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Urteil

2 A 3181/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0914.2A3181.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 22. August 1980 in B. , Kasachstan, geboren. Ihr Vater N. T. ist russischer Volkszugehöriger, seine Mutter N1. T1. war deutsche Volkszugehörige. Die 1961 geborene Mutter der Klägerin, P. S. , ist Tochter des deutschen Volks- und Staatsangehörigen B1. S. , der seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, und der 1973 verstorbenen ukrainischen Volkszugehörigen H. S. geb. T2. . Die Mutter der Klägerin hatte in den Jahren 1994 bis 1997 ein Aufnahmeverfahren für sich und die damals minderjährige Klägerin durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Großvater der Klägerin, der Zeuge B1. S. , im Wege einer schriftlichen Zeugenbefragung erklärt, die Mutter der Klägerin spreche nur wenige Wörter Deutsch. Er habe in erster Ehe eine Ukrainerin geheiratet und keine Möglichkeit gehabt, seine in deren Großfamilie aufgewachsenen Kinder selbst Deutsch zu erziehen. Den Aufnahmeantrag vom 6. September 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 9. Mai 1997 mit der Begründung ab, P. S. sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr das bekenntnisbestätigende Merkmal der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Umfang vermittelt worden sei. Dies habe sich bei der persönlichen Anhörung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. herausgestellt, bei der Frau P. S. nur wenig Deutsch verstanden habe und nur einzelne Wörter in deutscher Sprache habe sprechen können. Der Ablehnungsbescheid wurde in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juni 1999 bestandskräftig. Am 10. Dezember 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach Bundesvertriebenengesetz. Sie legte einen am 27. April 1997 ausgestellten Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag vor und gab an, die deutsche Sprache als Kind von ihrem Großvater mütterlicherseits und ihrer Großmutter väterlicherseits erlernt zu haben. Die Volkszugehörigkeit ihrer Mutter gab sie mit "Deutsche" an; in der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin mit (Neu-)Ausstellungsdatum 26. Juni 1991 war die Nationalität ihrer Mutter mit Deutsch bezeichnet. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. am 19. Mai 2000 erklärte die Klägerin, Deutsch von ihrer Großmutter väterlicherseits gelernt zu haben und darüber hinaus in der Schule. Sie studiere Deutsch als Fremdsprache im zweiten Studienjahr. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin fließend Deutsch sprach. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2001 ab. Die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab, da ihr Vater Russe sei und auch ihre Mutter keine deutsche Volkszugehörige, wie sich aus deren erfolglosem Aufnahmeverfahren ergebe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2002 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 9. Mai 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei als Enkelin des registrierten Aussiedlers B1. S. deutscher Abstammung und erfülle auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin. Sie habe bereits vor Antritt des Studiums Deutsch sprechen können. Auch ihre Mutter sei aufgrund des Einflusses ihres Vaters, des Zeugen S. , noch heute zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2002 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 18. Januar 2006 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie spreche mit ihrer Mutter auch weiterhin Deutsch. Die Mutter habe sich immer zum deutschen Volkstum bekannt und sei aufgrund der Benutzung der deutschen Sprache in ihrer elterlichen Familie stets in der Lage gewesen, sich in deutscher Sprache zu unterhalten. In der Familie sei sowohl mit dem Großvater der Klägerin als auch mit ihrer Mutter Deutsch gesprochen worden, so dass alle Familienmitglieder die deutsche Sprache ausreichend beherrschten. Deshalb sei die Mutter der Klägerin auch heute noch zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage. Dies ergebe sich bereits aus dem Sprachtest, dem sich Frau P. S. im Jahr 1997 unterzogen habe, könne aber auch durch den Großvater der Klägerin, den Zeugen B1. S. , sowie durch Anhörung der Frau P. S. und der Klägerin bestätigt werden. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 1997 entfalte keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Die Klägerin selbst habe nicht nur von ihrer Großmutter väterlicherseits, sondern auch von ihrem Großvater B1. S. Deutsch gelernt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2002 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10. Dezember 1999 einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, es sei nach wie vor nicht erwiesen, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen bzw. Staatsangehörigen abstamme. