Urteil
7 D 67/05.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0807.7D67.05NE.00
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Tenor
Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 "X.----- weg " der Stadt X1. vom 3. Mai 2005 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 "X.----- weg " der Stadt X1. vom 3. Mai 2005 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind Eigentümer insbesondere der Flurstücke 177 und 182 der Flur 3 der Gemarkung L. . Sie wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die die vorgenannten Grundstücke erfassende Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 "X.-----weg ". Die Flurstücke 177 und 182, die bis heute unbebaut sind, liegen nordwestlich der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden L1. Straße und werden im Nordosten durch die S. Straße (K 31) und im Südwesten durch den X.----- weg begrenzt. Nordwestlich der Flurstücke 177 und 182 schließen sich die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke 176 und 180 an, die ebenfalls unbebaut sind. Nordwestlich dieser Flurstücke befindet sich zunächst der Talweg. Daran schließt das Naturschutzgebiet "F. " an. Südöstlich der Flurstücke 177, 182 und der L1. Straße liegt der denkmalgeschützte T. Hof. Die Bereiche südlich des Wiesenwegs, östlich der L1. Straße und nördlich der S1. Straße sind bebaut. Die einen zusammenhängenden Geländestreifen entlang der Nordostseite des X2.-------wegs bildenden heutigen Flurstücke 182 und 180 waren neben einem südwestlich des X3.-----wegs verlaufenden Geländestreifen vom räumlichen Geltungsbereich des im Jahre 1963 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 2/10 erfasst. Dieser Bebauungsplan setzte neben der Verkehrsfläche des zu erweiternden X3.-----wegs für den nahe der L1. Straße gelegenen südöstlichen Teil des Flurstücks 182 ein Mischgebiet mit viergeschossiger Bebauung und ansonsten reine Wohngebiete mit dreigeschossiger Bebauung fest. Mit dem im Jahre 1972 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 2/54 überplante die Antragsgegnerin die Ortsrandlage L. neu. Dieser Bebauungsplan setzte u.a. für die Flurstücke 177 (dieses war vom Bebauungsplan Nr. 2/10 nicht erfasst) und 182 (dieses war im Bebauungsplan Nr. 2/10 als Misch- bzw. reines Wohngebiet ausgewiesen) ein reines Wohngebiet mit mindestens vier- und höchstens achtgeschossiger Bebauung fest; darüber hinaus erfasste der Bebauungsplan Nr. 2/54 weitere Bereiche südwestlich des X3.-----wegs , südöstlich der L1. Straße und nordöstlich der S2. Straße. Mit notariellen Verträgen vom 4. Dezember 1997 verkaufte die Antragsgegnerin den Antragstellern das heutige Flurstück 177 (ehemals der südöstliche Teil des Flurstücks 129) und erwarb von der Antragstellerin das heutige Flurstück 180 (ehemals der nordwestliche Teil des Flurstücks 87). Infolge dieser Veräußerungen waren die Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht mehr Eigentümer eines zusammenhängenden Geländestreifens entlang der Nordostseite des X3.-----wegs , der im Bebauungsplan Nr. 2/10 im Wesentlichen als Bauland überplant war, sondern Eigentümer des zwischen X.-----weg , L1. Straße und S2. Straße gelegenen Areals, das im Bebauungsplan Nr. 2/54 als Bauland überplant war. Zum Abschluss eines im Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13. November 1997 erwähnten Rücktrittsrechts für den Fall, dass nicht bis spätestens 31. Dezember 1999 ein neues Baurecht auf der Grundlage der bekannten Entwurfsplanung für den Grundstücksbereich L1. Straße/X.-----weg /S2. Straße geschaffen sei, ist es nicht gekommen. Nach Abschluss der Kaufverträge leitete der Rat der Antragsgegnerin im Juni 1998 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/99 ein. Die Bekanntmachung des am 15. Juni 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans erfolgte am 14. Juli 1999. Mit diesem Plan wurde das vom Bebauungsplan Nr. 2/54 erfasste, seit Abwicklung der Kaufverträge insgesamt im Eigentum der Antragsteller stehende Areal zwischen X.-----weg , L1. Straße und S2. Straße als allgemeines Wohngebiet mit ein- bzw. zweigeschossiger Bebauung überplant. Darüber hinaus überplante der Bebauungsplan Nr. 2/99 das in etwa von den Bebauungsplänen Nr. 2/54 bzw. Nr. 2/10 erfasste Gelände südwestlich des X3.-----wegs als allgemeines Wohngebiet. Einige Monate nach Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 2/99 fand eine Kommunalwahl statt, die zu neuen Mehrheitsverhältnissen im Rat der Antragsgegnerin führte. Kurz nach dieser Wahl, nämlich bereits am 10. November 1999, fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Antragsgegnerin die Aufstellungsbeschlüsse für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/99 und die 43. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2000 bekannt gemacht wurden. Die Aufstellung erfolgte mit dem städtebaulichen Ziel, u.a. die Erhaltung der im Bebauungsplan Nr. 2/99 als Bauland überplanten "U. `s Wiese" zu sichern. Im Bereich südwestlich des X3.-----wegs sind im Wesentlichen seit 1999 auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 2/99 6 Wohngebäude errichtet worden. Der zwischen X.-----weg , L1. Straße und S2. Straße liegende, im Eigentum der Antragsteller stehende Teil des Plangebiets wird als Obstwiese und Pferdeweide genutzt. Die Antragsteller stellten 2002 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses am X.