OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 1272/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.14A1272.04.00
13Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unzulässig, soweit die Zulassung der Berufung hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach Teilerledigung der Hauptsache begehrt wird, § 158 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 -, NVwZ-RR 1999, 407, zuvor bereits BVerwG, Beschluss vom 3. November 1981 - 4 B 140/81 -, DÖV 1982, 161. Auch im übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. I. Hinsichtlich seines letztlich auf Notenverbesserung zielenden Klagebegehrens in Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlich gestellten Antrags gilt: 1. Die vom Kläger auf Seite 16, 17 und 27 der Antragsbegründung formulierten Fragen zu Dokumentationspflichten des Prüfungsamtes und/oder der Prüfer in Bezug auf die Aufgabenstellung, zu Lösungserarbeitungen durch die Prüfer, zu Form und Inhalt der Begründungspflichten der Prüfer, zu Umfang und Inhalt von Einsichtsbefugnissen des Prüflings und zur Anhörung des Prüflings vor der Leistungsbewertung oder der Prüfungsentscheidung vermitteln der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, unbeschadet davon, ob und in welchem Umfang es in einem Berufungsverfahren auf ihre Beantwortung ankommen könnte, beantworten sich unmittelbar aus dem Gesetz oder sind durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Das für den Kläger maßgebliche Justizausbildungsgesetz in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung und die Justizausbildungsordnung enthalten Regelungen darüber, welchen Zielen die juristischen Prüfungen dienen, welchen Lern- und Wissensgebieten die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten zu entnehmen sind, wer Prüfer sein kann, wie die Prüfer berufen und für die einzelnen Prüfungsabschnitte herangezogen werden, über die Rechtsstellung der Prüfer und über das Verfahren bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW ist die Vorschrift des § 28 VwVfG NRW über die Anhörung Beteiligter bei Prüfungsverfahren nicht anwendbar. Die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat dazu ausfüllend und ergänzend Grundsätze entwickelt, die die Prüflingsrechte umfassend gewährleisten, im Hinblick auf eine gerichtliche Kontrolle u. a. wie die Prüferbewertung zu begründen und die Begründung zu dokumentieren ist sowie die Überprüfung der Prüfungsentscheidung durch den Prüfling vorbereitet und veranlasst werden kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81 und BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992, - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262, und 6. September 1995, - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185; Senatsurteil vom 10. Dezember 2002, - 14 A 4461/00 -, NRWE, m.w.N. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001, - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142, die der Kläger für die von ihm entwickelten Fragen in Bezug nimmt, befasst sich demgegenüber mit den für eine wirksame nachträgliche richterliche Kontrolle erforderlichen Dokumentations- und Begründungspflichten, wenn Strafverfolgungsbehörden bei "Gefahr im Verzug" ohne die an sich notwendige vorhergehende richterliche Entscheidung in Grundrechte von Bürgern eingreifen. Dabei handelt es sich um eine von der Stellung von Prüfungsaufgaben und der Bewertung von Prüfungsleistungen schon im Ansatz verschiedene Ausgangs- und Verfahrenssituation. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es geboten oder auch nur sinnvoll sein könnte, die dort entwickelten Grundsätze unter Abänderung des für das Prüfungsrecht gesicherten Bestandes an Rechtsgrundsätzen zu übernehmen. Das Gleiche gilt für die von ihm für seine Auffassungen in Anspruch genommene Bedeutung des Anhörungsrechts im Rahmen von Fachplanungen. Beispielhaft weist der Senat auf Folgendes hin: In Bezug auf die sogenannten Prüfervermerke des Prüfungsamtes, in Bezug auf eigene Lösungsüberlegungen der Prüfer, in Bezug auf Differenzen im Aufgabenverständnis zwischen Prüfer und Prüfling und in Bezug auf die Bedeutung einer Anhörung des Prüflings geht der Kläger von falschen Prämissen aus. Der Prüfer ist nicht verpflichtet, Lösungshinweise des Prüfungsamtes zur Kenntnis zu nehmen und etwa zur Grundlage seiner Bewertung zu machen. Ob er sich von diesen hat leiten lassen, ist ohne Belang, wenn dies in der Bewertungsbegründung nicht inhaltlich zum Ausdruck kommt. Desgleichen ist es ohne Belang, ob ein Prüfer die Aufgabenstellung anders versteht als der Prüfling, wenn dies in