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei behauptet worden, die Mutter der Klägerin könne aufgrund familiärer Vermittlung durch ihren Vater ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Zudem fehle es für die Mutter der Klägerin auch an einem Nachweis, dass sie sich durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. Darüber hinaus stehe zur Überzeugung der Beklagten fest, dass auch die Klägerin selbst ihre deutschen Sprachkenntnisse ausschließlich außerhalb des Elternhauses, nämlich während ihres Studiums erworben habe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn B1. S. durch den ersuchten Richter und der Frau P. M. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts V. vom 29. August 2006 (Blatt 181 ff. der Gerichtsakte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. September 2006 (Blatt 201 ff. der Gerichtsakte). Ferner ist die Klägerin zu ihrem Begehren in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte der Mutter der Klägerin VG Minden 6 K 273/06 und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Die erhobene Verpflichtungsklage ist nicht begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Aufnahmeanspruch nicht zu; Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch besteht hier nicht, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder sie nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt. Offen bleiben kann deshalb, ob der Klägerin die deutsche Sprache in der Familie im gesetzlich vorgesehenen Umfang vermittelt worden ist. Das Merkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist nicht schon dann erfüllt, wenn frühere Generationen einer Familie deutsche Volkszugehörige oder Staatsangehörige waren, sondern setzt voraus, dass mindestens (auch) ein Elternteil des Aufnahmebewerbers deutscher Volkszugehöriger oder Staatsangehöriger im Rechtssinne ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Beide Elternteile sind keine deutschen Staatsangehörigen; der Vater der Klägerin ist russischer Volkszugehöriger. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Mutter der Klägerin, Frau P. S. , ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine deutsche Volkszugehörige. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 nicht. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass ihr die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist. Das Tatbestandsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist erfüllt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern gegenwärtig vorhandene Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbstständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 - , rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat ihre Behauptung, ihrer Mutter sei die deutsche Sprache von ihrem Vater, dem Zeugen B1. S. , vermittelt worden, nicht beweisen können. Aufgrund der Zeugenaussagen steht vielmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass der Großvater der Klägerin, der Zeuge S. , seiner Tochter P. S. die deutsche Sprache nicht vermittelt hat. Andere Vermittlungspersonen hat die Klägerin nicht angegeben, sie sind auch nicht ersichtlich. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt grundsätzlich voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbstständigkeit vermittelt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.98 - BVerwGE 112, 112 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 - und vom 30. Mai 2006 - 12 A 2233/04 -. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügt es den gesetzlichen Anforderungen dagegen nicht, dass der Betroffene erst später von seinen Kindern oder anderen Verwandten Deutsch gelernt hat. Denn dadurch würde der Gesetzeswortlaut und -zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausgehebelt, wonach die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache das - durchgängig vom Erreichen der Bekenntnisfähigkeit an erforderliche - Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigen soll. Damit die Sprachvermittlung diesen Zweck erfüllen kann, muss grundsätzlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Sprachvermittlung und Bekenntnis in der Weise bestehen, dass familiär vermittelte Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG vorhanden sein müssen, wenn der Aufnahmebewerber bekenntnisfähig wird. Denn nur auf diese Weise können die familiär vermittelten Sprachkenntnisse ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum über den gesamten Zeitraum vom Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur beabsichtigten Ausreise bestätigen. Als Sprachvermittler kommt für die Mutter der Klägerin nach deren Vortrag und dem Akteninhalt nur der Großvater der Klägerin, der Zeuge B1. S. , in Betracht. Der Senat hat indes die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge S. der Mutter der Klägerin deutsche Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG nicht vermittelt hat. