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Beschluss

18 B 1209/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0822.18B1209.06.00
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Leitsätze

1. Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens enthält eine bloße Zuständigkeitsbestimmung.

2. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention) begründet kein Aufenthaltsrecht.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtzüge auf jeweils 1.250,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens enthält eine bloße Zuständigkeitsbestimmung. 2. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention) begründet kein Aufenthaltsrecht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtzüge auf jeweils 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – hier: die Beschwerde – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den vom Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Soweit sich die Beschwerde auf das erstinstanzliche Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit dem angefochtenen Beschluss. Erfolglos bleibt auch der Hinweis darauf, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Mai 2005 unbeachtlich sei. Selbst wenn das der Fall sein sollte, was abschließend im asylrechtlichen Klageverfahren zu überprüfen ist, wäre der Antragsgegner gehindert, über das hier geltend gemachte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden. Denn auch in den Fällen des § 26 a AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, der nach § 24 Abs. 2 AsylVfG die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Entscheidungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begründet. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 1 B 218/97 -, InfAuslR 1998, 191. Der Antragsteller beruft sich schließlich sinngemäß auch erfolglos auf einen Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Diesbezüglich werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass dem Antragsteller eine Ausreise bzw. Abschiebung im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung zumutbar ist, nicht konkret in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt. Die Bezugnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik und auf vorrangiges Recht hilft dem Antragsteller ebenfalls nicht weiter. Ungeachtet dessen, ob der Schutzbereich der in Betracht kommenden Rechtssätze eröffnet ist, fehlt es jedenfalls schon an der schlüssigen Darlegung dazu, dass dem Antragsteller der erforderliche Schutz nicht in Griechenland, dem Zielstaat seiner Abschiebung, gewährt werden kann. Dessen ungeachtet enthält der vom Antragsteller angeführte Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 – Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) –, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. April 1971 (BGBl II S. 217) beigetreten ist, eine bloße Zuständigkeitsbestimmung und schafft keine materiellen Pflichten des Antragsgegners. Schon deshalb vermittelt die Norm entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen über die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes hinausgehenden Anspruch des Antragstellers auf Verbleib in Deutschland. Zudem knüpft Art. 2 MSA ausdrücklich an die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen an. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. November 1997 - 18 B 424/96 -. Des Weiteren begründen die Regelungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 122 – UN-Kinderkonvention -), auf dessen Art. 24 Abs. 1 sich der Antragsteller ebenfalls beruft, kein Bleiberecht. In der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, dass die UN-Kinderkonvention nur zwischenstaatliche Verpflichtungen enthält und sie dementsprechend keine ausländerrechtlichen Individualrechte begründet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 – 18 A 3487/04 -, vom 4. Juli 2003 – 18 B 953/03 -, vom 29. August 2002 – 17 B 27/01 – und vom 10. November 1998 – 18 A 66/96 -; ebenso mit eingehender Begründung OVG Hamburg, Urteil vom 30. März 1999 - OVG Bf VI 25/96 -, InfAuslR 1999, 536. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 3 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren, in denen um Abschiebungsschutz nachgesucht wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.