der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung keinen Niederschlag findet. Deshalb wäre auch der Inhalt der Stellungnahmen von Prüflingen im Rahmen von Anhörungen außerhalb der eigentlichen Prüfungsleistung unerheblich. Substrat des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens und der gerichtlichen Kontrolle ist die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der von den Prüfern beanstandeten Lösung des Prüflings unabhängig davon, was in einer "Musterlösung" steht oder ein Prüfer außerhalb der konkreten Bewertung ausgearbeitet und niedergelegt hat. 2. Der behauptete Verstoß (S. 18 und 28 der Antragsbegründung) gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen nicht auf die Erwägungen eingegangen sei, die den als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen zugrunde liegen, liegt nicht vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den ihm unterbreiteten Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung würdigt. Es ist nicht erforderlich, dass in den Entscheidungsgründen zu allen von den Beteiligten vorgetragenen Erwägungen Stellung genommen wird. Diese müssen erkennen lassen, was für die richterliche Überzeugung leitend gewesen ist, §§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. In Bezug auf die genannten Fragen hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung auf Seiten 13 f. und 20 des Urteilsabdrucks zu erkennen gegeben. 3. Tatsächliche Schwierigkeiten (S. 18 und 28 f. der Antragsbegründung) einer Rechtssache § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, können mit der Behauptung, dass es um schwierige Rechtsfragen geht, nicht dargelegt werden. Aber auch rechtliche Schwierigkeiten sind mit dem Hinweis auf die vom Kläger aufgeworfenen, durch Gesetz und Rechtsprechung beantworteten Rechtsfragen nicht dargetan. II. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens in Ziffer 4 des erstinstanzlich gestellten Antrags gilt: 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel (S. 35 der Antragsbegründung) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht (S. 23 f. des Urteilsabdrucks) ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung über zusätzliche Sicherungsmaßnahmen des Beklagten zu 1. vor Versendung von Originalprüfungsarbeiten hat. Mit den aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 - , BVerfGE 96, 27, hergeleiteten Gesichtspunkten können Zweifel nicht begründet werden. Denn diese Entscheidung befasst sich mit der Frage des Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses nach einem Eingriff in Grundrechte. Dem Kläger geht es demgegenüber um vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung denkbarer Rechtsbeeinträchtigungen. Insoweit enthält das angefochtene Urteil die anzustellenden Erwägungen in der sachlich gebotenen Kürze. 2. Daraus ist zugleich zu folgern, dass die vom Kläger mit dem Hinweis auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem Versuch, deren Grundsätze auf das Verfahren des Beklagten zu 1. zu übertragen, als rechtsgrundsätzlich entwickelten Rechtsfragen (S. 33 der Antragsbegründung) sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht über die Darstellung der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Zulässigkeitserwägungen hinaus sich nicht noch ausdrücklich mit den eher fernliegenden Überlegungen des Klägers befasst hat, rechtfertigt auch nicht die Annahme (S. 34 der Antragsbegründung), dass es Vortrag des Klägers übergangen hätte. Schließlich können mit dem Hinweis auf diese Überlegungen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (S. 34 der Antragsbegründung) dargelegt werden. III. Hinsichtlich des Begehrens in Ziffer 5 des erstinstanzlich gestellten Antrags zur Form des Prüfungszeugnisses hat der Kläger zwar grundsätzliche Fragen formuliert (S. 37 der Antragsbegründung), aber nichts zu deren Begründung dargelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen und tritt der Würdigung dieses Vorbringens durch das Verwaltungsgerichts lediglich mit der Aufrechterhaltung der gegenteiligen Rechtsbehauptung entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der sich auf die Verbesserung der Note des ersten Staatsexamens richtenden Anträge hat der Senat entsprechend seiner Praxis den Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30.Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) zugrunde gelegt. Mit dem gleichen Wert hat er aus den Gründen der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht die übrigen Anträgen bewertet. Die Zusammenrechnung beruht auf § 173 Abs. 1 VwGO, § 5 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.