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Beschluss

12 A 72/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.12A72.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach § 27 BVFG in der hier anzuwendenden Neufassung des Zuwanderungsgesetzes können die Kläger zu 1. und 3. den Einbeziehungsanspruch nicht mehr selbst im Klagewege weiterverfolgen, weil, anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, allein der Bezugsperson, hier also der Mutter der Klägerin zu 1., der Anspruch auf Einbeziehung zusteht und daher die Klagebefugnis entfallen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, m.w.N. Auch soweit die Mutter bzw. Großmutter der Kläger zu 1. und 3. das Einbeziehungsbegehren in eigener Person weiterverfolgen würde, wären ernstliche Zweifel gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine verfahrensbedingte Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vor, nicht gegeben. Nach dem nunmehr anzuwendenden § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, setzt die Einbeziehung einen ausdrücklichen Einbeziehungsantrag der Bezugsperson vor deren Aussiedlung voraus; hat die Bezugsperson eine solchen Antrag vor ihrer Aussiedlung nicht gestellt, fehlt es an einer der "sonstigen Voraussetzungen" des § 27 Abs. 2 BVFG, die unabhängig von einer gegebenenfalls im Übrigen bestehenden Härte Geltung beanspruchen. Der Umstand, dass ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag nicht gestellt worden ist, kann danach eine "verfahrensbedingte Härte" als Unterfall der "besonderen Härte" nicht begründen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -, vom 7. Juli 2005 - 5 B 133.04 - und vom 30. Juni 2005 - 5 B 127/04 -; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 - mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005, a.a.O., Beschluss vom 29. Juni 2006 - 2 A 3232/04 -. Vor ihrer Ausreise im März 1996 hat die Mutter der Klägerin zu 1. einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung der Klägerin zu 1. nicht gestellt. In dem Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin zu 1. ist auf S. 50 in der Rubrik " Angaben zu den Kindern unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird" unter Nr. 18 als einziges Kind die 1982 geborene Tochter aus der zweiten Ehe der Mutter der Klägerin zu 1., M. H. , bezeichnet, die mit ihrer Mutter auch ausgereist ist. Soweit auf S. 51 unter der Rubrik "Angaben zu den Kindern ab 16 Jahre" die Klägerin zu 1. aufgeführt ist, kann dieser Angabe allein das erforderliche ausdrückliche Einbeziehungsbegehren nicht entnommen werden, zumal die im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellte Verwaltungspraxis der Beklagten der differenzierten Ausgestaltung des Antragsformulars entsprach und ohne weitergehende Hinweise ausschließlich Abkömmlinge unter 16 Jahren in das Aufnahmeverfahren einbezogen wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 14 A 3591/01 -, m.w.N. Weitergehende konkrete Anhaltspunkte, die - abweichend von der Erklärung im Antragsformular - vor der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1. für die Beklagte ein auf die Klägerin zu 1. bezogenes Einbeziehungsbegehren hätten deutlich werden lassen, sind weder in der Begründung des Zulassungsantrags vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, die Mutter der Klägerin zu 1. habe bei ihrer Registrierung in Deutschland auf die sich noch im Herkunftsland befindliche Tochter ausdrücklich hingewiesen und damit einen gemeinsamen Ausreisewillen ausdrücklich unterstrichen, kann hierin - unabhängig davon, dass diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht ergeben - unter Berücksichtigung des ursprünglichen Erklärungsgehaltes allenfalls eine nachträgliche Erweiterung gesehen werden, die jedoch das Tatbestandsmerkmal eines vor der Ausreise der Bezugsperson gestellten Einbeziehungsantrags nicht zu erfüllen vermag und darüber hinaus der Tatbestandsvoraussetzung eines ausdrücklichen Einbeziehungsantrages nicht genügt. Ein ausdrückliches Einbeziehungsbegehren der Mutter der Klägerin zu 1. ist demgegenüber erstmals mit Schreiben vom 22. März 2001 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid erfolgt. Dass die Mutter der Klägerin zu 1. seinerzeit möglicherweise irrtümlich der Auffassung gewesen ist, mit der schlichten Benennung ihrer Tochter im Rahmen ihres Aufnahmeantrags zugleich ein diesbezügliches Einbeziehungsbegehren deutlich gemacht zu haben, ändert nichts daran, dass aufgrund der nach außen abgegebenen Erklärungen für die Beklagte als Adressatin ein auf die Klägerin zu 1. bezogenes Einbeziehungsbegehren nicht erkennbar war und es im Übrigen auch an der nach neuem Recht erforderlichen ausdrücklichen Antragstellung fehlt. Seitens der Kläger ist - unabhängig von der Frage der Zuordnung eines solchen Antrags zu der maßgeblichen Bezugsperson - ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. erst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 und damit lange nach der im März 1996 erfolgten Aussiedlung der Mutter der Klägerin zu 1. gestellt worden. Denn die Klägerin zu 1. hat ihr Aufnahmeverfahren gerade nicht durch eine gemeinsame Antragstellung zusammen mit ihrer Mutter betrieben, sondern unter dem 24. April 1997 ausdrücklich allein einen Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht und damit keinen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ihrer Mutter gestellt. Bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht hat die Beklagte dann lediglich in ihrer Verwaltungspraxis im Hinblick auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage jeweils auch geprüft, ob nicht eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid möglich ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527. Eine solche Verfahrensweise sollte aber gerade durch die Gesetzesneufassung, die eine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die einen ausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: "Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf." Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120. Abgesehen davon hätte die begehrte Einbeziehung auch nach altem Recht keinen Erfolg gehabt. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die durch das Zulassungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, nicht in Frage gestellt werden. Die des Weiteren erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Die Ablehnung des Beweisantrags, "zum Beweis der Tatsache, dass bei der Aufnahmeantragstellung im Jahre 1991 dem Aufnahmeantrag Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Klägerin zu 1) beigelegt wurden, Vernehmung der Zeuginnen U. H1. , bereits benannt, und W. H1. , T. Straße 40 in C. ", findet ihre Stütze im Prozessrecht. Denn nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Beifügung der Unterlagen nicht an, da, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die schlichte Beifügung von Unterlagen den eindeutig vorgegebenen Antragsinhalt des Aufnahmeantrags der Mutter der Klägerin zu 1. nicht zu verändern vermocht hätte. Dementsprechend liegt in der Nichterhebung des Beweises auch keine Verletzung des Amtsermittlungs- grundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).