginge. Nach der letztgenannten Vorschrift kann insbesondere ausgewiesen werden, wer in Verfahren nach diesem Gesetz ... falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht ... hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde. Aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ergibt sich nicht, dass diese Regelung im Falle von Falschangaben spezieller als die Regelung in Nr. 2 wäre und dieser vorginge. Die Formulierung in § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, dass die Ausweisung auf dieser Grundlage" nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde, legt vielmehr das Verständnis nahe, dass das Belehrungserfordernis nur für diese Grundlage" der Ausweisung gelten soll, mithin eine fehlende Belehrung eine Ausweisung auf anderer Grundlage, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, nicht ausschließt. Vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG /zu Abs. 2 Nr. 1 / 06/2006 / Nr. 2; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 28. Januar 2005 - 12 K 127/03 -, Juris; so auch, allerdings ohne nähere Begründung, Bay VGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 24 ZB 06.452 -, Juris; im Ergebnis wohl auch Hailbronner, Komm. zum Ausländerrecht, Stand: Juni 2006, § 55 Rn. 22; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 31. März 2003 - 1 B 348/02 -, NordÖR 2003, 211. Gegen einen Spezialitätsvorrang des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG spricht auch, dass die Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften, soweit es um Falschangaben in einem Aufenthaltserlaubnisverfahren geht, keineswegs identisch sind. Während § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG jegliche - also auch eine vereinzelte oder geringfügige - Falschangabe für die Verfügung einer Ausweisung ausreichen lässt, setzt die Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine Falschangabe voraus, die zugleich einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen darstellt. Aus dieser Sicht erscheint es daher ohne weiteres einleuchtend, dass (nur) § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, der bereits bei geringem Unwertgehalt des Fehlverhaltens die Rechtsfolge einer Ausweisung ermöglicht, diese an die zusätzliche Voraussetzung knüpft, dass der Ausländer vor seiner Falschangabe hinsichtlich seiner Wahrheitspflicht und des Risikos ihrer Verletzung belehrt worden ist, während § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, der für eine Ausweisung ein erheblich gewichtigeres, nämlich ein nicht nur vereinzeltes oder nicht geringfügiges, gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen verstoßendes Fehlverhalten erfordert, keine entsprechende Belehrung voraussetzt. Denn im letzteren Fall muss dem Ausländer auch ohne Belehrung die Bedeutung seines Fehlverhaltens und die Rechtsfolge einer möglichen Ausweisung bewusst sein. Die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entspricht nahezu wörtlich der Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 1 AuslG. Diese ist durch den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Art. 11 Nr. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361 ff.) in das seinerzeit geltende Ausländergesetz eingefügt worden. Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 reagieren und das Ausländergesetz an die neue Bedrohungslage anpassen wollen. Dementsprechend hat er mit Art. 11 Nr. 7 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes keine Einschränkung, sondern im Gegenteil eine Ausweitung der bestehenden, von ihm als unzureichend empfundenen Möglichkeiten der Ermessensausweisung bezweckt. Vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 56. Dieser Regelungszweck des Terrorismusbekämpfungsgesetzes würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn Fallgestaltungen, in denen Falschangaben nach bisherigem Recht strafbar waren und - auch ohne vorherige Belehrung - einen Ausweisungsgrund darstellten, unter Hinweis auf eine angebliche Spezialität der später (zur Verschärfung des Gesetzes) eingeführten Vorschrift nunmehr weniger streng behandelt würden und keine Ausweisung mehr ermöglichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.