Beschluss
12 A 4848/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A4848.05.00
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Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 135.153,34 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 135.153,34 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die mit Senatsbeschluss vom 21. Februar 2006 zugelassene Berufung des Beklagte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss, weil sie ist bereits unzulässig ist. Sie ist nämlich entgegen § 124 a Abs. 6 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Berufungszulassung begründet worden. Der Beschluss des Senates vom 23. Februar 2006 über die Zulassung der Berufung ist dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 28. Februar 2006 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Berufung, über die der Beklagte durch die dem Zulassungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist, endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, dem 28. März 2006. Eine - allerdings lediglich paraphierte - Kopie der Zulassungsbegründung ist dem Senat hingegen erstmals zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch am 3. April 2006 zugegangen, das Original am 4. April 2006. Dass der Fristenlauf mit dem auf dem Empfangsbekenntnis vermerkten Zustellungsdatum 28. Februar 2006 begonnen hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Empfangsbekenntnis durch den Landesverwaltungsrat E. , den die Rechtsabteilung in dieser Sache unterstützenden Fachkoordinator für Erstattungsstreitigkeiten, unterschrieben worden ist. Bei der Zustellung an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden gemäß § 174 Abs. 4 ZPO ist das Schriftstück an dem Tage zugestellt, an welchem der hierfür nach der behördeninternen Aufgabenverteilung zuständige Bedienstete den Empfang mit Datum und seiner Unterschrift bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 -, FEVS 31, 89 (91); BAG, Urteil vom 2. Dezember 1994 - 4 AZB 17/94 -, NJW 1995, 1916; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1995 - 8 B 2303/95 - jeweils m.w.N. Dass Landesverwaltungsrat E. in seiner Funktion als Fachkoordinator, der inhaltlich auf die jeweilige Erstattungssache Einfluss nehmen konnte, behördenintern - etwa durch allgemeine Dienstanweisung oder Organisationsplan - für die Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht zuständig gewesen wäre, wird vom Beklagten weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine solche Unzuständigkeit ergibt sich namentlich nicht daraus, dass Landesverwaltungsrat E. nach § 67 Abs. 1 VwGO für das Berufungsverfahren die Postulationsfähigkeit fehlt und er den Beklagten im Rechtsstreit insoweit nicht vertreten kann. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2006 -15 A 3600/05; nichts Gegenteiliges besagt auch Beschluss vom 14. November 1995 - 8 B 2303/95 - , der sich lediglich zur Zeichnungsbefugnis eines Abteilungsleiters neben der des Sachbearbeiters verhält. Denn die Mitwirkung eines zuständigen Behördenbediensteten bei einer Zustellung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 ZPO unterliegt trotz der damit verbundenen Erklärung, dass das Schriftstück als zugestellt angesehen wird, vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 174 Rdnr. 6, jedenfalls nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO, wobei offen bleiben kann, ob § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 ZPO als speziellere Regelung die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO ausschließt oder ob es an einer Prozesshandlung i.S.v. § 67 Abs. 1 VwGO fehlt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 B 98.964 -. Dem Beklagten kann auch nicht in Anwendung von § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, denn die Fristversäumung ist nicht unverschuldet erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Verschulden" i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und für seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. u.a. Urteil vom 28. April 1967 - 4 C 100.66 -, BVerwGE 27, 36; Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 198. