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Beschluss

12 A 2329/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A2329.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Über den klageweise geltend gemachten Anspruch des Klägers, ihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, ist unter Berücksichtigung der schon seinerzeit bestehenden gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (VG Köln - 26a K 1783/99 - sowie OVG NRW - 2 A 4475/01 -) im Februar 2003 bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 16. September 1997 ablehnend entschieden worden. Die Weiterverfolgung des materiellen Aufnahmebegehrens nunmehr mit dem Hinweis auf die am 24. Juni 2002 erfolgte, im Zulassungsverfahren 2 A 4475/01 nicht zum Gegenstand des Vortrags gemachte Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt, da insoweit kein völlig neuer Lebenssachverhalt - der sich mit dem der ablehnenden Entscheidung zu Grunde liegenden allenfalls am Rande berührt - gegeben ist - vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 13. November 1984 - 9 C 67/84 - NVwZ 1985, 899, und vom 14. März 1984 - 6 C 107/82 - NVwZ 1984, 727, sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2004 - 2 A 4740/03 - , die Durchbrechung der eingetretenen Bestandskraft voraus, die nach den ergänzend zu den Regelungen des BVFG anzuwendenden Bestimmungen des VwVfG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfolgen kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. September 2003 jedoch ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht, auch nicht als darin enthaltenes "Minus", gesehen werden. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 10 - 12 des Urteilsabdrucks) wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Diese werden durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren selbst mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er keinen Wiederaufgreifensantrag habe stellen wollen. Aufgrund des von einem im Vertriebenenrecht langjährig tätigen und erfahrenen Rechtsanwalt gestellten Zweitantrags und des hierdurch beschränkten Prüfungsrahmens konnte es die Beklagte bei dem Hinweis auf die eingetretene Bestandskraft belassen. Sie war auch im Rahmen des § 24 VwVfG nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Ebenso wenig bestand nach § 25 VwVfG die Pflicht, eine Umstellung des Antrags in einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG anzuregen. Denn mit Blick darauf, dass der in dem Antrag allein thematisierte Gesichtspunkt der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens (VG Köln - 26a K 1783/99 - sowie OVG NRW - 2 A 4475/01 -) gewesen war, lag schon kein neuer Umstand vor, der gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hätte rechtfertigen können. Außerdem hätte ein solcher Antrag schon bei Eingang des Antrags vom 24. September 2003 bei der Beklagten am 1. Oktober 2003 an § 51 Abs. 3 VwVfG scheitern müssen. Nach Satz 1 dieser Regelung muss der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen 3 Monaten gestellt werden. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Der im Verwaltungsverfahren allein thematisierte Umstand der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war dem Kläger seit dem Erteilungszeitpunkt (8. August 2002) bekannt mit der Folge, dass dessen Geltendmachung erst am 1. Oktober 2003 - mehr als ein Jahr später - die Frist nicht wahren konnte. Nichts anderes würde gelten können, wenn der Kläger den Umstand der Eingehung einer Lebenspartnerschaft bereits mit seinem Schreiben vom 24. September 2003 geltend gemacht hätte, weil dieser Umstand zeitlich sogar noch weiter zurücklag (24. Juni 2002) als die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Hiermit ist zugleich gesagt, dass auch heute ein unterstellter, frühestens mit der Klageschrift vom 1. März 2004 formulierter, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft abhebender Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens jedenfalls wegen § 51 Abs. 3 VwVfG keinen Erfolg haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).