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Beschluss

12 B 1257/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.12B1257.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 505,17 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 505,17 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Beschwerde ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 bestehen nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf der beschließende Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, begegnet die Neufestsetzung der monatlichen Kindergartenbeiträge für den Zeitraum August 2001 bis August 2004 und die Festsetzung der sich hieraus ergebenden Nachforderung in Höhe von insgesamt 2.020,67 EUR keinen Bedenken. Die Zweckbestimmung der von der Mutter der Lebensgefährtin des Antragstellers geleisteten Zahlungen (Unterstützung für das Studium) vermag diesen Zahlungen den Charakter von Unterhaltsleistungen, die nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK dem Einkommen hinzuzurechnen sind, nicht zu nehmen. Dass die - im Fall einer Korrektur der Elternbeiträge möglicherweise anwendbaren - Regelungen der Festsetzungsverjährung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, juris, der Neufestsetzung hier nicht entgegenstehen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der Verwirkung, die ohnehin mit Blick auf die - schon aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und der Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit resultierende - Pflicht zur Ausschöpfung des Beitragsanspruchs allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen und nur auf der Grundlage eines besonderen Vertrauenstatbestandes in Betracht kommen dürfte. Einen derartigen Vertrauenstatbestand begründen die üblichen Beitragsfestsetzungsbescheide regelmäßig nicht. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass die ursprüngliche Festsetzung trotz eines sich später ergebenden oder festgestellten höheren Jahreseinkommens und der sich daran gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK anknüpfenden Pflicht zur Neufestsetzung auf Dauer Bestand haben und damit entgegen der Gesetzeslage, ohne Gegenleistung und im Voraus auf etwaige, zudem der Höhe nach unbestimmte Nachforderungen verzichtet werden soll. Vgl. zum Verbot des Abgabenverzichts: OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl. 2003, 60 ff., m.w.N. Dementsprechend knüpfen die Schreiben der Beklagten vom 16. September und 9. Dezember 2002, soweit darin ausgeführt ist, dass der Elternbeitragsbescheid vom 16. November 2001 weiterhin seine Gültigkeit behalte, an die seinerzeit getroffenen Feststellungen zur aktuellen Einkommenslage der Antragsteller an, ohne einen darüber hinausgehenden endgültigen Verzicht auf eine Änderung der Festsetzung trotz ggf. neuer Erkenntnisse zur Einkommenslage der Antragsteller zu beinhalten. Dass eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte besteht, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Hierauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).