Beschluss
12 A 2748/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0912.12A2748.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine rückwirkende Erteilung eines Registrierscheins zum 23. August 1991 zu, nicht in Frage zu stellen. Für die - der Auffassung des Verwaltungsgerichts widersprechende - Behauptung, der Kläger zu 2. habe bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 1991 neben dem Aufnahmeantrag zugleich einen Antrag auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren und auf Erteilung eines Registrierscheins gestellt, finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Dies haben seinerzeit offenbar auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger so gesehen. Auf die Bitte der Beklagten in ihrem Schreiben vom 19. April 2000, mitzuteilen, welches konkrete Begehren verfolgt bzw. welcher konkreter Antrag gestellt werde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. mit Schreiben vom 11. September 2001 darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2. auf Seite 51 des Aufnahmeantrags eindeutig klargemacht habe, dass er "Familienzusammenführung" begehre. Damit seien im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des damals anwendbaren § 94 BVFG eindeutig gegeben. Weiter ist auf Seite 4 desselben Schreibens ausgeführt, dass, nachdem das Bundesverwaltungsamt für die Erteilung der Übernahmegenehmigungen nach § 94 BVFG zuständig sei und derartige Übernahmegenehmigungen in gleich gelagerten Fällen auch erteilt habe, sich der Kläger zu 2. auch auf Art. 3 GG berufen könne. Auch in der Interpretation des Antragsbegehrens durch seine eigenen Prozessbevollmächtigten findet sich danach kein Hinweis auf einen Antrag auf Erteilung eines Registrierscheins. Dies wird bestätigt durch das weitere Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2002. Auf die nochmalige Bitte der Beklagten vom 20. September 2001 um Mitteilung, welches konkrete (Antrags-)Begehren verfolgt werde, und auf das weitere Schreiben der Beklagten vom 26. März 2002 und die Mitteilung, dass die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde, sollte nunmehr nicht ein konkretes Antragsbegehren formuliert werden, stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. in dem oben genannten Schreiben klar, dass der Kläger zu 2. in der "o.g. Sache" (Aufnahme von Deutschen nach dem BVFG, K. I. , geb. , IIIB3/RU-.........) einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler und als Abkömmling eines Aussiedlers gestellt habe. Des weiteren habe der Kläger zu 2. die Erteilung einer Zuzugsgenehmigung zur Familienzusammenführung gemäß § 94 BVFG beantragt. Die Voraussetzungen des § 94 BVFG hätten im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegen, da er sich in Ausbildung befunden habe. Die Zuzugsgenehmigung habe ihm daher nicht verweigert werden dürfen. Auch aus dieser Klarstellung ergibt sich eindeutig, dass der Kläger zu 2. die Erteilung eines Aufnahmebescheides, einer Übernahmengenehmigung oder einer Zuzugsgenehmigung, nicht aber eine Einbeziehung in das Verteilungsverfahren und die Erteilung eines Registrierscheins begehrt hat. Unabhängig davon lässt sich dem Zulassungsvorbringen schon die Darlegung einer gültigen Ermächtigungsgrundlage bzw. einer Anspruchsnorm für die - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2005 - begehrte Erteilung des Registrierscheins rückwirkend auf den 23. August 1991 nicht entnehmen. Nach der in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Vorschrift des § 94 Abs. 1 BVFG in der am 23. August 1991 gültigen Fassung des Eingliederungsanpassungsgesetzes - EinglAnpG - vom 22. Dezember 1989, BGBl. I S. 2398, durfte, sofern die Einreise in den oder der Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Gesetzes von einer Erlaubnis abhängt, diese nicht verweigert werden, wenn sie ein in § 1 Abs. 1 oder 2 genannter Vertriebener für seine in Abs. 2 genannten Angehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt. Der über § 94 BVFG a.F. dem Vertriebenen vermittelte Anspruch bezog sich damit auf Erlaubnisse, von denen die Einreise in Bundesrepublik Deutschland oder der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abhing. Dass die Einreise des Klägers zu 2. im August 1991 oder dessen sich daran anschließender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 94 BVFG a.F. von der Erteilung des begehrten Registrierscheins abhing, hat der Kläger weder im Ansatz dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Vgl. zur eingeschränkten Funktion des Registrierscheins lediglich als Verwaltungsakt zur Sicherstellung der ersten Versorgung des aus dem Herkunftsgebiet Ausgereisten mit dem Lebensnotwendigen in dem seinerzeit - für Vertriebene ohnehin nicht obligatori- schen - Verteilungsverfahren ohne eine weitergehende (faktische) Präjudizwirkung das den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. bekannte Urteil des OVG NRW vom 7. Dezember 1995 - 2 A 4116/94 - sowie das darin in Bezug genommene Urteil des OVG NRW vom 24. Mai 1995 - 2 A 1461/94 -; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 29. November 1996 - 2 A 5986/95 -; ferner: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1987 - 9 B 157/87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 zur fehlenden Präjudizwirkung der Verteilungsentscheidung nach § 2 der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 - BGBl. I S. 236, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51; zur fehlenden Präjudizwirkung des sog. D1-Verfahrens: BVerwG, Urteil vom 25. August 1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101 ff. Ein Anwendungsfall des § 94 BVFG a.F. war die Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthalts- und Zuzugserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung, die ausweislich der oben genannten Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. von ihm seinerzeit begehrt worden sein soll. Die Regelung des § 94 BVFG a.F. ist jedoch in Bezug auf den Zuzug von Angehörigen Vertriebener zum Zwecke der Familienzusammenführung nach der Aufhebung der Vorschrift durch Art. 1. Nr. 32 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - KfbG - vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 BVFG nicht mehr für den unter die §§ 1 - 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 94 BVFG a.F. Nr. 1, und OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 12 A 4187/05 -. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerechtfertigt. Die aufgeworfene Frage, "welche Möglichkeiten der Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, der kein Aussiedler oder Vertriebener ist, hat, um seinen Anspruch auf Aufnahme, der sich zwar nicht aus Art. 116 Abs. 1 GG unmittelbar aber aus seinem Abkömmlingsstatus ergibt, behördlich und gerichtlich durchzusetzen und welche Verhaltensweisen oder sonstiges Verhalten oder Handeln der Behörde rechtsstaatlich gerichtlich erzwingbar ist, um diesem Personenkreis die Gelegenheit zu geben, die Aufnahme als Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nachweisen zu können", lässt eine in einem zukünftigen Berufungsverfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).