Beschluss
13 A 2132/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0721.13A2132.03.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat bis 1989 in C. eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Im Januar 1989 erhielt sie dort ein Diplom über "den vierten Grad der Fachbildung Beruf: Krankenschwester - Techniker, Fach: Gesundheitswesen". Im Jahr 2000 beantragte sie beim Beklagten die Anerkennung dieser Ausbildung nach deutschem Recht. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03, 13 A 1956/03 -, vom 28. April 2006 - 13 A 2459/03 - und vom 10. April 2006 - 13 A 1414/03 -, Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2003 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch Urteil vom 27. März 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" abgewiesen. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass ihr Ausbildungsstand gleichwertig mit einem im Bundesgebiet erworbenen Ausbildungsstand einer Krankenschwester sei. Mit der - zugelassenen - Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester", weil es sich bei der von ihr bei der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis H1. absolvierten Anpassungsmaßnahme um eine solche zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen zur Krankenschwester gehandelt und sie dort ausreichende Leistungen erbracht habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Zentrale Ausbildungsstätte für Pflegeberufe habe bei Beurteilung der Gesamtleistung der Klägerin mit "ausreichend" nicht den Maßstab für eine Krankenschwester angelegt, sondern einen geringeren, der den Anforderungen an eine Krankenpflegehelferin entsprochen habe. Antragstellerinnen, die eine Anpassungsmaßnahme mit dem Ziel der Anerkennung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als Krankenschwester absolviert hätten, deren Leistungen aber nur den Anforderungen an eine Krankenpflegehelferin genügten, sei mit der Erteilung der entsprechenden Berufsbezeichnung zumindest ein Tätigwerden in diesem Bereich ermöglicht worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an. Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens sind (zunächst) die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes von 1985 (BGBl. I S. 893) einschließlich der Änderung durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 523) - KrPflG 1985/93 -, die im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" bzw. der ablehnenden Bescheide galten. Die die relevanten Bestimmungen ändernden Gesetzesfassungen wie beispielsweise das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3323) oder das seit Januar 2004 geltende Krankenpflegegesetz von Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), durch das das Krankenpflegegesetz von 1985 aufgehoben wurde, datieren hingegen aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und sind daher materiell- rechtlich nicht vorrangig von Bedeutung. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KrPflG 1985/93 kann anderen Personen als Deutschen im Sinne des Artikels 116 GG, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlosen Ausländern die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" erteilt werden, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Fall der Klägerin nicht gegeben. Schriftliche Nachweise, die insoweit eine eindeutige Wertung ermöglicht hätten, sind von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Das von ihr vorgelegte Diplom für den "Beruf: Krankenschwester-Techniker" vom 20. Januar 1989 ist hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne Aussagewert, weil darin Angaben zur Ausbildungsdauer und zur Ausbildungsintensität nicht enthalten sind und daher ein nominaler und formaler Vergleich mit einer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - von Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973) absolvierten Ausbildung nicht möglich ist. Es begegnet keinen Bedenken, dass sich die Beklagte als für die Erteilung der begehrten Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 2KrPflG 1985/93 und der Gleichwertigkeits-Beurteilung des Sachverstands der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis H1. gGmbH - ZAP - (heutige Bezeichnung: Zentrale Akademie für Berufe im Gesundheitswesen gGmbH - ZAB -) bedient und sich bei der Entscheidung über die Erlaubniserteilung an deren Empfehlung orientiert hat. § 24 VwVfG NRW verpflichtet die Behörde zur Ermittlung des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts von Amts wegen. Dies schließt bei Fehlen der für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Fachkenntnisse die Hinzuziehung entsprechend sachverständiger Personen und die Verwertung der Erkenntnisse sachverständiger Gremien oder Personen zu der maßgebenden materiellen Frage ein. Vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 24 Rdnrn. 27 ff.; Ziekow, VwVfG, § 24 Rdnrn. 6, 13. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie bei der ZAP/ZAB um eine regional zentrale Ausbildungsstätte mit der Aufgabenstellung einer qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens handelt, weil auf diese Weise eine entsprechende sachverständige Wertung zu erwarten ist, die der für die Erteilung einer Erlaubnis zuständigen Behörde eine sachangemessene Entscheidung ermöglicht. Mangels eigenen Sachverstands der Erlaubnisbehörde muss, wenn es um die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach einer Ausbildung außerhalb der EU geht, der eingeschalteten sachverständigen Stelle - hier der ZAP -, konsequenterweise auch die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderliche Maßstabsbildung zuerkannt werden und obliegen, weil anderenfalls eine objektiv sachangemessene Entscheidung der Erlaubnisbehörde nicht zu