-----weg im südlichen Wiesenbereich, die Anlass zu einer Zurückstellung und zum Erlass einer Veränderungssperre war, um die von der Antragsgegnerin zunächst beabsichtigte Änderung und sodann beabsichtigte Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 zu sichern. Das Verfahren zur hier strittigen Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 23. Juli 2003 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Antragsgegnerin u.a. die Aufstellungsbeschlüsse zur Aufhebung der Bebauungspläne Nrn. 10, 54 und 2/99 und den Beschluss, das Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans weiterzuführen. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 bekannt gemacht. Nach entsprechendem Beschluss und Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 17. November 2004 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt, aufgrund deren die Antragsteller unter dem 20. Dezember 2004 Bedenken erhoben. Sie führten im Wesentlichen aus, die Aufhebung des Bebauungsplans sei weder städtebaulich erforderlich noch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Gleichzeitig wiesen sie auf ihnen zustehende Entschädigungsansprüche hin. Die unter dem 10. November 2004 angeschriebenen Träger öffentlicher Belange begrüßten zum großen Teil die Aufhebung. Am 25. Januar 2005 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Antragsgegnerin, den Satzungsentwurf offen zu legen. Diese Offenlage erfolgte gemäß Bekanntmachung vom 2. Februar 2005 in der Zeit vom 10. Februar bis einschließlich 14. März 2005. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Sie begrüßten zum Teil die Aufhebung. Die Antragsteller wiederholten ihre bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 vorgebrachten Bedenken. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich am 3. Mai 2005 mit den Anregungen der Bürger und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Sodann beschloss er die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 "X.----- weg " als Satzung sowie dessen Begründung. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 11. Mai 2005 bekannt gemacht. In der Begründung zur Aufhebungssatzung ist u.a. ausgeführt, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/99 beruhten auf einem Planungskonzept, das Mitte der 90-iger Jahre erarbeitet worden sei. Die Umsetzung des Bebauungsplans hätte das unmittelbare Heranrücken von Bebauung zum einen an die historische Ortsrandgrenze L2. mit dem denkmalgeschützten T. Hof und der noch weitgehend erhaltenen, kleinteiligen Bebauung an der L1. Straße und zum anderen an das Naturschutzgebiet Entenfang zur Folge gehabt. Aus heutiger Sicht seien weder die denkmalpflegerischen Aspekte noch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes angemessen berücksichtigt worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien mit den heutigen städtebaulichen und landschaftsplanerischen Zielen nicht mehr vereinbar. Die die Wiesenflächen betreffenden Bebauungspläne seien daher aufzuheben. Aufgrund der Geltung des § 35 BauGB für die Wiesenflächen lasse sich eine Fehlentwicklung des Gebiets weitestgehend unterbinden. Zudem erfolge die Aufhebung des Bebauungsplans auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, da im Rahmen einer Überprüfung verschiedener Bebauungspläne festgestellt worden sei, dass erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Bebauungspläne Nrn. 2/10, 2/54 und 2/99 bestünden. Der Bebauungsplan Nr. 2/99 sei unwirksam, weil bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans zu Unrecht angenommen worden sei, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die dieser Plan zulasse, seien nicht erforderlich. Am 23. Juni 2005 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Aufhebungssatzung fehle es an einer ausreichenden städtebaulichen Erforderlichkeit, da sich die städtebauliche Situation seit Erlass des Bebauungsplans Nr. 2/99 nicht verändert habe. Der Bebauungsplan Nr. 2/99 sei kurz vor der Kommunalwahl 1999 aufgestellt worden. Unmittelbar danach sei ein Verfahren zur Änderung eingeleitet worden, das das gleiche Ziel wie die streitgegenständliche Aufhebung verfolgt habe. Vor dem Hintergrund des politischen Machtwechsels erscheine es haltlos, dass sich das planerische Konzept geändert haben solle. Geändert habe sich lediglich die Bewertung der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele der Antragsgegnerin. Die Änderung politischer Zielvorstellungen ohne Veränderung der tatsächlichen Umstände bedürfe jedoch eines besonderen Grundes, da sich die Änderung einer Auffassung anderenfalls als Willkür darstelle. Ein derartiger besonderer Grund liege nicht vor. Zudem habe die Antragsgegnerin in der Abwägung ihr - der Antragsteller - Vertrauen verkannt und die privaten Rechte mit falschem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Bebaubarkeit der von der Antragsgegnerin erworbenen Grundstücke sei Geschäftsgrundlage und damit Teil des Kaufvertrages vom 4. Dezember 1997 gewesen. Der fehlende Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans sei aufgrund des Bebauungsplans durch ein Baurecht und damit einen Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung ersetzt worden. Eine endgültige Verwirklichung des Baurechts und damit eine Finalisierung des Vertrauens sowie der getroffenen Vermögensdispositionen sei ihnen, den Antragstellern, nach Stellung der Bauvoranfrage am 16. Mai 2002 aufgrund der plötzlichen Bewertungsänderung der Antragsgegnerin und der daraus folgenden Veränderungssperre nicht mehr möglich gewesen. Die privaten Rechte seien daher aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens mit höherem Gewicht in der Abwägung zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Fehlgewichtung vermöge das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bebauungsplans die privaten Rechte der Antragsteller nicht zu überwinden. Des Weiteren gehe die rechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin, die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, da er mangels Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an einem Abwägungsfehler leide und daher unwirksam sei, aus mehreren Gründen fehl. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin enthalte der Bebauungsplan zahlreiche Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen für einen Ausgleich des mit der Bebauung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft und entspreche damit der Eingriffsregelung des § 8a BNatSchG. Selbst wenn in den Festsetzungen kein ausreichendes Ausgleichskonzept gesehen werden sollte, führe der daraus entstehende Abwägungsfehler mangels Offensichtlichkeit nicht zur Unwirksamkeit. Die fehlende Offensichtlichkeit zeige sich bereits an der Begründung der Unwirksamkeit, die sich mittelbar aus der bisher unerkannt gebliebenen Unwirksamkeit der vorher bestehenden Bebauungspläne Nr. 10 und 54 ergeben haben soll. Die Antragsgegnerin selbst sei bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 2/99 noch von der Wirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 10 und 54 ausgegangen. Erst nach rechtsgutachterlicher Prüfung im Jahr 2001 sei die Unwirksamkeit der Bebauungspläne zu Tage getreten. Außerdem sei der Abwägungsmangel, sofern er überhaupt vorgelegen habe und offensichtlich gewesen sei, auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen. Der Rat der Antragsgegnerin hätte keinen anderen Bebauungsplan beschlossen, wenn er gewusst hätte, dass für einen Ausgleich im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen hätten festgesetzt werden müssen. Auch solche zusätzlichen Festsetzungen hätten die Planung nicht beeinflusst, zumal bereits umfangreiche Festsetzungen für Maßnahmen und Flächen für einen Ausgleich festgesetzt worden seien. Selbst bei Vorliegen eines offensichtlichen und erheblichen Abwägungsmangels sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, zunächst den Bebauungsplan aufgrund des Grundsatzes der Planerhaltung zu heilen, um nicht gegen Art. 14 und 20 Abs. 3 GG zu verstoßen. Bei Erlass des Plans habe die Gemeinde ihren Willen zur Schaffung von Baurecht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Diesem Willen liefe eine Verweigerung einer möglichen Heilung im Sinne eines "venire contra factum proprium" zuwider und würde einem willkürlichen Auffassungswechsel der Gemeinde - je nach Interesse und Sachlage - Vorschub leisten. Eine Heilung sei auch möglich. Auch die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/99 sei nicht fehlerhaft gewesen. Die Ausführungen in der Planbegründung würden zum Ausdruck bringen, dass die Antragsgegnerin den vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege geltend gemachten Belangen eine andere Gewichtung beimesse. Außerdem sei die Abwägung bei Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 fehlerhaft, weil die Gemeinde in fehlerhafter Weise von der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans ausgegangen sei. Damit verbunden sei die fehlerhafte Grundlage der Abwägung, es seien keine Entschädigungsansprüche zu leisten. Die für die Entschädigungsansprüche erforderliche Erschließung sei zum einen aufgrund vorhandener Versorgungsleitungen an der S. Straße, der L1. Straße und im X.-----weg und zum anderen aufgrund eines zumutbaren Angebotes der Antragsteller über die Vornahme der Erschließung gesichert. Schließlich habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen zwischen Planaufhebung und Planerhaltung fehlerhaft ausgeübt, da sich der Verweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB unter Berücksichtigung des veranlassten Vertrauens als treuwidrig erweise. Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 "X.-----weg " der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2005 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen entgegen und führt im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan Nr. 2/99 sei unwirksam gewesen, weil zu Unrecht angenommen worden sei, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Die Anwendung der Eingriffsregelung hätte sich gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB in der seinerzeit maßgeblichen Fassung nur dann erübrigt, wenn nach dem bisher geltenden Recht die durch den Bebauungsplan Nr. 2/99 ermöglichten Eingriffe bereits genehmigungsfähig gewesen wären. Daran habe es gefehlt, weil der Bebauungsplan Nr. 2/10 unwirksam gewesen sei und die für die in dem Bebauungsplan Nr. 2/10 vorgesehene Bebauung notwendige Erschließung gefehlt habe, da der X.