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Beschluss

1 B 102/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0712.1B102.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem (nur noch weiterverfolgten) Antrag, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Reaktivierungsverfahren zur Wiederverwendung der Antragstellerin endgültig und dauerhaft einzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin (fristgerecht) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO im Beschwerdeverfahren beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den vorgenannten, im Beschwerdeverfahren allein aufrecht erhaltenen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der begehrten behördlichen Verfahrenshandlung die Regelung des § 44 a VwGO entgegenstehe, eine Umdeutung des Antrags in ein Begehren auf entsprechende Sachentscheidung nicht in Betracht komme und schließlich das Rechtsschutzbegehren auch eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässige, nur unter engen, hier nicht dargelegten Voraussetzungen statthafte Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Der Beschwerde ist es weder gelungen, diese Argumente zu entkräften noch im Übrigen glaubhaft zu machen, dass für das einstweilige Rechtsschutzbegehren der erforderliche Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorliegen. Soweit die Antragstellerin im Kern der Auffassung ist, ihr müsse unmittelbar aus Verfassungsgründen (Art. 19 Abs. 4 GG) einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, weil nur auf diesem Wege eine ansonsten zu befürchtende Rechtsvereitelung verhindert werden könne, fehlt es hierfür an einer schlüssigen Begründung. Es mangelt bereits an der Darlegung einer ausreichenden und tragfähigen Grundlage für eine subjektive Rechtsstellung, aus welcher heraus sich der geltend gemachte Rechtsanspruch auf Einstellung des Reaktivierungsverfahrens (bzw. der Ermittlungen des Dienstherrn zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Reaktivierung, sollten diese im „Vorfeld" eines konkreten Reaktivierungsverfahrens durchgeführt worden sein), der durch die erstrebte Eilentscheidung gesichert bzw. vorläufig geregelt werden soll, ergeben könnte. Darüber hinaus wird aber auch nicht hinreichend aufgezeigt, wieso ein solches Recht - wenn es denn bestünde - endgültig vereitelt würde, wenn die Antragstellerin allein auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird. Das einschlägige Fachrecht sieht einen Anspruch auf Einstellung eines Reaktivierungsverfahrens jedenfalls nicht ausdrücklich vor; auch die Antragstellerin vermochte eine spezielle Rechtsgrundlage hierfür - unabhängig von der Frage der prozessualen Rechtsschutzbegrenzung durch § 44 a VwGO - nicht anzuführen. Dem in der Sache korrespondierend dient die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob ein Richter oder Beamter von Amts wegen reaktiviert werden soll (Fall des Absatzes 1 des § 48 LBG NRW), ausschließlich dem öffentlichen Interesse, ohne dass der Betroffene in diesem Zusammenhang auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 -, Buchholz 237.7 § 48 NW LBG Nr. 1 = DÖD 2001, 69 = ZBR 2001, 143 (sowie Juris Rn. 18 ff.). Ob ausnahmsweise dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Reaktivierung offensichtlich nicht vorliegen und der Dienstherr erkennbar ermessensmissbräuchlich gleichwohl ein Reaktivierungsverfahren einleitet bzw. fortsetzt, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ein Anspruch des betroffenen Richters oder Beamten auf Verfahrenseinstellung bestehen kann, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Antragstellerin zur Frage ihrer Dienstfähigkeit nicht gegeben ist. Die Antragstellerin hält vielmehr umgekehrt ihre wiederhergestellte Dienstfähigkeit bereits für hinreichend nachgewiesen. Das abschließend zu beurteilen und zum Zwecke dieser Beurteilung ggf. noch weitere Feststellungen für erforderlich zu halten, obliegt hingegen allein dem Dienstherrn. Die Einschätzung der Antragstellerin würde im Übrigen höchstens eine positive Sachentscheidung sowie hierdurch herbeigeführte Erledigung des Reaktivierungsverfahrens rechtfertigen, nicht aber die von ihr mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag allein begehrte Einstellung dieses Verfahrens. Der von der Antragstellerin herausgestellte Gesichtspunkt der angeblich überlangen Verfahrensdauer vermag eine subjektive Rechtsstellung in Gestalt eines Anspruchs auf Verfahrenseinstellung hier ebenfalls nicht zu rechtfertigen. So bezieht sich die von der Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, z.B. Kammerbeschluss vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, BVerfGK 2, 239 (sowie Juris Rn. 29 ff.) zur Frage eines Anspruch auf Einstellung eines Verfahrens allein aus Gründen einer mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht mehr vereinbaren Verfahrensdauer unmittelbar nur auf bestimmte, die Betroffenen besonders belastende und deswegen in besonderer Weise dem Beschleunigungsgebot unterliegende Verfahren wie namentlich Straf- oder Disziplinarverfahren. Auf sonstige Verwaltungsverfahren ohne Sanktionscharakter - wie dasjenige der hier in Rede stehenden Reaktivierung einer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Richterin - ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Auch