Beschluss
6 B 1184/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0711.6B1184.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Prozessbeteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Absätze 2 und 3 VwGO). Die Antragstellerin, eine im kirchlichen Ersatzschuldienst als stellvertretende Schulleiterin beschäftigte Studiendirektorin, beansprucht ihre Berücksichtigung bei der Besetzung der Schulleiterstelle (Oberstudiendirektor/in, BesGr A 16 BBesO) am Städtischen Gymnasium N. in F. . Ihre diesbezügliche Bewerbung wurde von der Bezirksregierung L. mit der Begründung abgelehnt, zur Zeit sei im Gymnasialkapitel keine Stelle für die Übernahme aus dem Ersatzschuldienst vorhanden; auch könne sie nicht ausnahmsweise berücksichtigt werden, weil zwei geeignete Bewerbungen aus dem öffentlichen Schuldienst vorlägen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben (3 K 2037/06), über die noch nicht entschieden ist. Ihren im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sie neben ihrer Einbeziehung in das Auswahlverfahren den Erlass einer Sicherungsanordnung des Inhalts begehrt, dass dem Antragsgegner die anderweitige Besetzung der Stelle bis zur Neubescheidung ihrer Bewerbung vorläufig untersagt werde, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat mit den fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründen, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nichts dargelegt, was das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erschüttern könnte. Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass die haushaltsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts wenig für sich haben. Mit der zu besetzenden Stelle eines Oberstudiendirektors der Besoldungsgruppe A 16 BBesO, die mit Ablauf des Monats Juli 2006 durch Zurruhesetzung des derzeitigen Stelleninhabers frei wird, steht in der Tat eine besetzbare Planstelle zur Verfügung. Das von der Bezirksregierung L. verfolgte Ziel, "alle freiwerdenden Stellen... gewissermaßen in zwei Teile" zu splitten und alsdann für eine Neueinstellung im Eingangsamt sowie - in Bezug auf den verbleibenden Stellenrest - für die spätere Beförderung eines Bewerbers zu verwenden, ändert an diesem Tatbestand nichts, sondern ist lediglich ein Aspekt der Planstellenbewirtschaftung und -verwendung. Das Begehren der Antragstellerin muss aber aus einem anderen Grunde erfolglos bleiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Antragsgegners gebilligt, der Antragstellerin als einer im Ersatzschuldienst tätigen Lehrkraft derzeit eine Übernahme in den öffentlichen Schuldienst zu versagen und sie aus diesem Grunde auch für die Besetzung der streitbefangenen Schulleiterstelle nicht in Betracht zu ziehen. Die Antragstellerin greift dies ausschließlich mit Überlegungen an, die sie dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entnimmt. Nach der genannten Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, und - 2 C 9.04 -. Die hieraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihrer Wirkung vor allem bei der abschließenden Personalauswahl selbst. Ihr vorgelagert ist die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden soll. Auch diese Entscheidung darf den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen, wird notwendigerweise aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst. Ebenso wie er frei entscheiden können muss, ob er eine Stelle überhaupt besetzt, muss ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, welchen Personenkreis er für die Stellenbesetzung in Betracht zieht. Der Senat hat dementsprechend entschieden, dass es dem freien, gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren organisatorischen Ermessen des Dienstherrn überlassen bleiben muss, ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise besetzen will. Vgl. Beschluss vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 -, RiA 2003, 155. Ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 1 B 670/03 -, und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 TG 75/03 -, NVwZ - RR 2003, 664. Das muss erst recht gelten, wenn und soweit es darum geht, ein Beförderungsamt mit einem geeigneten Beamten oder einem außerhalb des öffentlichen Dienstes stehenden Bewerber zu besetzen. Fällt die Entscheidung im erstgenannten Sinne, so muss die damit einhergehende Beschränkung des Bewerberkreises allerdings wegen des Anspruches auf gleichem Zugang zu jedem öffentlichen Amt willkürfrei sein, d. h. auf einem sachlichen vertretbaren Grund beruhen. Dieser an anderer Stelle als Organisationsgrundentscheidung bezeichnete Verfahrensschritt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, a. a. O., unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23.03 - , Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32, kann mit der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, soweit eine solche erfolgt, zusammenfallen und sollte dann aus Gründen der Verfahrenstransparenz, vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Senats vom 6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, NVwZ - RR 2006, 340, dort verlautbart werden. Im Streitfall ist dies nicht geschehen. Ob hierin ein Verfahrensfehler liegt, bedarf keiner Entscheidung, weil es insoweit an einer substantiierten Rüge im Beschwerdeverfahren fehlt. Der Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt, dass es seiner ständigen Praxis entspreche, bei der Besetzung von Beförderungsstellen im öffentlichen Schuldienst mögliche Interessenten aus dem Ersatzschuldienst grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; eine Ausnahme werde nur gemacht, wenn es an geeigneten Bewerbern aus dem öffentlichen Schuldienst fehle. An der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vortrags gibt es keine vernünftigen Zweifel. Dass die Antragstellerin die Existenz einer solchen Praxis mit Nichtwissen bestreitet, gibt angesichts der substantiierten Schilderung des Antragsgegners jedenfalls im Beschwerdeverfahren keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Der Sache nach liegt in dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragsgegners die Erklärung, dass er bei der Besetzung von Beförderungsstellen im öffentlichen Schuldienst grundsätzlich nur Bewerber aus dem Kreis der dort bereits Beschäftigten berücksichtige. Gegen diese organisatorische Grundentscheidung ist - von der nicht weiter zu vertiefenden Frage ihrer ordnungsgemäßen Verlautbarung abgesehen - nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat hierfür im Widerspruchsbescheid angeführt, das Übernahmen aus dem Ersatzschuldienst "zu Lasten von beabsichtigten Neueinstellungen junger Lehrkräfte" gingen und "Neueinstellungsmöglichkeiten" dadurch verkürzt würden. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er diesen Vortrag vertieft, indem er seine bereits oben angesprochene Praxis bei der Planstellenbewirtschaftung dargelegt hat. Ziel dessen sei "eine verbesserte, insbesondere beschleunigte Neueinstellungsmöglichkeit und dadurch bedingt eine bessere Bedarfsdeckung", die - so der ergänzende Vortrag im Beschwerdeverfahren - vor allem "angesichts der überalterten Lehrerkollegien" vonnöten sei. Hinzu trete speziell für den kirchlichen Ersatzschuldienst, dass es ein großes Interesse der dort beschäftigten Lehrkräfte an einer Übernahme in den öffentlichen Schuldienst gebe. Allein zum 1. August 2006 würden im Regierungsbezirks L. nur für den Gymnasialbereich bereits 10 Lehrkräfte aus dem kirchlichen Ersatzschuldienst im Rahmen des Neueinstellungsverfahrens übernommen. Diese "auf breiter Front vorhandenen Übernahmewünsche" machten es erforderlich, "ein gedeihliches Miteinander in Bezug auf die Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft" zu gewährleisten. All diesen Erwägungen kann ein sachlicher Gehalt nicht abgesprochen werden. Sie sind deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegenteilige Betrachtungsweise der Antragstellerin ist nicht überzeugend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).