erwarten ist. Dass hier die Bewertungsmaßstäbe der ZAP von sachfremden Kriterien bestimmt sind, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass ein die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" gleichwertiger Ausbildungsstand bei der Klägerin nicht angenommen werden kann. Die Leistungen der Klägerin - die bereits im Oktober 1999 eine Anpassungsmaßnahme für Krankenschwestern begonnen, diese aber wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse abgebrochen hatte - während der Anpassungsmaßnahme von August/September 2000 bis Mai 2001 wurden von der ZAP als nicht ausreichend für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester" bewertet und nur in Bezug auf die Fähigkeiten einer Krankenpflegehelferin als ausreichend angesehen. Dies hat die ZAP in Schreiben vom 9. Mai 2001 und 21. Mai 2001 an die Bevollmächtigten der Klägerin bzw. an den Beklagten, u. a. unter Bezugnahme auf einen Konferenzbeschluss der Krankenpflegeschule ebenso eindeutig ausgeführt wie, dass sich die Benotungen der Klägerin in dem Beurteilungsbogen der ZAP "zum Anerkennungspraktikum zur Krankenschwester/Krankenpfleger 2000/2001" auf die Leistungen und das Anforderungsprofil einer Krankenpflegehelferin beziehen. Maßgebend dafür waren u. a. nach wie vor erhebliche Kenntnismängel der deutschen Sprache in Wort und Schrift bei der Klägerin, die nach den Ausführungen der ZAP auch mehrfach Gegenstand von Gesprächen während deren klinischen Praktikums im T. . F. - Hospital H. waren. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, insbesondere auch der einschlägigen Fachbegriffe, sind aber gerade bei einer Krankenschwester im Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten unverzichtbar. Dass die Einschätzung der Fähigkeiten der Klägerin durch die ZAP sachlich nicht gerechtfertigt war/ist, ist nicht erkennbar. Die formale Notenbewertung auf einem "Beurteilungsbogen zum Anerkennungspraktikum zur Krankenschwester/Kranken- pfleger 2000/2001" ist angesichts der materiell-fachlichen Erklärungen der ZAP im Übrigen nicht entscheidend und erklärt sich vor dem Hintergrund, dass es unterschiedliche Beurteilungsbogen zu Anerkennungspraktika für Krankenschwestern einerseits und für Krankenpflegehelferinnen andererseits nicht gab und dass bei der Beurteilung außerhalb der EU absolvierter Ausbildungen im Gesundheitsbereich ein einheitliches Beurteilungsformular verwandt wurde. Angesichts der materiellen Äußerungen der ZAP zur Qualifikation der Klägerin ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Klägerin Klausuren geschrieben und damit offenbar einen schriftlichen Prüfungsteil absolviert hat, der nach § 2 Abs. 1 KrPflAPrV - anders als bei einer Ausbildung in der Krankenpflegehilfe - nur bei einer Ausbildung in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege vorgesehen war/ist. Da die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester" beantragt hatte, ist es im Grundsatz gerechtfertigt, die Anforderungen bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes an den für diese Berufsgruppe einschlägigen Prüfungsmaßstäben zu orientieren. Dies schließt konsequenterweise ein, die Fähigkeiten eines Bewerbers als diesem Maßstab nicht entsprechend einzustufen und ihm ein geringeres Qualifikationsniveau zu attestieren, das ihm - weil ansonsten ein Tätigwerden im Bereich der Gesundheitsberufe gar nicht möglich wäre - eine Tätigkeit in einer Position mit einem geringeren Anforderungsprofil ermöglicht. Zudem belief sich die Ausbildungszeit für Krankenpflegehelferinnen lediglich auf ein Jahr (§ 10 Abs. 1 KrPflG 1985/93) mit der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, einer "anderen Person" im Sinne des § 2 Abs. 4 KrPflG 1985/93 eine entsprechende einjährige Ausbildung zuzumuten und auf die Durchführung einer neunmonatige Anpassungsmaßnahme "zur Krankenpflegehelferin" zu verzichten, was ebenfalls das Nichtvorhandensein besonderer Beurteilungsbogen zum Anerkennungspraktikum zur "Krankenpflegehelferin" erklärt. Das Klagebegehren hat auch keinen Erfolg bei Berücksichtigung der zur Zeit geltenden einschlägigen Bestimmungen. Das seit Januar 2004 geltende Krankenpflegegesetz sieht gleichfalls bei außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes absolvierten Ausbildungen das Kriterium der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bzw. wenn diese nicht gegeben ist, den Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstands durch Ablegen einer Prüfung vor (§ 2 Abs. 3 KrPflG 2003), sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung von Diplomen aus EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten. Die Klägerin hat nach diesen Bestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester". Sie kann auch nichts daraus herleiten, dass das Krankenpflegegesetz 2003 - anders als das Krankenpflegegesetz 1985/93 - nicht mehr die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" erfasst, sondern nur noch die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" betrifft. Die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" ist auch nicht in der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" aufgegangen mit der denkbaren Erwägung, dass sich eine Krankenpflegehelferin nach der früheren Bezeichnung jetzt ohne weiteres als "Gesundheits- und Krankenpflegerin" bezeichnen könnte. Denn die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" besteht nach wie vor, jetzt allerdings landesrechtlich (vgl. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer(innen) vom 28. November 2003 - GV NRW S. 734). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F. und entspricht dem vom Senat üblicherweise angesetzten Wert für Verfahren bezüglich des Führens der Bezeichnung "Krankenschwester".