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Beweisantritt vorgetragen hatte, die Mutter der Klägerin habe in der Kindheit mit ihrem Vater, dem Zeugen S. , Deutsch in einer Weise gesprochen, dass sie auch heute noch in der Lage sei, ein einfaches Gespräch über Dinge des Alltags zu führen, ist diese Behauptung im Berufungsverfahren zunächst schriftsätzlich unter (erneutem) Beweisantritt, wiederholt worden. Darüber hinaus hat die Klägerin vortragen lassen, ihre Mutter spreche auch deshalb Deutsch, weil sie - die Klägerin - mit ihr Deutsch spreche. Bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ihren Vortrag zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache an ihre Mutter nicht schlüssig und widerspruchsfrei substantiierten können. So hat sie auf die Frage, auf welche Weise ihre Mutter Deutschkenntnisse erworben habe, lediglich pauschal behauptet, die Mutter habe mit ihrer Schwiegermutter N1. T1. , von der sie - die Klägerin - Deutsch gelernt habe, Deutsch sprechen und immer einfache Sachen auf Deutsch sagen können. Auf die Frage, ob ihre Mutter als Kind überhaupt nach deutscher Tradition erzogen worden sei, hat die Klägerin sodann mit der verallgemeinernden Schlussfolgerung geantwortet, ihre Mutter begehe deutsche Feste und Bräuche so, dass sie Deutsch erzogen worden sein müsse. Ebenso hat sie auf die Frage, ob der Zeuge S. , als die Klägerin Kind war, überhaupt Deutsch habe sprechen können, lediglich schlussfolgernd geantwortet, da seine Eltern Deutsche waren und er jetzt Deutsch könne, müsse er es auch damals gekonnt haben. Vor diesem Hintergrund vermag die weitere Angabe der Klägerin, bei den Familientreffen mit dem Großvater in ihrer Kindheit sei "Deutsch-Russisch" gesprochen worden, die inzident behauptete Tatsache, der Großvater habe damals Deutsch sprechen können, nicht zu bestätigen. Denn präzise und schlüssige Angaben dazu, bei welchen konkreten Gelegenheiten und in welcher Weise sowie in welchem Umfang der Großvater tatsächlich Deutsch gesprochen haben soll, fehlen im Vortrag der Klägerin vollständig. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin allerdings in Bezug auf die angeblichen gegenwärtigen Deutschkenntnisse ihrer Mutter mehrfach und anschaulich geschildert, dass sie selbst mit ihrer Mutter Deutsch übe, seit sie angefangen habe, Deutsch zu studieren. Sie hat dabei in nachvollziehbarer Weise Situationen dargestellt, in denen sie ihrer Mutter die deutsche Sprache beibringt. Unter Berücksichtigung dieser glaubhaften, weil mit Details versehenen und schlüssigen Schilderung wird die Substanz der Behauptung der Klägerin, ihr Großvater habe ihrer Mutter die deutsche Sprache vermittelt, weiter entkräftet. Hinzu tritt, dass die Klägerin während des gesamten Verfahrens nicht vorgetragen hat, ihre Mutter habe mit ihr als Kind Deutsch gesprochen. Dies hätte aber nahe gelegen, wenn der Mutter selbst schon als Kind die deutsche Sprache von ihrem Vater vermittelt worden wäre. Insgesamt liefert die informatorische Anhörung der Klägerin damit keine ohne weiteres nachvollziehbare, in sich schlüssige und glaubhafte Untermauerung ihrer Behauptung, ihre Mutter habe vom Großvater, dem Zeugen S. , als Kind Deutsch gelernt. Die - nach dem oben Dargestellten in ihrer Substanz ohnehin schon zweifelhafte - Behauptung der Klägerin wird durch die Aussagen der Zeugen S. und M1. weiter entkräftet bzw. widerlegt. Der Zeuge S. , der aufgrund seiner amtsärztlich attestierten Reiseunfähigkeit durch den ersuchten Richter vernommen worden ist (§ 173 VwGO, §§ 355 Abs. 1, 362 ZPO), hat in schlüssiger und stringenter Art und Weise bekundet, dass er weder mit seiner Tochter noch mit seiner Enkelin, der Klägerin, Deutsch gesprochen habe, weil er zu der Zeit, als er noch in Kasachstan lebte, selbst die deutsche Sprache nicht beherrscht habe. Substantiierte Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage oder Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Klägerin nicht erhoben; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung allgemein geäußert hat, die Ehefrau des Großvaters akzeptiere seine Kinder aus erster Ehe nicht und der Großvater widerspreche seiner Ehefrau nicht, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht in Frage zu stellen. Es handelt sich um nicht weiter nachprüfbare und nicht näher dargelegte Mutmaßungen. Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage wird indes dadurch gestützt, dass der Zeuge S. im Rahmen einer schriftlichen Zeugenbefragung, welche die Beklagte im ersten Aufnahmeverfahren der Mutter der Klägerin im Januar 1997 durchgeführt hat, im Vergleich zur jetzigen Aussage stimmig und inhaltsähnlich angegeben hat, es habe in der großen russischen Familie seiner ersten Frau für ihn keine Möglichkeit bestanden, seine Kinder (aus erster Ehe) Deutsch zu erziehen. Soweit die Aussage des Zeugen S. auch in Bezug auf wechselseitige Besuche in der Kindheit der Klägerin von deren Angaben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung abweicht, ergeben sich daraus ebenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Unglaubhaft ist vielmehr auch insofern der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Er ist, was die wechselseitigen Besuche angeht, gekennzeichnet durch Unstimmigkeiten, anlassbedingte Steigerung ihres Vorbringens sowie ein taktierendes Frage-Antwort-Verhalten. So variieren bei der Schilderung der gegenseitigen Besuche in der Kindheit der Klägerin ihre Angaben hinsichtlich Häufigkeit, Zeitraum, Anlass und der Umstände dieser angeblichen Besuche je nach gestellter Frage in einer Weise, dass von einem stimmigen und widerspruchsfreien Vortrag nicht mehr die Rede sein kann. In Frage gestellt wird der Inhalt der Aussage des Zeugen S. in Bezug auf seine früher mangelhaften bzw. fehlenden Deutschkenntnisse auch nicht durch die Aussage der Zeugin M1. , die eine zufällige Begegnung mit dem Zeugen S. kurz vor seiner Ausreise geschildert hat, bei der der Zeuge S. etwas Deutsch gesprochen haben soll. Denn zum Einen hat die Zeugin M1. schon nicht ausgesagt, dass der Zeuge bei dieser Begegnung in nennenswertem Umfang Deutsch gesprochen hat. Sie ging vielmehr davon aus, dass der Zeuge S. bei dieser Gelegenheit nur zu Demonstrationszwecken im Zusammenhang mit seiner Ausreise nach Deutschland etwas auf Deutsch gesagt hat. Zum Anderen ist die Aussage des Zeugen, er habe zu damaliger Zeit nicht Deutsch sprechen können, auch nicht so zu verstehen, dass er kein Wort auf Deutsch habe sagen können. Dies wäre angesichts zweier deutschstämmiger Elternteile und seiner (zweiten) deutschen Ehefrau, mit der er auch damals schon zusammenlebte, auch nicht wahrscheinlich. Die Aussage des Zeugen ist vielmehr vor dem Hintergrund der vom Gericht gestellten Frage zu sehen, ob er sich mit seiner Tochter und seiner Enkelin auf Deutsch unterhalten habe. Die Antwort, dies sei nicht der Fall, "ich konnte ja gar nicht Deutsch sprechen", besagt in diesem Zusammenhang lediglich, dass seine Deutschkenntnisse und sein Interesse, Deutsch zu sprechen, für eine Unterhaltung auf Deutsch nicht ausreichten. Die Behauptung der Klägerin, ihr Großvater habe ihrer Mutter als Kind deutsche Sprachkenntnisse vermittelt, wird schließlich auch durch die Aussage der Zeugin M1. widerlegt. Die Zeugin hat stimmig, widerspruchsfrei und in eindeutigen Formulierungen glaubhaft bekundet, dass P. S. noch in den Neunziger Jahren, als sie ihren Vater in der Bundesrepublik Deutschland besuchte, so wenig Deutsch gesprochen habe ("einige Wörter"), dass die Zeugin sich gewundert habe, wie P. S. es geschafft habe, die Reise nach Deutschland allein zu bewältigen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Mutter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage war. Die Zeugin hat diesen Teil ihrer Aussage untermauert durch die weiteren Angaben, dass sie selbst während der Zeit in Kasachstan mit der Mutter der Klägerin nicht Deutsch gesprochen habe, dass sie auch nicht selbst oder von anderen gehört habe, ob in der Familie der Mutter P. S. jemand mit ihr als Kind Deutsch gesprochen habe und dass sich die Frage deutscher Sprachkenntnisse bis zur einsetzenden Ausreisewelle in ihrem Dorf nicht einmal gestellt habe. Die Zeugin konnte sich insoweit nur daran erinnern, dass die Schwiegermutter der Klägerin schlecht Russisch sprach. Dies ist aber für die Frage, ob P. S. in ihrer Familie deutsche Sprachkenntnisse vermittelt worden sind, unerheblich. Die Klägerin ist der Aussage der Zeugin M1. nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund war dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, zur Frage der familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse in der Kindheit der Frau P. S. diese selbst zu vernehmen, nicht nachzugehen. Denn zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass der Zeuge S. seiner Tochter P. die deutsche Sprache nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG vermittelt hat. Andere Personen kommen für eine Sprachvermittlung auch nach den Angaben der Klägerin nicht in Betracht. Kann danach insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Klägerin deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne ist, erfüllt die Klägerin das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht; sie ist deshalb ebenfalls keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch Stellung eines Antrags auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.