unabhängig davon liegen im Übrigen die Voraussetzungen für einen etwaigen unmittelbar im Verfassungsrecht wurzelnden Anspruch auf Verfahrenseinstellung nicht vor. Denn die dargelegten und für den Senat erkennbaren Umstände des vorliegenden Einzelfalls lassen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht hinreichend hervortreten. Der Antragsgegner hat das in Rede stehende Reaktivierungsverfahren nicht in ungewöhnlicher, besonders schwerwiegender Weise vorwerfbar verzögert. Die aus dem Rahmen fallende Dauer des (bisherigen) Verfahrens beruht vielmehr, wie im Einzelnen der Inhalt der Personalakte verdeutlicht, auf immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten und Wendungen bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - hier in Gestalt der für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Bewertungen. Dies betrifft etwa die Auswahl/Bestellung der Ärzte bzw. Gutachter, die konkrete Fragestellung an den/die Mediziner und notwendige Schweigepflichtentbindungserklärungen. Soweit es hierbei zu Verzögerungen des Ablaufs gekommen ist, ist dies zumindest zu einem wesentlichen Teil auf Umstände zurückzuführen, die der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen und durch den Antragsgegner nicht oder kaum beeinflussbar gewesen sind. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Weigerung der - grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichteten (§ 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW) - Antragstellerin, sich (von bestimmten Ärzten) untersuchen zu lassen und eine daran anknüpfende teilweise Nichtwahrnehmung von Untersuchungsterminen, Einflussnahmebestrebungen der Antragstellerin betreffend die Arztauswahl und die Ausgestaltung des Gutachtenauftrags und der Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Prof. Dr. M. durch die Antragstellerin. Auch der Antragsgegner hat dies im Kern in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend herausgestellt, ohne dass dem die Antragstellerin im Tatsächlichen entgegengetreten ist. Der von der Antragstellerin weiterhin erhobene Vorwurf des „Mobbing" bzw. der „Verweigerung jeglicher Kommunikation" entbehrt hinreichender Darlegungen und lässt sich im Übrigen auch anhand der Personalakte nicht nachvollziehen. Schließlich hat die Antragstellerin auch keine - eine Vorwegnahme der Hauptsache ggf. rechtfertigenden - schwerwiegenden und schlechterdings nicht mehr zumutbaren Nachteile in Bezug auf ihre Gesundheit glaubhaft gemacht, die ihr (weiterhin) drohen, wenn das Reaktivierungsverfahren nicht sofort eingestellt wird. Infolge ihres bisherigen, zum Teil wechselnden Verhaltens bei den gebotenen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit hat es die Antragstellerin zu einem großen Teil selbst zu verantworten, dass inzwischen über einen längeren Zeitraum Ungewissheit hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit herrscht und dass diese Unsicherheit auch gewisse, hinsichtlich ihres Schweregrades im Übrigen nicht ausreichend bezeichnete gesundheitliche Belastungsreaktionen ausgelöst haben mag. Die weiter geklagte Beeinträchtigung in ihrer beruflichen und Persönlichkeitsentwicklung bleibt wenig substanziiert und ist im Übrigen ebenfalls - was die Zeitdauer der Unsicherheit betrifft - eine Folge des zuvor angeführten eigenen Verhaltens der Antragstellerin. Deren Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist durch die Rechtsordnung in dem Umfang eingeschränkt und begrenzt, in welchem der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 48 LBG NRW die Möglichkeit der Reaktivierung von Richtern auch von Amts wegen grundsätzlich vorgesehen und die Betroffenen zur Mitwirkung bei der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen verpflichtet hat. Wenn die Antragstellerin eine subjektive, ihre Gesundheit wie auch ihre persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigende Belastung infolge einer Ungewissheit über ihren Rechtsstatus geltend macht - wesentliche Teile ihrer Ausführungen laufen eben darauf hinaus -, so ist dies keine Folge des Verhaltens des Antragsgegners, sondern ihrer eigenen unzutreffenden Rechtsauffassung: Die Antragstellerin ist rechtswirksam wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig (nicht vorläufig) in den Ruhestand versetzt worden; dies setzen die Reaktivierungsbemühungen des Antragsgegners entsprechend § 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auch unmissverständlich voraus. Von daher kann es nur darum gehen festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Richterdienstverhältnis gegeben sind, hier also die Dienstfähigkeit der Antragstellerin wiederhergestellt ist. Die Antragstellerin hat es maßgeblich in der Hand, durch ihre aktive Mitarbeit zur baldigen Beseitigung dieser Ungewissheit beizutragen. Bei Verneinung ihrer Dienstfähigkeit darf der Dienstherr diese Frage gemäß den genannten Vorschriften grundsätzlich bis zum 63. Lebensjahr, mit Blick auf das in § 48 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Satz 3 LBG NRW geregelte Zustimmungserfordernis zumindest aber bis zum 55. Lebensjahr - auch in regelmäßigen Abständen - überprüfen; eine daraus resultierende Ungewissheit über die Fortdauer des Ruhestandes der Antragstellerin ist also von Gesetzes wegen hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.