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Beschluss

10 B 170/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0801.10B170.06.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigungen vom 1. August 2005 anzuordnen. Die Antragsteller halten die angegriffenen Baugenehmigungen für rechtswidrig, weil sie gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW verstießen und weil die sich aus der genehmigten Geländehöhe ergebende Bauhöhe des Neubauvorhabens trotz Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen (§ 6 BauO NRW) gegenüber dem Grundstück der Antragsteller rücksichtslos sei; Bedenken gegenüber der Berechnung der Abstandflächen erhebt die Beschwerde nicht. Dieser Vortrag rechtfertigt es indes nicht, die aufschie‑bende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigungen anzuordnen. Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche aus den in der Vorschrift genannten Gründen erhalten oder verändert wird; die Vorschrift bietet auch den Maßstab für eine vom Bauherrn gewünschte Veränderung der Geländeoberfläche. Aus ihr ist abzuleiten, dass eine Veränderung des natürlichen Geländes auf Baugrundstücken nicht ohne weiteres zulässig ist, sondern der Rechtfertigung bedarf. Ein sich allein aus dem jeweiligen Bauvorhaben ergebendes Anpassungsbedürfnis reicht hierfür nicht; vielmehr muss einer der in der Vorschrift genannten Gründe für die Geländeveränderung vorliegen. Denn ein Bauherr, der die vorgefundene Geländestruktur verändert, greift ggf. mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen - so ist für die Berechnung der Abstandflächen als unterer Bezugspunkt (vgl. §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 2 Abs. 4 Alt. 1 BauO NRW) die genehmigte neue Geländeoberfläche maßgeblich, wenn diese ohne Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW festgelegt worden ist - in das Gefüge der Beziehungen zwischen dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken ein, schon weil jede Anhebung des natürlichen Geländes wegen der dadurch ermöglichten veränderten Höhenlage der Gebäude tendenziell zu einer stärkeren Belastung der Nachbarn führen kann. Der Umstand, dass der Bauherr auf diese Weise die Situationsgebundenheit des Eigentums zu seinen Gunsten bzw. zu Lasten der Nachbarn verändern kann, ist der innere Grund für die Annahme, dass § 9 Abs. 3 BauO NRW als nachbarschützend anzusehen ist, ohne dass es im vorliegenden Fall auf die Reichweite dieser Annahme im Einzelnen ankäme. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 405/02 -; Beschlüsse vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -, und vom 29. September 1995 - 11 B 1285/95 -, BRS 57 Nr. 162; Beschluss vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 -; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, § 9 Rn 30f. Eine Verletzung des § 9 Abs. 3 BauO NRW ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Der Senat muss daher der Frage, in welchem Umfang und - aus Sicht des Nachbarn - ggf. mit welchen verfahrensrechtlichen Konsequenzen eine Prüfung des § 9 Abs. 3 BauO NRW im vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW) stattfindet, insbesondere wenn eine Verletzung des Abstandflächenrechts nicht gerügt wird, in dem vorliegenden Eilverfahren nicht weiter nachgehen. Die durch die angegriffenen Baugenehmigungen erlaubte Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche ist nicht zu beanstanden, weil sie zur Angleichung des Baugrundstücks an die Verkehrsfläche und zur Vermeidung einer Störung des Straßen- oder Ortsbildes vorgenommen werden darf. Das Grundstück der Beigeladenen weist in seinem nordwestlichen Eckbereich an die C.-straße angrenzend eine natürliche Geländehöhe von zwischen 199,22m üNN und 199,53m üNN auf, während die Oberfläche der Bismarckstraße zwischen 201,10m üNN und 201,27m üNN misst, mithin fast zwei Meter höher liegt als das Grundstück. Eine derartige Differenz rechtfertigt die Angleichung der Geländeoberfläche an die Verkehrsfläche ohne weiteres, zumal auf dem Grundstück eine Tiefgarage geplant ist, deren Höhenniveau in einer Entfernung von nur 8,45m von der Straße erreicht werden muss; eine Verlängerung der Rampe hätte zu einer Verlagerung des Gebäudes in den gartenseitigen Bereich und damit zu einer die Antragsteller beeinträchtigenden Verkürzung des Grenzabstands geführt. Aus diesem Grund vermag auch der Umstand, dass die umliegenden, in die Denkmalliste eingetragenen Villen mit ihrem Erdgeschossfußboden teilweise unterhalb des Straßenniveaus liegen, die Berechtigung einer Geländeveränderung auf dem Baugrundstück der Beigeladenen nicht in Frage zu stellen. Hiervon ausgehend ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass die Anhebung des Baugrundstücks sich nicht auf einen Streifen unmittelbar entlang der C.