-----weg lediglich als befahrbarer Weg ohne Nebenanlagen und Ver- und Entsorgungsanlagen angelegt sei. Zwar enthalte der Bebauungsplan Nr. 2/99 Regelungen zum Schutz von Natur und Landschaft, aber weder die Eingriffe noch die Schutzmaßnahmen seien bewertet und in Beziehung zueinander gesetzt worden. Dieser Abwägungsmangel sei auch offensichtlich gewesen, da er sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan Nr. 2/10 und der Begründung des Bebauungsplans Nr. 2/99 ergeben habe. Zudem hätte sie, die Antragsgegnerin, bei Kenntnis des Mangels aller Voraussicht nach weitergehende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefordert oder insgesamt von der Planung abgesehen. Fehlerhaft sei außerdem die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes gewesen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege habe im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/99 erhebliche Bedenken gegen die Planung erhoben. Diese Bedenken seien nicht zutreffend erfasst und in die Abwägung einbezogen worden. Fehlerhaft sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass für das Plangebiet ein behördenverbindlicher Flächennutzungsplan und rechtsverbindliche Bebauungspläne bestünden, die auch das Rheinische Amt für Denkmalpflege anzuerkennen habe. Zum einen sei der Bebauungsplan Nr. 2/10 unwirksam und daher nicht rechtsverbindlich gewesen. Zum anderen ergäben sich aus diesen Plänen keine Bindungen, die einer Berücksichtigung der Bedenken des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege entgegenstünden. Den festgesetzten Mindestschalldämmwerten liege keine Lärmprognose zugrunde, so dass es an der notwendigen Ermittlung des Abwägungsmaterials fehle. Die Aufhebung des Bebauungsplans sei auch städtebaulich gerechtfertigt. Eines besonderen Grundes habe es nicht bedurft. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht an einmal entwickelte städtebauliche Zielvorstellungen gebunden. Es stehe ihr vielmehr kraft ihres Selbstverwaltungsrechts zu, neue städtebauliche Zielvorstellungen zu entwickeln und bei der Verwirklichung dieser Zielvorstellungen öffentliche und private Belange anders zu bewerten als in der Vergangenheit. Dabei dürfe sie selbstverständlich schutzwürdige, aus einer früheren Planung entwickelte Interessen von Bürgern nicht vernachlässigen, sondern müsse sie in die Abwägung einbeziehen. Dies sei bei der Entscheidung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 fehlerfrei geschehen. Das Interesse der Antragsteller an einer Bebauung ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/99 habe der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung über die Aufhebung angemessen in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einbezogen. Die Antragsteller vermischten ein angeblich durch den Abschluss der Verträge vom 4. Dezember 1997 begründetes Vertrauen mit einem Vertrauen, das durch den Bebauungsplan entstanden sein solle. Zwar sei für die Antragsteller bei der Entscheidung über den Erwerb von Flächen die damalige Absicht der Antragsgegnerin, einen Bebauungsplan aufzustellen, möglicherweise von Bedeutung gewesen. Durch diese Absicht sei jedoch lediglich eine rechtlich nicht geschützte Chance begründet worden. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 habe die Antragsgegnerin vor der Frage gestanden, ob sie den Bebauungsplan aufheben oder heilen solle. Das Interesse der Antragsteller an einer Heilung des Bebauungsplans sei abwägungserheblich gewesen und sei vom Rat der Antragsgegnerin auch in die Abwägung einbezogen worden. Sie, die Antragsgegnerin, habe in dieser Abwägung den gegen eine Realisierung des Bebauungsplans sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang eingeräumt, ohne das Gewicht der Interessen der Antragsteller oder die Bedeutung der städtebaulichen Belange zu verkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antrag ist statthaft. Auch eine Satzung über die Aufhebung eines Bebauungsplans ist eine Satzung, die im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO "nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist". Die Aufhebung eines Bebauungsplans kann gemäß § 1 Abs. 8 BauGB n.F. selbstständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2. Dem Begehren der Antragsteller steht nicht § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. (früher: § 2 Abs. 3 BauGB) entgegen, nach dem auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Das vorliegende Normenkontrollverfahren dient nicht der Durchsetzung eines solchen Anspruchs, sondern der Überprüfung der Gültigkeit einer nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassenen Satzung. Dies betrifft nicht nur Bebauungspläne und spätere Satzungen über ihre Änderung oder Ergänzung, sondern ebenfalls Satzungen über ihre Aufhebung. Dass im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung der nach dem Willen des Plangebers eigentlich aufzuhebende Bebauungsplan weitergilt, steht zu § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB n.F., wonach es weder einen Anspruch auf positive noch auf negative Bauleitplanung gibt, nicht im Widerspruch. Dieser rechtliche Umstand ist die zwangsläufige Folge der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeit, auch Satzungen über die Aufhebung von Bebauungsplänen im Wege der Normenkontrolle angreifen zu können. Im Übrigen steht mit der Unwirksamkeitserklärung der Aufhebungssatzung nicht etwa fest, dass der fortgeltende Plan auf Dauer Bestand hat. Es ist dem Plangeber unbenommen, den fortgeltenden Plan jedenfalls zu ändern oder in formell und materiell nicht zu beanstandender Weise seine Aufhebung zu beschließen. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift - hier die als Satzung beschlossene Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 der Antragsgegnerin - in ihren Rechten verletzt zu sein. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen einer Satzung nach dem Baugesetzbuch in einem Recht verletzt wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Als verletztes Recht kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB n.F. auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Entsprechendes gilt für den hier gegebenen Fall der Aufhebung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen durch Satzung, denn nach § 1 Abs. 8 BauGB n.F. ist auch im Aufhebungsverfahren insbesondere das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB n.F. zu beachten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2006 - 7 D 26/06.NE -. Die Antragsteller machen geltend, in ihrem subjektiven Recht auf abwägungsgerechte Berücksichtigung ihrer privaten Belange bei der Abwägung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/99 verletzt zu sein. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung zu beachten war. Das in § 1 Abs. 7 BauGB n.F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.. In Ermangelung eines nach Art. 14 Abs. 1 GG insoweit schutzwürdigen Vertrauens gibt es zwar insbesondere keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 1993 - 4 NB 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 235 und vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3. Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller am Fortbestand des Bebauungsplans ist indessen im Rahmen der Abwägung insoweit von Belang, als ihre Grundstücke in Folge der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 und der weiteren Bebauungspläne Nr. 2/10 und 2/54 nicht mehr im (beplanten) Allgemeinen Wohngebiet, sondern im Außenbereich liegen. Die darin liegende Herabstufung der zulässigen Nutzung der Grundstücke der Antragsteller berührt in erheblicher Weise private, abwägungserhebliche Belange der Antragsteller. Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag, denn die Feststellung der Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung ist geeignet, ihre rechtliche Position zu verbessern. Im Fall der Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung würde für den Planbereich der Bebauungsplan Nr. 2/99 weiter gelten, so dass die Grundstücke der Antragsteller in einem Allgemeinen Wohngebiet lägen und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaubar wären. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Allerdings leidet die strittige Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich sind. Rügepflichtige Mängel sind nicht geltend gemacht worden. Die Aufhebungssatzung wird aber den an sie gestellten materiell-rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. war, wofür Überwiegendes spricht. Städtebaulich gerechtfertigt ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB n.F. setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1. Diesen Maßstäben dürfte die streitige Aufhebungssatzung gerecht werden. Als Planungsziel der Antragsgegnerin wird zum einen in der Begründung unter Nr. 2.1 die Weiterführung der "Kulturlandschaft F1. " bis an die Ortslage L. durch Einbeziehung der unbebauten Wiesenflächen zwischen Naturschutzgebiet F1. , X.-----weg , L1. Straße und S2. Straße genannt. Im Einzelnen führt die Antragsgegnerin aus, dass entsprechend der Planungsziele künftig der gesamte Wiesenbereich von Bebauung freigehalten und in die "Kulturlandschaft F1. " einbezogen werden soll, um die Wiesenflächen als natürlichen Schutz- und Übergangsbereich für das Naturschutzgebiet F1. zu sichern und das kulturhistorisch prägende Orts- und Landschaftsbild zu erhalten. Des Weiteren sei sie, die Antragsgegnerin, in Folge der rechtlichen Bedenken gegen die Bebauungspläne Nrn. 2/10, 2/54 und 2/99 gehalten, die gebotene Rechtssicherheit und -klarheit für die Bauleitplanung zu schaffen. Diese beiden Aspekte können grundsätzlich die Aufhebung rechtfertigen. Ein besonderer Grund für die städtebauliche Erforderlichkeit der Aufhebung eines Bebauungsplans, wie ihn die Antragsteller fordern, ist nicht stets erforderlich, da jede Planung die bestehende Rechtslage ändert und in sie eingreift. Im vorliegenden Verfahren ist allerdings die besondere Konstellation zu beachten, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern kurz vor Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/99 das Flurstück 177 zu einem relativ hohen Preis verkauft hat. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, einen Bebauungplan aufzuheben, wenn die Gemeinde seine Unwirksamkeit erkannt hat. Bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplans ist es sogar angezeigt, durch ausdrückliche Aufhebung für Rechtsklarheit zu sorgen, wenn die Gemeinde die die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit begründenden Fehler nicht beheben will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, BRS 46 Nr. 3. Aber auch die Aufhebung unwirksamer Pläne zwecks Klarstellung ist nicht stets ohne weitere Rechtfertigung für die Aufhebung möglich. Wegen der Art des Mangels und des Grundes der Unwirksamkeit kann im Einzelfall - wie weiter unten noch auszuführen sein wird - das Vertrauen der Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken in den Rechtsschein der Norm schützenswert sein. Einer abschließenden Entscheidung der Frage der städtebaulichen Rechtfertigung bedarf es aber letztendlich nicht, da die strittige Aufhebungssatzung des Bebauungsplans Nr. 2/99 der Antragsgegnerin an einem durchgreifenden Abwägungsmangel leidet. Sie wahrt nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB n.F.. Da nach § 1 Abs. 8 BauGB n.F. bei der Aufhebung von Bebauungsplänen die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen