OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 146/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12E146.06.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung im einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. § 41 Abs. 2 SGB VIII regelt – wie der Wortlaut eindeutig erkennen lässt – lediglich die Ausgestaltung ("wie") der Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und setzt damit voraus, dass dem jungen Volljährigen Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu leisten ist ("ob"). Ein Anspruch des jungen Volljährigen auf eine rein finanzielle Unterstützung, ohne dass im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, lässt sich daher aus § 41 Abs. 2 SGB VIII nicht ableiten. Dass bei der Klägerin Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII notwendig ist, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. September 2005 und auf dessen Klageerwiderung vom 7. Dezember 2005 verneint, ohne dass dem in der Beschwerdebegründung entgegen getreten wird. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).