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Beschluss

8 E 323/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0627.8E323.06.00
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Tenor

Die Kosten des durch Vergleich beendeten Verfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger zu ¼ und der Vollstreckungsschuldnerin zu ¾ auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des durch Vergleich beendeten Verfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger zu ¼ und der Vollstreckungsschuldnerin zu ¾ auferlegt. Gründe: Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache durch gerichtlichen Vergleich erledigt ist und die Beteiligten die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt haben, entscheidet in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin über die Kostenverteilung. Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor zu ersichtlich zu verteilen, weil Überwiegendes dafür spricht, dass der Antrag des Vollstreckungsgläubigers Erfolg gehabt hätte. Dabei kann hier dahinstehen, ob der gegen eine Behörde gerichtete Antrag auf Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO oder nach § 172 VwGO zu beurteilen ist. Zum Meinungsstand vgl. etwa Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 172 Rn. 38. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 16. Mai 2002 in den zurückliegenden Jahren nicht hinreichend nachgekommen ist, weil sie nicht sichergestellt hat, dass die Zahl der Veranstaltungen, die beim Vollstreckungsgläubiger höhere Lärmbelastungen als 45 dB(A) verursachen, auf acht begrenzt wurde. Unter Zugrundelegung der vorliegenden Immissionsprognose des Gutachterbüros I. (vormals: T. ) und entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Erörterungstermin ist davon auszugehen, dass bei Veranstaltungen mit Musik, insbesondere Tanzmusik, typischerweise und regelmäßig Geräuschpegel entstehen, die, solange die Gemeindehalle noch nicht ausreichend schallgedämmt ist, zu einer Überschreitung des in dem gerichtlichen Vergleich vom 16. Mai 2002 - 7 K 1388/00 - vereinbarten Immissionswertes von 45 dB(A) am Haus des Vollstreckungsgläubigers führen. Nach den Ausführungen des Gutachters ist dieser Immissionswert nur einzuhalten, wenn der Schallleistungspegel in der Veranstaltungshalle höchstens 95 dB(A) beträgt und alle in dem Gutachten aufgeführten Schallminderungsmaßnahmen vollständig erfolgt sind. Auf der Grundannahme, dass - auch - bei privaten Familienfeiern mit Tanzmusik derartige Schallpegel regelmäßig erreicht werden, beruhen sowohl der Vergleich vom 16. Mai 2002 als auch das daraufhin in Auftrag gegebene Gutachten. Hinsichtlich der Schützenfeste und der Karnevalsveranstaltungen - also in Bezug auf fünf Veranstaltungen pro Jahr - hat die Vollstreckungsschuldnerin eine Überschreitung des Werts von 45 dB(A) im Erörterungstermin nicht mehr bestritten. Soweit sie bezweifelt hat, dass bei den weiteren, überwiegend privaten Veranstaltungen der Grenzwert überschritten worden sei, hat sie im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass es bei diesen Veranstaltungen - abweichend von der dem Gutachten und dem Vergleich zugrundeliegenden Lebenserfahrung - außergewöhnlich leise zugegangen sein könnte. Mithin dürfte davon auszugehen sein, dass sie den - substantiierten - Vortrag des Vollstreckungsgläubigers jedenfalls bislang nicht substantiiert bestritten hat. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die in dem Vergleich vom 16. Mai 2002 vom Vollstreckungsgläubiger zugestandene Zahl lauterer Veranstaltungen schon nach dessen eigenem Vorbringen nur geringfügig, nämlich um eine bzw. zwei Veranstaltungen pro Jahr, überschritten worden ist. Es bedarf keiner Klärung, ob das Verwaltungsgericht in der Stellung des Vollstreckungsantrags zu Recht deshalb einen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen hat, weil der Vollstreckungsgläubiger die Errichtung des Schallschutzschirms dadurch verzögert hat, dass er die Baugenehmigung im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandfläche zur rechtlichen Überprüfung gestellt hat. Diesem Einwand ist ungeachtet sonstiger Bedenken jedenfalls gegenwärtig dadurch der Boden entzogen, dass das betreffende Klageverfahren 4 K 2657/05 (VG Arnsberg) seit Anfang März 2006 erledigt ist. Gewisse Zweifel, die allerdings bei weiterem Fortgang des Verfahrens noch hätten ausgeräumt werden können, bestehen hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 724, 750, 795 ZPO). Zu diesem Erfordernis vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 168 Rn. 1. Denn jedenfalls die vom Vollstreckungsgläubiger in Kopie vorlegte "Ausfertigung" des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Mai 2002, der gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO Vollstreckungstitel ist, lässt nicht erkennen, dass es sich um eine "vollstreckbare", d.h. mit einer Vollstreckungsklausel (zu deren Wortlaut vgl. § 725 ZPO) versehene Ausfertigung handelt. Die Erteilung einer Klausel ist gemäß § 171 VwGO nur in den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO entbehrlich. Ob diese Ausnahmeregelung gleichwohl auf den hier vorliegenden Fall der Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich analog anzuwenden ist, so Bay.VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 22 C 05.2553 -, juris, muss hier offen bleiben. Mit Blick auf die verbleibenden Unsicherheiten rechtlicher und tatsächlicher Art erscheint es angemessen, den Vollstreckungsgläubiger mit einem Viertel an den Kosten zu beteiligen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).