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Beschluss

12 A 539/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A539.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es nicht die für sich entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. genügten nicht der Anforderung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit unter Auswertung des Ergebnisses des Sprachtests vom 12. Juni 2002 maßgeblich darauf gestützt, dass die aktiven und passiven Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. das Zustandekommen eines einigermaßen flüssigen Austausches in Rede und Gegenrede nicht zugelassen hätten. Dem haben die Kläger bezogen auf den Kläger zu 1. (die Ausführungen im vierten Absatz auf Seite 2 der Zulassungsbegründungsschrift beziehen sich offensichtlich auf den Bruder des Klägers zu 1., Wladimir Brejdow) im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens lediglich ihre - durch nichts belegte - gegenteilige Schlussfolgerung entgegengehalten und - allenfalls sinngemäß - behauptet, dass die Sprachtesterin auch solche Fragen, die den Rahmen eines einfachen Gesprächs überschritten, gestellt und den Kläger zu 1. unterbrochen und zu schnellen Antworten gedrängt habe. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptungen tragen die Kläger aber nicht vor und sind auch aus dem Protokoll des Sprachtests nicht ersichtlich. Zum Ablauf des Sprachtests hält das Protokoll - im Gegenteil - sogar fest, dass eine ruhige Atmosphäre geherrscht habe und die Fragen auf Bitten des Klägers zu 1. mehrfach wiederholt worden seien. Mit Blick darauf, dass die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Fähigkeit des Klägers zu 1., ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nach dem Vorstehenden durch das substanzlose Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden, nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese Ausführungen Bezug. Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die - die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides ebenfalls selbständig tragende - Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass dem Kläger zu 1. die deutsche Sprache jedenfalls nicht in ausreichendem Maße familiär vermittelt worden sei. Die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht dann auf einer hinreichenden familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn gerade die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6. Nach dem genannten Urteil beantwortet sich die "Frage nach der Grenzziehung" zwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil unschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres dahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für die Gesprächsfähigkeit sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 B 47.05 -. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -. Die Kläger legen mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert dar, dass im Falle des Klägers zu 1. eine Vermittlung des Deutschen im familiären Bereich in einem solchen nennenswerten Umfang stattgefunden hat. Der Akteninhalt belegt vielmehr das Gegenteil, nämlich eine familiäre Vermittlung allein durch die Großmutter väterlicherseits und nur bis zum Alter des Klägers zu 1. von 4 ¾ Jahren. Der Kläger zu 1. selbst hat bei seiner anlässlich des Sprachtests erfolgten Anhörung - teilweise von den Angaben in dem von ihm nicht gefertigten und nicht unterzeichneten Aufnahmeantrag abweichend - angegeben, dass ihm die deutsche Sprache im Elternhaus nicht von seinem Vater oder von seiner Mutter, sondern nur von seiner Großmutter väterlicherseits vermittelt worden sei, die, wie die Angaben im Aufnahmeantrag belegen, bereits gestorben ist, als der Kläger zu 1. 4 ¾ Jahre alt war. Weiter hat der Kläger zu 1. bei der Anhörung erläutert, dass zuhause Russisch gesprochen worden sei, weil seine Mutter kaum habe Deutsch sprechen können. Er selbst habe deshalb als Kind nur einige wenige Worte Deutsch gesprochen. Seine weiteren Deutschkenntnisse habe er außerhalb des Elternhauses erlangt. Dies alles spricht für sich. Bestätigt wird dieser Befund im Übrigen durch die Angaben des nur gut ein Jahr älteren Bruders des Klägers zu 1., X. C. . Dieser hat anlässlich seines Sprachtests am 7. August 2001 zwar eine familiäre Vermittlung durch die Großmutter väterlicherseits und den Vater behauptet, zugleich aber erklärt, dass die Mutter kein Deutsch gekonnt habe und dass bei seiner Einschulung zuhause ausschließlich Russisch gesprochen worden sei. Die Großmutter, die ihn auf Deutsch "angesprochen" habe, sei gestorben, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Gerade diese in Bezug auf die Großmutter getroffene Aussage