Anwendung finden, ist das Abwägungsgebot auch im Aufhebungsverfahren zu beachten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, a.a.O.. Die Antragsgegnerin hat hier die von der Planung berührten Belange im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet, nämlich insbesondere die Bedeutung der gegenläufigen Belange, namentlich die durch Baurechte gekennzeichnete Situation der privaten Eigentümer im Plangebiet, insbesondere der Antragsteller, verkannt. Ein maßgebendes Element für den Entschluss des Rates der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 2/99 aufzuheben, war die Annahme, dieser Plan sei unwirksam; bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/99 sei zu Unrecht angenommen worden, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die dieser Plan zulasse, seien nicht erforderlich. An diese Annahme anknüpfend hat der Rat der Antragsgegnerin diesen Belangen den Vorrang vor den Interessen der betroffenen Eigentümer, insbesondere der Antragsteller, gegeben, weil Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB aufgrund der fehlenden Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 ausschieden, ohne dass es auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen ankäme. Die der Aufhebungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin zugrunde liegende Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 war allerdings zutreffend. Der Rat der Antragsgegnerin hatte sich bei der Abwägung, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/99 zugrundelag, mit den Belangen von Natur und Landschaft nicht in einer den Anforderungen der §§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. genügenden Weise befasst. Hiernach ist eine abwägungsgerechte Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft und hieran anknüpfend eine abwägungsgerechte Abwicklung des Folgenbeseitigungsprogramms der Eingriffsregelung unter Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (§ 8 Abs. 1 BNatSchG). Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 2/99 dem naturschutzrechtlichen Ausgleichsgebot nicht genügend Rechnung getragen. Ihr Rat ist davon ausgegangen, dass auf einen Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft völlig verzichtet werden könne, da "keine weiteren bzw. über das derzeitige Planungsrecht hinausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, so dass die Eingriffsregelung im Sinne des § 8a Bundesnaturschutzgesetz nicht anzuwenden ist" (Seite 3 der Bebauungsplanbegründung zum Bebauungsplan Nr. 2/99). Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 (heute § 1a Abs. 3 Satz 5) BauGB a.F. ist ein Ausgleich jedoch nur dann nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB für einen völligen Verzicht lagen jedenfalls für die südwestlich des X3.-----wegs gelegenen, vor Erlass des Bebauungsplans Nr. 2/99 nur von dem Bebauungsplan Nr. 2/10 überplanten Flächen nicht vor, da der Bebauungsplan Nr. 2/10 seinerseits unwirksam war und er somit keine Baurechte vermitteln konnte. Die dem Bebauungsplan Nr. 2/10 ablesbare Unwirksamkeit - von der auch die Beteiligten ausgehen - folgt daraus, dass verschiedene textliche Festsetzungen nicht von hinreichenden Rechtsgrundlagen gedeckt sind. Die BauNVO 1962 bietet keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe. Die Möglichkeit, die Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO festzusetzen, wurde erstmals mit der BauNVO 1968 für Industrie- und Sondergebiete eröffnet. Nicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt und deshalb ungültig sind ferner die textlichen Festsetzungen, Wohnblöcke mit einer Länge von mindestens 30 m zu errichten, und zwischen den Baukörpern einen Abstand von mindestens 30 m einzuhalten. Möglicherweise waren diese Festsetzungen als solche einer abweichenden Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 gedacht. Da jedoch mit der Festsetzung der Bauweise allein die Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen und nicht die Regelung der Abstände von Gebäuden untereinander bzw. der Mindestlänge von Gebäuden ohne Bezug zu Grundstücksgrenzen bestimmt werden kann, sind diese Festsetzungen nicht von § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 gedeckt. Ein weiterer durchgreifender Mangel liegt in der durch eine einheitliche Signatur getroffenen Festsetzung "neue Baulinie und Baugrenze", da diese Festsetzung widersprüchlich ist. Eine im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellte "Linie" kann aufgrund der sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen für die Bebaubarkeit nicht gleichzeitig als Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO 1962 - mit Bauverpflichtung auf der "Linie" - und als Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO 1962 - mit der Möglichkeit des beliebigen Zurückbleibens hinter der "Linie" - festgesetzt werden. Nach alledem erweist sich der Bebauungsplan Nr. 2/10 insgesamt als unwirksam, da die verschiedenen unwirksamen Festsetzungen das zulässige Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise innerhalb der Plangebiets bestimmen und damit wesentliche Grundzüge des mit dem Bebauungsplan Nr. 2/10 verfolgten Planungskonzepts erfassen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Annahme der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan Nr. 2/99 sei unwirksam, zwar nicht zu beanstanden ist. Hieran anknüpfend hat sie bei der Aufhebung dieses Bebauungsplans jedoch die von der Planung