Beschluss
6 A 4682/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.6A4682.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 105,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 105,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin, eine Sonderschullehrerin in den Diensten des beklagten Landes, begehrt die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die ihr anlässlich einer Behandlung in Spanien entstanden sind. Dabei handelt es sich nach den Rechnungen des "Centro Naturista van Buren, s. l.", Oliva (Valencia), vom 27. Februar und 20. März 2003 um das Präparat Gingko (3 x 21,00 Euro = 63,00 Euro und 4 x 21,00 Euro = 84,00 Euro) sowie das Vitamin-Präparat B 12 (3 x 21,00 Euro = 63,00 Euro). Das Schulamt für den Kreis T. lehnte die entsprechenden Beihilfeanträge der Klägerin mit Bescheiden vom 15. April und 20. Mai 2003 insoweit mit der Begründung ab, dass Gingko kein wissenschaftlich anerkanntes Präparat darstelle und dass Vitamin B 12 nur bei einer ärztlich attestierten Vitaminmangelerkrankung, die mangels einer Diagnose nicht erkennbar sei, als beihilfefähig behandelt werden könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen hat. II. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Senat im Einverständnis der Prozessbeteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt erfolglos. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die sie daraus ableitet, dass die Präparate in zwei anderen europäischen Staaten erstattungsfähig seien und dementsprechend auch in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der Erstattungspflicht unterliegen müssten. Darüber hinaus sei "die Behandlungsmethode nachgewiesen wirksam", was u. a. - im einzelnen benannte - zahlreiche sachverständige Zeugen bestätigen könnten. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Die Zulassung der Berufung aufgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage gestellt wird; bloße Zweifel an der Begründung der angefochtenen Entscheidung genügen nicht. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so bleibt der Berufungszulassungsantrag demgemäß erfolglos, wenn nur einer dieser Gründe angegriffen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 124 Rd.Nrn. 98 und 99. Das Verwaltungsgericht hat sich in einem ersten gedanklichen Schritt mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfenverordnung (BVO) in der hier an sich noch anzuwendenden Fassung der 18. Änderungsverordnung vom 17. September 2002, GV NRW S. 449, mit den dort vorgesehenen Einschränkungen für Krankenbehandlungen im Ausland mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass dies nicht der Fall ist. Es hat demgemäß im Einklang mit der inzwischen gültigen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BVO in der Fassung der 19. Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003, GV NRW S. 756, die besagten Einschränkungen außer Betracht gelassen. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht sodann die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen allein an den Maßgaben gemessen, die auch für im Inland entstandene Aufwendungen gelten. Davon ausgehend hat es die Beihilfefähigkeit u. a. davon abhängig gemacht, dass es sich um von einem Arzt schriftlich verordnete, wissenschaftlich anerkannte Arzneimittel i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO handeln muss. Die hiergegen mit dem Berufungszulassungsantrag gerichteten Angriffe der Klägerin beschränken sich auf die Behauptung eines "primären Anspruches nach Europarecht", weil in den Niederlanden und in Spanien "diese Methoden erstattungsfähig" seien. Dieser Vortrag enthält keine hinlänglich substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und muss schon deswegen erfolglos bleiben. Davon abgesehen stehen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei im Einklang mit der in Artikel 49 und 50 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. Vgl. im einzelnen hierzu EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - C - 158 /96 -, EuGHE 1998, I-1931. Diese Vorschriften setzen das nationale Recht nur insoweit außer Kraft, als es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs gelten dagegen uneingeschränkt, wenn und solange sie nicht diskriminierend wirken. Dementsprechend kann die Übernahme von Krankheitskosten, die in einem anderen Mitgliedsstaat entstanden sind, nur dann verlangt werden, wenn im Inland unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen entstandene Aufwendungen ihrerseits erstattungsfähig wären. Da das Beihilfenrecht für ärztlich nicht verordnete Arzneimittel hingegen generell keine Erstattungspflicht vorsieht, kann die Klägerin mit den von ihr geltend gemachten Auslandsaufwendungen nicht bessergestellt werden als bei einer gleichartigen Leistungsbeschaffung im Inland. Vgl. für das Recht der Krankenversicherung ebenso Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 33/02 R -, SozR 4-2500 § 13 Nr. 3. Das Verwaltungsgericht hat sodann in einem zweiten gedanklichen Schritt die Beihilfefähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung verneint, dass es bereits an einer schriftlichen Verordnungen der Präparate Gingko und B 12 durch einen Arzt fehle. Darüber hinaus sei die wissenschaftliche Anerkennung für Gingko zu verneinen; dasselbe gelte für das Vitaminpräparat B 12. Die Klägerin greift diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts allein mit umfänglichen Ausführungen zur Wirksamkeit der "Behandlungsmethode" an. Unterstellt man zu ihren Gunsten, das diese Ausführungen die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zum Gegenstand haben sollen, fehlt es jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich demgemäß auch dann im Ergebnis als richtig, wenn die Betrachtungsweise der Klägerin zum Aspekt der wissenschaftlichen Anerkennung als zutreffend zugrundezulegen wäre. Die Klägerin beruft sich schließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Rechtssache, weil es um die Erstattungsfähigkeit alternativer Heilmittel gehe. Eine substantiierte Darlegung hierzu fehlt; abgesehen davon kommt es auf die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung nicht an. Für die beantragte Berufungszulassung ist deshalb auch insoweit kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).