legt es, wie der Senat in seinem den Bruder des Klägers zu 1., X. C. , betreffenden Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 541/05 - ausgeführt hat, nahe, dass diese bis zu ihrem Tode als einziges Haushaltsmitglied mit dem Bruder des Klägers zu 1. Deutsch gesprochen hat. Die sinngemäße Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung einer mangelnden familiären Vermittlung zu Unrecht darauf gestützt, dass die Mutter des Klägers zu 1. und sein Bruder B. nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörde im Bescheinigungsverfahren bei ihrer Einreise nach Deutschland nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt hätten, greift schon deshalb nicht durch, weil die verwaltungsgerichtliche Feststellung sich schon aufgrund der Auswertung der Angaben des Klägers zu 1. als zutreffend erweist und im übrigen durch die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch seinen nur rund ein Jahr älteren Bruder bestätigt wird (vgl. den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 541/05 -). Abgesehen davon fügen sich diese Erkenntnisse nahtlos in das im vorliegenden Verfahren sowie in dem Verfahren 12 A 541/05 gewonnene Bild ein. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vermag auch die - unsubstantiierte - Behauptung, auf deutsch Lieder gesungen und gebetet zu haben, keinen nennenswerte familiäre Vermittlung des Deutschen zu begründen. Der - substanzlose - Hinweis schließlich, auch von sonstigen Verwandten die deutsche Sprache erlernt zu haben, findet weder im Aufnahmeantrag (dort: Seite 5) noch im Anhörungsprotokoll eine Stütze, weil die entsprechende Rubrik jeweils nicht angekreuzt worden ist. Soweit sich die Kläger mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 6. Juni 2005 unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch gegen die Ablehnung einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Frau F. C1. (C. ) als Mutter des Klägers zu 1. gemäß § 27 Abs. 2 BVFG wenden wollen, ist die Rüge wegen Versäumung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von vornherein verfristet und deshalb nicht zu beachten. Im Übrigen ist geklärt, dass eine Einbeziehung auch nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. voraussetzt, dass vor der Ausreise der Bezugsperson ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2006 - 12 A 5179/05 -, m. w. N. Schon weil die Rüge verspätet ist, kann eine Zulassung der Berufung mit Blick auf § 27 Abs. 2 BVFG auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grund- sätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Kläger zu 1. nicht persönlich angehört habe, habe es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist Verlust des Rügerechts eingetreten, weil der - anwaltlich vertretene - Kläger zu 1. nicht alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen. So hätte er den Termin wahrnehmen und dem Verwaltungsgericht einen unmittelbaren Eindruck seiner Sprachkompetenz vermitteln können. Dass er gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist nicht erkennbar. Der bloße Hinweis auf die Kosten der - weiten - Reise zum Termin verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 1. der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die für die Behandlung seines Prozesskostenhilfeantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen ist. Auch hätte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO stellen können, über die noch in der mündlichen Verhandlung hätte befunden werden müssen. Dies ist indes ausweislich des insoweit maßgeblichen Terminsprotokolls und entgegen der Behauptung in der Zulassungsbegründungsschrift nicht geschehen. Die erhobene Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -. Hieran fehlt es. Die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger eine Entscheidung ohne Anhörung des Klägers zu 1. zu seinem Sprachvermögen in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht gerügt haben. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass auch insoweit von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist. Im Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungs-steuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. Gerade dies war nach dem eindeutigen Ergebnis des Sprachtests und den vorliegenden Erkenntnissen zur mangelnden familiären Vermittlung des Deutschen hier aber nicht der Fall. Mit Blick auf das Vorstehende ist auch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens - unabhängig davon, ob diesem Gesichtspunkt im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO selbständige Bedeutung zukommt - oder des Art. 3 GG ersichtlich nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).