OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 E 705/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.13E705.06.00
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 02. Juni 2006 teilweise geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 02. Juni 2006 teilweise geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil wegen der anstehenden Sachentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren ein Fall der alleinigen Zuständigkeit des Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren gilt, nicht gegeben ist. Vgl. ähnlich Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 5 E 49/06 -, juris. Die Beschwerde, die der Senat als im Namen der Kläger erhoben wertet, ist zulässig. Ihr steht im Hinblick darauf, dass das Klageverfahren nicht durch eine gerichtliche Sachentscheidung beendet, sondern nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, § 158 VwGO nicht entgegen. Die in Frage stehende Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist kein Teil der nach § 161 VwGO zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern sie betrifft den Umfang der Erstattungspflicht und unterfällt damit nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 158 (Abs. 2) VwGO, auch nicht in dessen analoger Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - VII C 128.66 -, BVerwGE 27, 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 9 L 37.05 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, NVwZ 2002, 1129; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1999 - 20 E 22/99 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 158 Rdnr. 6. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf den - in einem Verfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ebenfalls anwendbaren - vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 162 Rdnr. 119; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rdnr. 13c; offen gelassen von OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, a. a. O., § 146 Abs. 3 VwGO zulässig, weil die dort genannte Wertgrenze bei Annahme des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts und einer Mittelgebühr für das anwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren überschritten wird. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung und Erfahrung nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 118/98 -, NVwZ-RR 1999, 61; Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, NVwZ 1992, 669; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42.00 -, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rdnr. 18; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rdnrn. 101 ff. Für die gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist es zudem nicht von Bedeutung, in welchem Umfang der hinzugezogene Bevollmächtigte tatsächlich tätig geworden ist; es kommt vielmehr nur darauf an, dass er von einem Beteiligten durch förmliche Bevollmächtigung für das Vorverfahren zugezogen wurde. Vor dem Hintergrund, dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Konkretisierung des Kosten- und Aufwendungsbegriffs des § 162 Abs. 1 VwGO beinhaltet und es im Rahmen dieser Bestimmung ohne Belang ist, ob sich die Notwendigkeit einer Aufwendung nachträglich als unnötig herausstellt, BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 11 KSt 2/99 -, NJW 2000, 2832; Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316. § 80 VwVfG, Nr. 36; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 18. April 1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rdnr. 112, hängt deshalb auch im Rahmen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht von dessen Effektivität im Vorverfahren und von der weiteren Entwicklung desselben nach der Zuziehung eines Bevollmächtigten ab. Nach diesen Kriterien ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger für notwendig zu erklären. Die Bevollmächtigung mit entsprechender Vollmachtserteilung erfolgte im Oktober 2003, nachdem den Klägern der Bescheid für die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst vom 9. September 2003 zugestellt worden war und jedenfalls der Kläger zu 1. (eine Unterschrift der Klägerin zu 2. ist auf dem Schreiben nicht vorhanden) mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 "Einspruch gegen den Notdienstplan 2004" erhoben hatte. Schon Form und Aufmachung sowie die inhaltlichen Regelungen des Bescheids gaben Veranlassung für die Einschaltung eines Anwalts. Der Bescheid stellt sich als gemeinsamer Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - KZV - und der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe - ZÄK - dar und war auch so gewollt. Im weiteren Verlauf wurde der Widerspruch der Kläger und die gesamte Angelegenheit bis etwa April 2004 ausschließlich durch die KZV bearbeitet, während sich die Beklagte - wie einem entsprechenden Vermerk vom 7. April 2004 zu entnehmen ist - offenbar erst zu diesem Zeitpunkt zu einer eigenständigen Bearbeitung des Widerspruchs entschlossen hat. Der Heranziehungsbescheid vom 9. September 2003 legt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für den zahnärztlichen Notfalldienst dar und enthält unterschiedliche Rechtsbehelfsbelehrungen, die ebenso wie die angegebenen Rechtsgrundlagen je nach der Zugehörigkeit der Betroffenen zu einer der beiden Institutionen einschlägig sein sollten. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass den Klägern als zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogenen Zahnärzten das Zusammenwirken der beiden Körperschaften bei der Gestaltung des zahnärztlichen Notfalldienstes bekannt war, jedoch schließt dies die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht aus. Bedeutung kommt insoweit der Bemerkung im "Einspruchs"-Schreiben vom 2. Oktober 2003 zu, dass sich der Einspruch gegen den Bescheid insgesamt richte, "insbesondere gegen die seit ca. 2 Jahren angewandte Methode zur Heranziehung zum zahnärztlichen Notdienst und der damit verbundenen Benachteiligung für einige Zahnärzte". Dies lässt erkennen, dass es im Rahmen des propagierten "kollegialen Zusammenwirkens innerhalb der Zahnärzteschaft" offenbar in den beiden Jahren vor dem Notfalldienstplan für 2004 nicht gelungen war, bei der Heranziehung zum Notfalldienst eine für die Kläger befriedigende Lösung zu finden, und dass die Kläger deshalb aus ihrer Sicht keine Möglichkeit sahen, ohne anwaltliche Hilfe für 2004 eine zufrieden stellende, ihre Interessen hinreichend berücksichtigende Regelung des Notfalldienstes zu erreichen. Die Schwierigkeit für eine solche Lösung und ein Rückschluss auf entsprechende Probleme in der Vergangenheit werden indiziell auch deutlich durch den aus den Verwaltungsvorgängen erkennbaren weiteren Verlauf der Angelegenheit nach dem Widerspruch der Kläger, in dem sich der Notfalldienstbeauftragte der KZV zunächst weiterhin geweigert hat, die Notfalldienst- Einteilung zu ändern und den Änderungswünschen der Kläger Rechnung zu tragen. Zudem enthält der Heranziehungsbescheid vom 9. September 2003 auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides, die aus der Sicht der Kläger wegen der rechtlichen Wirkung und der damit verbundenen tatsächlichen Auswirkung auf die Verpflichtung zum Notdienst ebenfalls einer Bewertung durch einen Anwalt zu unterziehen war und die deshalb gleichfalls die Bevollmächtigung rechtfertigte. Da es - wie dargelegt - im Rahmen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur auf eine Wertung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zuziehung des Bevollmächtigten ankam und der weitere Verfahrensverlauf nach der Bevollmächtigung insoweit nicht mehr entscheidend ist, bedarf es keiner Ausführungen beispielsweise dazu, dass ergangene Abhilfebescheide der KZV bzw. der Beklagten keine Kostenentscheidung bezüglich der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren enthielten und ob u. U. die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004, der auch den Gegenstand der Anfechtungsklage bestimmt hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), allein wegen der Zurückweisung des Widerspruchs wegen nicht (mehr) bestehenden Rechtsschutzinteresses gerechtfertigt ist/war. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, weil Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Gebühr nur für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers vorsieht. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 5 E 49/06 -, juris; a. A. offenbar Sodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rdn. 119, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 9 L 37.05 -. Der Festsetzung eines Streitwerts, der ansonsten in Höhe der für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren angefallenen Kosten anzusetzen wäre, bedarf es demnach gleichfalls nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.