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Beschluss

12 A 3686/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0912.12A3686.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Wegen des Sachverhalts und des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsschriften Bl. 159 - 167 und 217 bis 222 der Gerichtsakte verwiesen. Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist nicht begründet. 1. Das mit der Berufung weiter verfolgte Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 22.807,87 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 15. Juni 2004 zu zahlen, scheitert schon daran, dass der Klägerin auch nach den Kondiktionsregeln der §§ 812 ff. BGB kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - (SozR 4 - 2500 § 132 a Nr. 1) einem ambulanten Krankenpflegedienst einen entsprechenden Anspruch gegen die Krankenkasse des Leistungsempfängers zuspricht, lässt sich das nicht auf den vorliegenden Fall eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Leistungsempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer übertragen. So auch schon Senatsbeschluss vom 30. September 2005 - 12 A 328/05 -. Wird ein Dritter zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers tätig, entsteht für gewöhnlich - wenn nicht (ausnahmsweise) der Sozialhilfeträger sich des Dritten zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen in "Eigenregie" bedient - folgendes sozialhilferechtliches "Dreiecksverhältnis": Zur - öffentlichrechtlichen - Rechtsbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfeberechtigten treten ein - ebenfalls dem öffentlichen Recht ("Leistungserbringungsrecht") angehörendes - Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und freiem Träger (Leistungserbringer) sowie ein - privatrechtliches - aus Dienst-, Werk-, Kaufvertrag usw. "gemischtes" Vertragsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeberechtigten hinzu, dessen vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer mittels Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger erfüllt wird. Die Sozialhilfeleistung besteht hier in der Kostenübernahme, sie ist stets Geldleistung. Vgl. Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Teil II, Kapitel 3 Rdnr. 80 m.w.N. Die Sozialhilfe ist insoweit - anders als etwa das SGB V - durch das Geldleistungsprinzip geprägt. Siehe dazu im einzelnen auch: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 4 LC 309/02 -, juris Anders als bei dem vom Bundessozialgericht im o.g. Verfahren zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt erfolgen die Leistungen des Leistungser- bringers im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis danach grundsätzlich - auch bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG - in Erfüllung des Pflegedienstvertrages mit dem Leistungsempfänger, der seinerseits Inhaber des Anspruchs gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Übernahme des - durch die Vereinbarung nach § 93 BSHG ausgestalteten - Entgelts bleibt. Vgl. etwa Münder in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rdnr. 32; Rothkegel, a.a.O., Teil III, Kapitel 33 Rdnr. 25. Demgegenüber erhalten die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im sozialversicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis die häusliche Krankenpflege nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 SGB V grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen, über deren Erbringung die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern schließen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 SGB V), sich also - in der Regel auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 132 a SGB V - eines Pflegedienstes bedienen, der dann üblicherweise seinerseits nicht selbst in ein Vertragsverhältnis zum Hilfeempfänger tritt und seine Leistungen vielmehr generell zur Abgeltung der Sach- und Dienstleistungsverpflichtung der jeweiligen Krankenkasse gegenüber dem Versicherten erbringt. Entsprechendes gilt nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des SG Stade vom 1. September 2005 S 1 KR 212/04 - auch insoweit, als ein Krankenversicherter von einem zugelassenen Leistungserbringer mit einem Hilfs- mittel beliefert wird. Aus § 93 Abs. 3 BSHG, an dessen Stelle zum 1. Januar 2005 § 75 Abs. 4 SGB XII getreten ist, läßt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht herleiten, weil die Vorschrift lediglich den Anspruch des Hilfeempfängers regelt. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 4 LC 309/02 -, a.a.O. 2. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung zusätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.490,72 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, handelt es sich nicht lediglich um eine Klageerweiterung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um eine - auf einem neuen Leistungssachverhalt als Klagegrund beruhende - Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO. Diese Änderung der Klage ist unzulässig. Der Beklagte hat in die Klageänderung ausdrücklich nicht eingewilligt, und der Senat erachtet sie vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen sowie des Umstandes, dass der insoweit geltend gemachte Leistungszeitraum in das Jahr 2005 und damit in den Geltungszeitraum des - der Überprüfung durch die Sozialgerichte unterliegenden - SGB XII hineinreicht, für nicht sachdienlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich besitzt die Rechtssache vor dem Hintergrund der seit dem 1. Januar 2005 gegebenen Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art keine grundsätzliche Bedeutung.