Leitsatz: Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 27. Juni 2006 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. März 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. März 2006 wird hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag, der gemäß § 88 VwGO hinsichtlich der unter Ziffer I. des Bescheides des Antragsgegners vom 1. März 2006 verfügten nachträglichen Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der unter IV. des Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufzufassen ist, ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht feststellen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann - wie es mit der Verfügung unter I. des angegriffenen Bescheides geschehen ist - die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung wären, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erfüllt, wenn der Antragsteller mit seiner Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führte. Dies erscheint jedoch offen. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die auch durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 1 C 16.96 , InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1999 - 18 B 1190/98 -, vom 1. August 2002 und 4. Oktober 2002 18 B 1063/00 , NWVBl. 2003, 33, vom 27. Januar 2006 - 18 B 2186/05 - und vom 2. Mai 2006 - 18 B 437/05 -. Zwar bestehen, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, auf der einen Seite gravierende Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau seit geraumer Zeit keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht. Namentlich der Umstand, dass bei zwei behördlichen Hausbesuchen in der Ehewohnung - am 15. Dezember 2004 und am 20. September 2005 - nur eine Seite des Ehebettes bezogen war, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die beiden entgegen ihrer Behauptung tatsächlich nicht zusammenleben. Die dafür von der Ehefrau des Antragstellers vorgebrachte Erklärung, sie habe als Sozialhilfeempfängerin kein Geld für ein weiteres Oberbett und weiteres Bettzeug, überzeugt nicht ansatzweise. Auf der anderen Seite hat jedoch der Antragsteller eine Reihe von Indizien dafür vorgebracht, dass eine Lebensgemeinschaft im oben genannten Sinne zwischen ihm und seiner Ehefrau besteht. Namentlich sind für ihn mehrere Fotografien sowie insgesamt 13 Bescheinigungen verschiedener Bekannter - unter anderem anderer Bewohner des Wohnhauses, von Freunden und Betreibern von Gaststätten - sowie eine Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt worden (die allerdings die Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung nicht erfüllen dürfte). Die hieraus zu gewinnenden Indizien sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts für die Frage des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ohne Gewicht. Drei der eingereichten Fotografien zeigen die Eheleute gemeinsam offensichtlich bei einem Türkeiaufenthalt; nach ihren Angaben sind sie bei einer Reise im Jahre 2002 aufgenommen worden. Auf einer weiteren Fotografie, die den Angaben im Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 zufolge bei einem Frühstück der Eheleute bei einem Freund - Herrn N. J. - aufgenommen worden ist, sind offenbar die Eheleute abgebildet, wobei die Ehefrau ein Baby auf dem Arm hält. In den bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Bescheinigungen verschiedener Bekannter werden das gemeinsame Auftreten etwa bei einer Hochzeitsfeier und einer Geschäftseröffnung und weitere gemeinsame Unternehmungen der Eheleute, so Besuche bei Freunden, Einkäufe und Gaststättenbesuche, bestätigt; die anderen Mieter des Wohnhauses, in dem sich die Ehewohnung befindet, bestätigen weitergehend das Zusammenleben "als Eheleute". Insoweit ist zwar dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass derartige Bestätigungen für sich genommen nicht zweifelsfrei beweisen, dass zwischen den Eheleuten eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, denn die jeweiligen Aussteller können jeweils nur zu einem beschränkten Ausschnitt der - möglichen - gemeinsamen Lebensführung des Antragstellers und seiner Ehefrau Aussagen machen. Bezogen auf den jeweiligen Ausschnitt gemeinsamer Lebensführung haben derartige Bescheinigungen bzw. die dahinstehende Aussage jedoch durchaus Aussagekraft; vorliegend decken sie insoweit aufgrund ihrer Zahl und Verschiedenheit ein relativ breites Spektrum ab. Richtig ist zwar, dass etwa gemeinsames Einkaufen, Essengehen, gemeinsame Besuche bei Freunden und auch Auslandsreisen auch von Paaren unternommen werden können, die lediglich freundschaftlich verbunden sind. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind jedoch verheiratet. Unternehmen sie dergleichen gemeinsam, ist das durchaus ein Zeichen für das Bestehen einer gelebten Gemeinschaft. Dass getrennt lebende Eheleute oder aber Freunde, die keine Lebensgemeinschaft bilden, gemeinsam zu Feiern eingeladen werden, ist darüber hinaus schon unüblich. Wenn die Eheleute gemeinsam zu einer Hochzeit eingeladen werden und erscheinen - wie Frau Z. -Z1. , um deren Hochzeit es sich gehandelt haben soll, schriftlich angegeben hat -, belegt das, dass sie auch in dem sozialen Gefüge, in dem sie sich bewegen, als Paar wahrgenommen werden und auftreten. Soweit - wie weiter geltend gemacht worden ist - seine Ehefrau den Antragsteller auch schon einmal angetrunken aus einer Teestube abgeholt hat, geht das überdies über übliche Freundschaftsleistungen hinaus und spricht für ein vertrautes Verhältnis, in dem auch in weniger angenehmen Situationen Beistand geleistet wird. Die Zweifel des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts an der Tauglichkeit der vorgelegten Bestätigungen zum Beleg des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft verlieren ferner an Gewicht, berücksichtigt man, dass die Möglichkeiten des Antragstellers, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau nachzuweisen, beschränkt sind. Insoweit bietet sich - neben eidesstattlichen Versicherungen der Betroffenen - die Vorlage von Fotografien zu gemeinsamen Unternehmungen sowie von Bestätigungen von Personen, mit denen das Ehepaar Umgang hat, gerade an. Welche Aussagekraft dem seitens des Antragsgegners hervorgehobenen Umstand zukommen soll, dass die Erklärungen nur von Personen aus dem Bekannten- bzw. Verwandtenkreis des Antragstellers abgegeben worden sind (was der Antragsgegner vermutlich daraus folgert, dass die Namen der Aussteller überwiegend türkisch zu sein scheinen), ist unklar. Die Annahme dürfte im Übrigen jedenfalls auf die übrigen Bewohner des Wohnhauses nicht zutreffen. Ein Indiz für eine zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehende Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft liegt ferner darin, dass der Antragsteller ein Konto eröffnet hat, für das er auch seiner Ehefrau Vollmacht erteilt hat. Dabei ist das Argument des Verwaltungsgerichts, dies besage zumal angesichts der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars nur sehr wenig, nicht recht nachvollziehbar. Erstens sind bei angespannten finanziellen Verhältnissen auch kleinere Beträge von - relativ - größerer Bedeutung. Darüber hinaus hat der Antragsteller jedenfalls im November 2005 durchaus nicht ganz geringes Bruttoeinkommen von 2.180,00 EUR erzielt. Nach allem stellt sich der Sachverhalt als weiter aufklärungsbedürftig dar; namentlich dürfte es erforderlich sein, jedenfalls einen Teil der angebotenen Zeugen zu hören. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung sind insbesondere unter Berücksichtigung der dem Antragsgegner obliegenden Darlegungs- und Beweislast demgemäß gegenwärtig offen. Das vorliegende Verfahren hält der Senat für eine abschließende Klärung des Sachverhalts für ungeeignet. Wie er bereits in früheren gleich gelagerten Verfahren entschieden hat, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 - mit weiteren Nachweisen und vom 24. Mai 2006 – 18 B 2187/05 , würde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessene Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung bleibt deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten. Bis dahin überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland. Dem stehen - soweit erkennbar - keine nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. Namentlich ist nichts dafür bekannt, dass der Antragsteller sich während seines Aufenthalts in Deutschland strafbar gemacht hätte. Auch ist er erwerbstätig mit einem Einkommen, das ausreicht, auch den Lebensunterhalt seiner Ehefrau, die vorher Sozialhilfe bezogen hatte, sicherzustellen. Ist ausgehend vom Vorstehenden offen, ob der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, hat auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die unter IV. des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.