berührten Belange im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet, nämlich insbesondere die Bedeutung der gegenläufigen Interessen verkannt. Kommt eine Gemeinde zu der Erkenntnis, dass ein bestehender Bebauungsplan unwirksam ist, hat eine weitere Abwägung dahingehend stattzufinden, ob der Rechtsschein des Bebauungsplans beseitigt oder ob der Bebauungsplan durch "Reparatur" gerettet werden soll. Diese Abwägung setzt eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen Belange voraus. Hierbei ist insbesondere die Art und die Qualität des zur Unwirksamkeit führenden Mangels und das konkrete Gewicht der gegenläufigen (privaten) Interessen an einer Beibehaltung des Bebauungsplans mit dem fehlgeschlagenen Rechtsschein maßgeblich. Dabei haben Eingriffe in privates Eigentum besondere Bedeutung, denn privates Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6 und Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57. Die Betonung des Schutzes der Eigentumssubstanz verdeutlicht, dass bei der Planung primär das Eigentum in seiner Substanz zu erhalten ist. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rdnr. 221. Hiervon ausgehend musste vorliegend bei der abwägenden Entscheidung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 insbesondere berücksichtigt werden, dass der bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans aufgetretene Mangel ohne weiteres behebbar war. Bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung für den Bebauungsplan Nr. 2/99 hat die Antragsgegnerin bereits durchaus umfangreich Rücksicht auf Natur und Landschaft genommen und weitreichende Festsetzungen getroffen, die die Eingriffsfolgen minimieren bzw. beheben sollten. So wurde beispielsweise der im städtischen Besitz stehende Bereich am E. als öffentliche Grünfläche (Obstbaumwiese,Weide) festgesetzt, um den dringend benötigten "grünen Übergangsbereich" zum Naturschutzgebiet F. zu schaffen. In Ergänzung hierzu wurden ausweislich der Bebauungsplanbegründung Nr. 2/99 aus städtebaulichen Gründen und zur Einbindung der möglichen Neubebauung Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. Einzelbepflanzungen und auch Heckeneinfriedungen festgesetzt. Zur Deckung eines eventuell verbleibenden Ausgleichsbedarfs hätte im Ergebnis ggf. auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets zurückgegriffen werden können (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. bzw. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB n.F.). Darüber hinaus hätte der Rat der Antragsgegnerin in seine Abwägung, ob der Bebauungsplan Nr. 2/99 aufgehoben oder geheilt werden soll, auch objektiv gewichtige private Belange einstellen müssen. Hier ist zunächst der Eingriff in das Eigentum der Antragsteller zu berücksichtigen. Die bloße Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 hat keineswegs zur Folge, dass die Antragsteller Eigentümer von grundsätzlich unbebaubaren Außenbereichsflächen gemäß § 35 BauGB waren; es bestanden vielmehr - zumindest in gewissem Umfang - Baurechte aufgrund des Bebauungsplans Nr. 2/54, weil die Erschließung zumindest teilweise gesichert und der Bebauungsplan Nr. 2/54 nicht seinerseits unwirksam war. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Bebauungsplan Nr. 2/54 nicht deswegen unwirksam, weil dieser für die südlichen Wiesenflächen die offene Bauweise mit der zusätzlichen Regelung "nur Hausgruppen zulässig" festsetzt. Die Antragsgegnerin meint, diese Festsetzung dürfte nicht den Intentionen des Rates für die Bebauung der Wiesenflächen entsprochen haben und deshalb abwägungsfehlerhaft sein. Die Festsetzung "nur Hausgruppen zulässig" ist von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt und deshalb gültig. Zwar sind Hausgruppen nach heutigem Verständnis mindestens drei auf mehreren Grundstücken ohne Grenzabstand aneinandergebaute Häuser von höchstens 50 m Gesamtlänge, deren äußere Kopfhäuser einseitig einen seitlichen Grenzabstand einhalten müssen. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 22 Rdnr. 6.4. Nach der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung konnten Hausgruppen hingegen sowohl auf einem als auch auf mehreren Grundstücken errichtet werden. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Juli 1982 - IV TG 37/82 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1986 - 1 A 56.85 -, BRS 46 Nr. 98. Somit spricht insbesondere die frühere Rechtsprechung gegen die Annahme der Antragsgegnerin, der Rat der Antragsgegnerin hätte nicht erkannt, dass die Verwirklichung dieser Festsetzung eine kleinteilige Parzellierung voraussetze. Denn nach dieser Rechtsprechung war eine Parzellierung gerade nicht erforderlich. Aber selbst wenn das Verständnis des Rates der Antragsgegnerin von Hausgruppen ein solches gewesen wäre, dass die Hausgruppen nur auf mehreren Grundstücken errichtet werden können, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn für die Spekulation der Antragsgegnerin, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans offenbar nicht erkannt worden sei, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 2/54 für den "Teilbereich X.-----weg /L1. Straße" eine kleinteilige Parzellierung der Wiesenflächen voraussetze, findet sich im Aufstellungsvorgang kein Hinweis. Bei Überplanung des Außenbereichs ist es durchaus üblich, dass - insbesondere sehr große - Grundstücke erst im Rahmen der Bebauung geteilt werden. Auch die Ausführung in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/54, wonach der Bebauungsplan die baurechtliche Grundlage für eine verdichtete Bebauung im Ortskern des Gemeindeteiles L. bilden sollte, spricht für eine Parzellierung, um die großen Parzellen in möglichst viele kleine Parzellen zwecks Bebauung aufzuteilen. Darüber hinaus wäre ein Abwägungsfehler, von dem die Antragsgegnerin ausgeht, gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, 2191) unbeachtlich. Hinsichtlich der zwischen X.-----weg , L1. Straße und S. Straße gelegenen Baufläche, die von der L1. Straße aus erschlossen werden konnte, war die Erschließung gemäß § 30 BauGB - wie die Antragsgegnerin anlässlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - gesichert. Die L1. Straße war vor Erlass des Bebauungsplans Nr. 2/99 bereits hergestellt und sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen waren nach dem unwidersprochen geblieben Vortrag der Antragsteller vorhanden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Annahme der Antragsgegnerin, den Antragstellern hätten zu keiner Zeit wirksame Baurechte zugestanden, nicht zutreffend war. Diese Baurechte stellen demzufolge einen gewichtigen privaten Belang des Eigentums dar. Ein weiterer gewichtiger privater Belang ist das Vertrauen der betroffenen Eigentümer auf einen scheinwirksamen Plan, vorliegend den Bebauungsplan Nr. 2/99. Die Antragsgegnerin hat diesen Bebauungsplan (zunächst) selbst als rechtswirksam angesehen und es wurden Maßnahmen zur Realisierung der hierfür vorgesehenen Erschließungsanlagen getroffen sowie Baugenehmigungen erteilt. So ist im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 2/99 die Verbreiterung der L1. Straße (K 60) durch den Träger der Straßenbaulast, den S3. -F2. -Kreis, erfolgt. Der Ausbau des Kreuzungsbereichs L1. Straße/L3.-------straße /X.-----weg mit öffentlichen Parkplätzen ist fertiggestellt und das Eckgrundstück an der Kreuzung ist als öffentliche Grünfläche angelegt worden. Schließlich wurden seit 1999 auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 2/99 südlich des X3.-----wegs 6 Wohnhäuser errichtet. Des Weiteren kommt vorliegend als gewichtiger privater Belang das besondere Vertrauen der Antragsteller in die künftige Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 hinzu, weil dieser Bebauungsplan Grundlage der finanziell zu Gunsten der Antragsgegnerin getätigten Investition der Antragsteller (Kauf städtischer Parzellen) war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Dezember 1997 haben die Antragsteller von der Antragsgegnerin das heutige Flurstück 177 zu einem Preis von 834.600 DM gekauft, bei dem wertmäßig eine Baulandqualität vorausgesetzt war. Zu diesem Zeitpunkt war das Flurstück 177 im Bebauungsplan Nr. 2/54 bereits seit langem als Bauland ausgewiesen und es gab auch eine Entwurfsplanung für eine Überarbeitung des Bebauungsplans, wie das Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13. November 1997 belegt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben sogar ein Rücktrittsrecht erwähnt, zu dessen Abschluss es aber letztendlich nicht gekommen ist. Dem Gewicht dieser beschriebenen Belange trägt die Abwägung, die der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 zugunde lag, nicht Rechnung. Die Antragsgegnerin hat sich ersichtlich keine näheren Gedanken über die Qualität des Mangels und dessen leichte Behebbarkeit gemacht. Sie hat zudem die Eigentumsposition der Antragsteller und deren besonders schützenswertes Vertrauen in einen Fortbestand der Baulandqualität (auch) des zu einem hohen Preis von der Antragsgegnerin erworbenen Grundstücks nicht in die Abwägung eingestellt. Damit hat sie die Belange fehlerhaft bewertet und hieran anknüpfend im Rahmen des Ausgleichs der Belange das Gewicht der gegenläufigen Belange verkannt. Der Mangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt bereits daraus, dass die Vertrauensschutzgesichtspunkte und die Möglichkeit der Behebung des Abwägungsmangels des Bebauungsplans Nr. 2/99 hinsichtlich des Ausgleichs für die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planaufhebungsverfahren von den Antragstellern ausdrücklich verlautbart wurden. Schließlich ist der Mangel auch in dem erforderlichen Sinne "auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen". Hinsichtlich dieses Merkmals gelten keine anderen Maßstäbe als die, die von der Rechtsprechung bereits zu dem Tatbestandsmerkmal "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen" in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. entwickelt worden sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BRS 38 Nr. 37 und Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Hiernach kommt es auf eine konkrete Betrachtung an. Rein spekulative Erwägungen, etwa dass ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen erscheint, reichen hierfür nicht aus. Vielmehr muss nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht hier. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, hätte sie die oben im einzelnen dargelegten schutzwürdigen Rechtspositionen der Antragsteller in Rechnung gestellt, den Bebauungsplan Nr. 2/99 nicht - wie geschehen - ohne weiteres aufgehoben hätte. Die Antragsgegnerin hätte zumindest konkret anderweitige Lösungen vorrangig in Betracht ziehen müssen. Insbesondere hätte sich die Erwägung aufgedrängt, den Abwägungsmangel hinsichtlich des Eingriffsausgleichs zu heilen, zumal eine "Reparatur" wie oben dargelegt ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.