-straße beschränkt, sondern die gesamte Bautiefe der geplanten Gebäude erfasst. Zwar wäre es statt dessen möglich gewesen, die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der Tiefgarage weniger stark anzuheben, doch hätte dies zur Folge gehabt, dass insbesondere zu den Antragstellern und zu den seitlichen Nachbarn hin das Tiefgaragengeschoss in voller Höhe sichtbar gewesen wäre. Dies hätte in der durch zahlreiche Denkmalobjekte geprägten Umgebung des Baugrundstücks jedoch eine erhebliche Störung des Ortsbildes bedeutet, so dass es sachgerecht ist, das Gelände im Bereich des Bauvorhabens insgesamt auf das Straßenniveau anzuheben. Die ansonsten allein denkbare Alternative, in erheblichem Umfang auf die geplante Bebauung zugunsten eines deutlich kleineren Bauvolumens zu verzichten, würde der Bedeutung des Grundeigentums der Bauherren und ihrem Interesse an einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks nicht gerecht und durfte deshalb jedenfalls nicht gegen ihren Willen durchgesetzt werden. Nichts anderes gilt auch für die im vorliegenden Fall ebenfalls gegebene weitere Rechtfertigung der Anhebung der Geländeoberfläche zur Vermeidung oder Beseitigung einer Störung des Straßen- oder Ortsbildes. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung einerseits das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Aussagekraft der denkmalwerten Gebäude in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks und im C1. W. insgesamt sowie die gleichgerichteten Interessen der Denkmaleigentümer und Nachbarn, andererseits das private Interesse des Bauherrn an einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks zu Grunde gelegt und die Anschüttung ohne Rechtsfehler als rechtmäßig eingestuft. Die bisher vorhandene Bebauung mit einem 1957 errichteten Anbau an das Gebäude C.-straße 90 war dadurch geprägt, dass dieser Anbau etwa höhengleich an den gartenseitigen nordöstlichen Bereich des Hauptgebäudes anschloss und sich allein deshalb bei etwa 192,50m üNN befand. Bezugsfläche der geplanten Stadtvillen ist demgegenüber nicht mehr das Nachbargebäude - die bauliche Verbindung und damit auch die Möglichkeit der Erschließung von dort sind beseitigt worden -, sondern wie bei allen anderen Wohngebäuden der Umgebung die zugehörige Verkehrsfläche (C.-straße ), von der aus sie auch, anders als der zuvor bestehende Schulanbau, unmittelbar erschlossen werden. Diese Veränderung der tatsächlichen und - nach Grundstücksteilung - auch rechtlichen Gegebenheiten rechtfertigt die genehmigte Höhenlage des geplanten Vorhabens. Eine Errichtung der geplanten Wohngebäude auf dem Höhenniveau des früheren Anbaus hätte zu einer Störung des Ortsbildes geführt, da der Erdgeschoss‑fußboden sich um mehr als acht Meter unterhalb des Straßenniveaus und die First‑höhe sich um mehr als 15m unterhalb derjenigen des Nachbargebäudes C2.‑straße 90 befunden hätte, unabhängig davon, dass - wie ausgeführt - die Errichtung einer Tiefgarage in diesem Fall nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass zwischen dem Bauvorhaben und dem Wohngebäude der Antragsteller ein deutlich größerer Höhenunterschied entstehen wird als gegenüber dem früheren Schulanbau, ist demgegenüber jedenfalls nicht als Störung des Ortsbildes anzusehen, sondern gerade in der hier betroffenen Umgebung nicht ungewöhnlich. Eine zu Lasten der Antragsteller bestehende Rücksichtslosigkeit des genehmigten Bauvorhabens sieht der Senat nicht. Zwar steht außer Frage, dass sich für die Antragsteller eine Verschlechterung der bisher bestehenden baulichen Situation ergeben wird, wenn die Stadtvillen mit einer Firsthöhe von etwa 211,70m errichtet sind. Allerdings ist dies in erster Linie Folge des Umstands, dass die bisherige Bebauung auf dem Baugrundstück die natürlichen Nachteile ihres Grundstücks noch nicht zur Geltung kommen ließ, weil die Bebauung in Anpassung an den vorhandenen Altbau nur eine geringe Fußboden- und Firsthöhe aufwies. Nach Verwirklichung des angegriffenen Bauvorhabens wird sich die Struktur des hängigen Geländes demgegenüber deutlicher bemerkbar machen, allerdings nicht in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art: Während das Straßenniveau der C.-straße um etwa 23m höher liegt als die H.-straße , wird der First der genehmigten Stadtvillen denjenigen des Gebäudes der Antragsteller nur um etwa 6,70m überragen, weil dieses mit einer Bauhöhe von 17 bis 20m deutlich höher ist als die streitgegenständlichen Gebäude mit etwa 11m. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich auch nicht aus der Lage der Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen zueinander oder aus dem Umstand, dass das Grundstück der Beigeladenen durch Gabionen abgefangen wird. Insbesondere schließt der Abstand der Stadtvillen von zwischen 20 und 25m zum Wohnhaus der Antragsteller die Annahme einer erdrückenden Wirkung trotz des vorhandenen Höhenunterschieds aus; auch hinsichtlich des Bauvolumens und der Gebäudeaußenmaße weist das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der Umgebungsbebauung - insbesondere den Gebäuden C.-straße 90 und H.-straße 16 - keine die Annahme einer Rücksichtslosigkeit auch nur nahe legenden Besonderheiten auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.