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Beschluss

18 A 1151/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0727.18A1151.06.00
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Leitsätze

1. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben.

2. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist ausländerrechtlich nicht erst zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind.

3. Eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. 2. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist ausländerrechtlich nicht erst zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind. 3. Eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung - bezugnehmend auf den Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2005 - zugrunde gelegt, der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten sich im Januar 2002 getrennt und dies als dauerhaft und endgültig angesehen. Hierzu hat es sich unter anderem auf die Erklärung der Ehefrau des Klägers gegenüber dem Beklagten vom 15. Januar 2002 gestützt. In dieser hat die Ehefrau des Klägers angegeben, diese lebe seit dem 13. Januar 2002 dauernd getrennt, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr, ihr Mann hole an diesem Tag, dem 15. Januar 2002, seine Sachen ab und sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben, nachdem sie erst jetzt erfahren habe, dass er bereits zweimal nach Roma-Sitte verheiratet gewesen sei. Soweit es in dem Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2005 einmal heißt, die Trennung sei im Januar 2003 erfolgt (dort S. 5), ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und Januar 2002 gemeint sein muss. Denn das Gericht hat insoweit auf den Beschluss vom 10. Juli 2002 Bezug genommen, in dem dargelegt ist, dass sich die Eheleute im Januar 2002 getrennt hätten; eine Trennung der Eheleute im Januar 2003 konnte in dem Beschluss vom 10. Juli 2002 denklogisch auch nicht festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass sich die Eheleute im Januar 2002 getrennt haben, greift der Zulassungsantrag nicht an. Mit ihm wird statt dessen geltend gemacht, die eheliche Lebensgemeinschaft sei zu einem - allerdings nicht näher bezeichneten - Zeitpunkt wiederaufgenommen worden und schließlich im Mai 2004 wieder beendet worden, so dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorlägen. Damit dringt der Kläger nicht durch. Insoweit ist bereits die Darlegung unzureichend, weil unklar bleibt, ob - wie es ausdrücklich heißt - geltend gemacht werden soll, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder statt dessen - was näher läge - die des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben sind. In ersterem Fall fehlten Erläuterungen dazu, woraus sich die besondere Härte im Sinne der Vorschrift ergeben soll; der Umstand, dass die Eheleute nach ihrer Trennung für gewisse Zeit noch einmal zusammengelebt haben, bevor sie sich endgültig getrennt haben, begründet eine solche Härte nicht. Selbst wenn man den Vortrag so auffasste, dass wegen der Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geltend gemacht werden soll, bliebe diese Rüge erfolglos. Die Auffassung des Klägers, auch eine auf Dauer angelegte Trennung müsse ausländerrechtlich unbeachtlich sein, wenn sich die Eheleute später wieder versöhnten und erneut zusammenlebten, geht fehl. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach gefestigter Senatsrechtsprechung voraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen haben. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt danach zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 , AuAS 2001, 67 mit weiteren Nachweisen, vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 - und vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 -. Dabei ist eine eheliche Lebensgemeinschaft nach der Senatsrechtsprechung aufgehoben, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies ist regelmäßig bei einer Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB der Fall, nach dem unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet wird, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist entgegen der Auffassung des Klägers ausländerrechtlich jedoch nicht erst zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind. Auf diese für das Scheidungsrecht geltenden Voraussetzungen kommt es ausländerrechtlich nicht notwendigerweise an, wenn es auch nicht ausreicht, dass die Ehe nicht harmonisch verläuft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290. Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1989 1 B 21.89 , InfAuslR 1989, 155, sowie etwa Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290, vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 - und vom 24. Mai 2006 - 18 B 2187/05 -. Lag nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Trennung des Klägers und seiner Ehefrau in diesem Sinne im Januar 2002 vor, führte ein - mögliches - erneutes Zusammenleben, dessen Dauer überdies mit dem Zulassungsantrag nicht bezeichnet wird, nach den genannten Maßgaben nicht zur Addition der Zeiträume. Auch die weitere Beanstandung des Klägers, es liege der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Versagung rechtlichen Gehörs vor, greift nicht durch. Der Kläger verweist hierzu darauf, der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den (letzten) Vermieter der Wohnung in der T.------straße dazu zu hören, dass der Kläger mit seiner Ehefrau bis zum Mai 2004 in dieser Wohnung zusammenlebten, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch die Ablehnung eines Beweisantrages dann verletzt sein, wenn die Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307) und vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 mit weiteren Nachweisen. So liegt der Fall jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung unerheblich. Darin liegt entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ein anerkannter Beweisablehnungsgrund. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - 9 C 598.82 -, InfAuslR 1983, 185. Für die Frage, ob es auf die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ankommt, ist dabei die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1988 - 11 B 30/97 -, NVwZ 1999, 654 mit weiteren Nachweisen und vom 14. April 2000 - 9 B 92.00 -, AuAS 2000, 123. Hiervon ausgehend ist die Beweisablehnung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat - wie dargelegt - angenommen, der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten sich im Januar 2002 auf Dauer getrennt. Oben ist bereits ausgeführt worden, dass es unter diesen Umständen nicht darauf ankommt, ob die Lebensgemeinschaft ab einem im Übrigen nicht näher bezeichneten, aber nach Januar 2003 liegenden Zeitpunkt wiederaufgenommen und dann im Mai 2004 wiederum beendet worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.