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Beschluss

12 A 702/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.12A702.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin zu 1. zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin zu 1. zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe nicht glaubhaft gemacht, i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, nicht in Frage zu stellen. Sofern sich die Darlegung ernstlicher Zweifel auf die Wiederholung der Behauptung beschränken soll, die Klägerin zu 1. sei verhaftet und zwangsweise in einem Konzentrationslager interniert worden und habe infolgedessen eine fortwirkende schwere Traumatisierung erlitten, kann der Zulassungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil jegliche Aussage zu der nach § 4 Abs. 2 BVFG erforderlichen kausalen Verknüpfung von deutscher Volkszugehörigkeit und zugefügten Benachteiligungen ("aufgrund") fehlt. Auch aus der in Kopie vorgelegten Bescheinigung vom 18. August 1992 ergibt sich ein solcher Kausalzusammenhang nicht. Denn diese Bescheinigung verhält sich nicht zu den Gründen, aus denen sich die Klägerin zu 1. zu 1. in dem Lager befunden haben soll, sondern hält nur fest, "dass die Frau J. T. , geboren am in M. , D. H. im Gefangenenlager U. , in der Zeit vom 30.05.1992 bis zum 14.09.1992 J. war". Ein substantiierter Vortrag zu den Gründen des Lageraufenthalts ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil diese nur in der angeblichen deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. gefunden werden könnten. Denn die Klägerin zu 1. kann sich mit Blick darauf, dass der Bosnien-Krieg vorrangig ein ethnischer, zwischen den serbischen, bosniakischen und kroatischen Volksgruppen ausgetragener Konflikt war, ohne weiteres auch wegen ihres kroatischen Ehemanns und ihrer kroatischen Abstammung (die Mutter der Klägerin zu 1. ist kroatischer Volkszugehörigkeit) in dem Lager befunden haben. Zudem kann mit Blick auf den bis heute nicht zweifelsfrei geklärten Charakter des im Sommer 1992 bestehenden Lagers U. als Konzentrations-, Gefangenen- oder Flüchtlingslager nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1. das Lager wegen der Kriegswirren, der damit verbundenen unsicheren Lage und der allgemeinen Lebensmittelknappheit selbst aufgesucht hat. Soweit das Zulassungsvorbringen sinngemäß darauf abzielen sollte, eine kausale Verknüpfung zwischen der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. und der angeblichen Verhaftung und Internierung herzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein solches Vorbringen wäre schon unsubstantiiert, weil es jegliche konkreten Angaben zu den näheren Umständen solchermaßen motivierter Verfolgungsmaßnahmen vermissen lässt. Darüber hinaus würde sich ein solches Vorbringen auch als gesteigert und unglaubhaft darstellen. Denn die Klägerin zu 1. hat vor ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zwischen ihrer angeblich deutschen Volkszugehörigkeit und der behaupteten Verfolgung hergestellt, sondern den Lageraufenthalt bzw. die durch diesen ausgelöste Traumatisierung stets nur als Grund dafür genannt, dass ihr eine ordnungsgemäße Mitwirkung im (Verwaltungs-) Verfahren nicht möglich (gewesen) sei. Auch der Hinweis der Klägerin zu 1., sie habe wegen der Kriegsgeschehnisse das Land unter Verlust von Hab und Gut verlassen müssen, lässt Benachteiligungen, die an die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. anknüpfen, nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Fehlt es nach dem Vorstehenden bereits an der Darlegung von Benachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG, kommt schon deshalb die geltend gemachte, Benachteiligungen im o.g. Sinn gerade voraussetzende Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff., vom Urteil des OVG NRW vom 12. Juni 2002 - 14 A 3306/02 - und vom Urteil des OVG NRW vom 29. April 1996 - 2 A 3264/96 - nicht in Betracht. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung keinen von den vorgenannten Entscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Eine fehlerhafte Anwendung ober- oder höchstrichterlicher Rechtssätze im Einzelfall - für die hier nichts ersichtlich ist - vermag eine Divergenzrüge nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).