Beschluss
12 A 1929/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0918.12A1929.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht in Frage zu stellen. Um ein einfaches Gespräch in Deutsch führen zu können, ist u.a. die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch über einfache Lebenssachverhalte in Rede und Gegenrede und in grundsätzlich ganzen Sätzen erforderlich; nicht ausreichend ist dabei nur punktuelles Sich-verständlich-machen, wie z. B. die Frage nach dem Bahnhof, oder nur eine nur punktuelle Antwort, wie z. B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 488; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff. Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung vor dem Einzelrichter nur mit überlangen Pausen, zahlreichen Einfügungen in russischer Sprache und zu keinem Zeitpunkt "einigermaßen flüssig" auf Deutsch gesprochen habe. Dieser - im einzelnen belegten - Wertung wird mit der Zulassungsbegründung, dass der Kläger zu 1. die Mehrzahl der 39 an ihn gestellten Fragen unter Berücksichtigung der teilweise schwierigen Fragestellung und Wortwahl, die gelegentlich eine Umformulierung bzw. Übersetzung der Fragen oder ein Nachhaken erfordert hätten, sinnvoll und - trotz grammatikalischer Fehler und der Verwendung mundartlicher Redewendungen - verständlich beantwortet habe, nicht substantiiert entgegen getreten. Ebenso wenig verhält sich die übrige Einlassung des Klägers zu 1. zu seinem Antwortverhalten vor dem Verwaltungsgericht und beim Sprachtest vom 24. April 2002 - etwa auch im Vergleich mit den sprachlichen Leistungen seiner Schwester G. L. und seines jüngeren Bruders E. N. - dazu, dass ein einigermaßen flüssiger sprachlicher Gedankenaustausch zustande gekommen sein soll. Der Kläger zu 1. kann sich auch nicht etwa auf eine mangelnde Verwertbarkeit seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2006 deswegen berufen, weil er bedingt durch eine mehr als zweistündige Wartezeit auf seine Anhörung und wegen seiner Platzierung während der Befragung an der Richterbank nervlich stark angegriffen gewesen sei. Zum einen hat der Kläger zu 1. laut Sitzungsniederschrift auf Nachfrage erklärt, es stünden der Durchführung des Sprachtests keine Probleme entgegen und er sei auch gesundheitlich nicht beeinträchtigt. Zum anderen muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in dem maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit j e d e r z e i t a b r u f b a r ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -, m. w. N. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Abgesehen davon, dass eine unvollständige oder sonst fehlerhafte Protokollierung ohnehin nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur mit dem Antrag auf Protokollberichtigung ( §§ 105 VwGO, 164 ZPO), und die Kläger in der mündlichen Verhandlung auch keinen Antrag nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt haben, vgl. zu diesen beiden Gesichtspunkten etwa: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750, hat es sich bei dem vorgeschalteten Gedankenaustausch zwischen dem Kläger zu 1. und seiner Schwester in deutscher Sprache anhand vom Gericht vorgegebener Fragen mangels einer entsprechenden Beweiserhebung nicht um die Aussagen einer vernommenen Partei und einer Zeugin gehandelt, die nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO mittels einer wörtlichen Wiedergabe im Protokoll hätten festgestellt werden müssen. Es war dem Verwaltungsgericht dennoch unbenommen, die anlässlich dieses Vorgespräches vom Kläger zu 1. gezeigte Sprachkompetenz im Wege des Freibeweises bei der Entscheidungsfindung heranzuziehen; insbesondere ist nicht erkennbar, dass der dem Vorgespräch von Seiten der Kläger beigelegte Zweck einer Entkrampfung des Klägers zu 1. eine solche Verwertung hindern könn-te. Dass das Urteil maßgeblich auf dieser Verwertung beruht, ist allerdings weder den Entscheidungsgründen zu entnehmen noch schlüssig mit dem Zulassungsantrag vorgetragen worden. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass das Gespräch geeignet gewesen sei, eine ausreichende Sprachkompetenz positiv nachzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).