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an einen Rechtsanwalt. Vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 176, und vom 7. Februar 2005 - 2 B 104.04 -. Auch das sog. Behördenprivileg bei der Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Diesen Grundsätzen gemäß hat der Beklagte die Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung deswegen zu vertreten, weil er keine hinreichenden Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen getroffen hat, die gewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 B 44.05 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 257. Nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass - jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - 2 C 6.88 -, Buchholz 310, § 60 Nr. 156, und vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 -, FEVS 54, 390, m.w.N.; BSG, Urteil vom 18. März 1987 - 9 B RU 8/86 -, BSGE 61, 213; BFH, Beschluss vom 18. Januar 1984 - I R 196/83 -, BFHE 140, 146; BGH, Beschluss vom 26. September 1994 - II ZB 9/94 -, NJW 1994, 3171. Die Ausgangskontrolle dient dazu, den Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen und den Nachweis hierüber zu ermöglichen. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn der mit der Befähigung zum Richteramt ausgestattete Prozessvertreter des Beklagten, in dessen Verantwortungsbereich die Einhaltung von Rechtsmittelfristen fällt, hier die richtig adressierte und von ihm unterschriebene Berufungsbegründungsschrift zusammen mit den Mehrexemplaren in eine Umlaufmappe getan, auf dessen erstes freies Feld "Post" geschrieben und sodann diese Mappe - unter gleichzeitiger Anbringung eines sog. "Abvermerks" mit Datum und Namenszeichen auf dem Konzept - auf den Postausgang des Aktenbocks in seinem Zimmer gelegt hat. Zwar entspricht es einem festen Plan unter Zugrundelegung allgemeiner Geschäftsanweisungen des Beklagten, dass die so abgeworfene Post durch sorgfältig ausgewählte, erfahrene und zuverlässige Mitarbeiter noch am gleichen Tag abgetragen und über die Poststelle versandt wird. Eine organisatorisch zuverlässige Vorbereitung der weiteren Beförderung der ausgehenden Post, die einen weiteren Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, erübrigt, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 1117/05 -, juris, setzt indes voraus, dass die - durch den Abgangsvermerk auf dem Konzept als letzter Kontrollmaßnahme dokumentierte - Einlegung des fristwahrenden Schriftsatzes in das Postausgangsfach die "letzte" Station auf dem Weg zum Adressaten darstellt, d.h. die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird. Vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I B 32/02 -, BGHReport 2003, 1035; Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 32/02 -, NJW-RR 2003, 862, und Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -, NJW 2001, 1577, jeweils m.w.N. Dies kann für das Ausgangsfach im Aktenbock des Sachbearbeiters der Großbehörde M. S. nicht angenommen werden. Nach den Angaben des Beklagten gelangt das Ausgangsgut nicht auf geradem Wege und unmittelbar vom Aktenbock in den Postgang der Deutschen Post oder eines anderen Zulieferungsdienstes. Der Botendienst sammelt nämlich zunächst den Inhalt der Ausgangsfächer aller Sachbearbeiter des Dienstgebäudes "I. -I1. " zweimal täglich ein und verbringt diese Vorgänge gesammelt zur Poststelle im besagten Dienstgebäude. Dort werden die nicht an andere Stellen der Behörden gerichteten Umlaufmappen entsprechend ihrem Zielvermerk "Post" oder "Poststelle" aussortiert und in einer speziellen Postkiste zwischengelagert. Diese Kisten werden gemäß einem festen "Fahrplan" dreimal täglich mit einem internen Busdienst der Botenmeisterei zum benachbarten "I1. des M. " gefahren, wo die zentrale Poststelle des Beklagten untergebracht ist. Dort werden die einzelnen Schriftstücke erneut sortiert und - soweit es sich um Gerichtspost handelt - den jeweiligen Gerichten zugeordnet, als Sammelpost gebündelt und entsprechend versandt. Der Weg eines fristgebundenen Schriftstückes vom Ausgangsfach eines Sachbearbeiters bis zum Verlassen des behördlichen Herrschaftsbereiches gliedert sich mithin in mehrere Arbeitsschritte mit jeweils eigenem Fehlerrisiko. Diese Komplexität des Vorganges lässt es trotz der organisatorischen Vorgaben als Ausgangskontrolle nicht ausreichen, wenn der Sachbearbeiter lediglich das Einlegen einer Fristsache in das Abgangsfach seines Aktenbocks schriftlich festhält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG.