Urteil
7 A 3730/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0626.7A3730.04.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichts-kosten je zur Hälfte, ihre eigenen außergerichtli¬chen Kosten tragen sie jeweils selbst. Außerge¬richtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht er¬stattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichts-kosten je zur Hälfte, ihre eigenen außergerichtli¬chen Kosten tragen sie jeweils selbst. Außerge¬richtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht er¬stattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihm die weitgehende Beseitigung der Verblendung des von ihm bewohnten "Ferienhauses" aufgegeben wurde und begehrt zugleich die Genehmigung der bislang nicht vollständig durchgeführten Verblendung. Der Kläger ist Erbbauberechtigter an dem im Ferienpark Gut I. bei C. gelegenen Grundstück Gemarkung C. -Kirchspiel, Flur 21, Flurstück 375. Er bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das auf dem Grundstück errichtete Haus und ist dort mit erstem Wohnsitz gemeldet. Das Haus ist mit Bauschein vom 23. September 1980 als "Ferienhaus mit Unterkellerung" mit einer Grundfläche von 83 qm genehmigt worden. Es sollte nach den seinerzeit genehmigten Bauvorlagen im Erdgeschoss einen großen Wohn- und Schlafraum mit offener Küche sowie eine Diele und ein WC aufweisen. Im Kellergeschoss, das sich bis unter einen Teil der Terrasse erstreckt, sollten neben einem Bad drei Keller- und zwei Vorratsräume angelegt werden, wobei sämtliche Räume über Oberlichter - z.T. hinter Kellerlichtschächten - belichtet werden sollten. Demgegenüber weist das nunmehr vorhandene Objekt nach dem vom Berichterstatter des Senats vor Ort getroffenen Feststellungen insbesondere folgende Abweichungen auf: Im Erdgeschoss ist die Küche mittels einer Wand mit Tür vom Wohnraum abgetrennt, der nicht zugleich als Schlafraum genutzt wird. Das neben der Eingangstür vorgesehene WC ist nicht vorhanden. Im Kellergeschoss ist das Bad gegenüber den Eintragungen in den genehmigten Plänen anders ausgestaltet. Die drei als "Keller" genehmigten Räume werden als Schlafzimmer, als Schlaf- bzw. Gästezimmer und als Hauswirtschaftsraum genutzt, wobei der zu diesen Räumen führende Flur teilweise verbreitert ist. Im östlichen Vorratsraum befindet sich eine Tür. Sie führt zu einer Treppe, über die eine entlang der gesamten Ostseite des Hauses vorgenommene Abgrabung erreichbar ist. Von dieser führt eine südöstlich des Hauses gelegene Treppenanlage zu dem südlichen Grundstücksbereich mit der Terrasse. Diese Abgrabung endet weniger als 1 Meter oberhalb des Kellerfußbodens, so dass die beiden östlichen als Schlaf- bzw. Gästezimmer genutzten Räume über große Fenster mit üblicher Brüstungshöhe - nicht bloße Oberlichter - belichtet werden können. Auch das Bad und der Hauswirtschaftsraum weisen an der Westseite des Kellergeschosses entsprechend große Fenster auf, denen größere Abgrabungen, nicht bloße Kellerlichtschächte, vorgelagert sind. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ferienpark Gut I. " der Beigeladenen. Die Genehmigung der Urfassung dieses Plans wurde 1973 bekannt gemacht. Nachdem 1986/87 eingehende Überprüfungen der im Plangebiet gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommenen Abweichungen stattgefunden hatten, führte die Beigeladene 1998 das Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplans durch. Es hatte eine vollständige Überarbeitung des bisherigen Plans zum Gegenstand. Die Bekanntmachung der am 25. August 1998 als Satzung beschlossenen 5. Änderung erfolgte am 15. Oktober 1998. Der Plan weist für den weit überwiegenden Bereich des Plangebiets der Erholung dienende Sondergebiete mit der Zweckbestimmung "Wochenendhausgebiet" aus und trifft diverse Festsetzungen u.a. zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Gestaltung der Gebäude und Nebenanlagen. Die Nrn. 3.3 und 3.4 der örtlichen Bauvorschriften für die Sondergebiete SO1 (Flachdachwochenendhäuser) - in einem solchen liegt das Haus des Klägers - lauten: "3.3 Wandflächen an mindestens zwei Hausseiten und in mindestens 75 % Umfanglänge müssen aus Holz sein. 3.4 Verblendete und verputzte Außenwände oder Ausfachungen, sowie Verkleidungen aus Material mit ähnlicher Ansicht sind an höchstens zwei Hausseiten und in höchstens 25 % Umfanglänge zulässig." Im Jahr 1999 stellten Bedienstete des Beklagten diverse Bauarbeiten des Klägers fest, der das Haus 1996 erworben hatte; u.a. hatte der Kläger damit begonnen, das gesamte Haus zu verblenden. Es kam zunächst zu einer Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten zur Verblendung des Hauses aufgegeben wurde, und deren Vollstreckung. Unter dem 19. Dezember 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die "Verblendung des Wochenendhauses". Nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen soll es sich um "Verblendmauerwerk in Teilbereichen unter Verwendung von Holzelementen" handeln; im Gerichtsverfahren hat der Kläger vorgetragen, er wolle das Gebäude nahezu vollständig rundum mit Ibbenbürener Sandstein verblenden. Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 lehnte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der beantragten Genehmigung stünden die Nrn. 3.3 und 3.4 der textlichen Festsetzungen zur 5. Änderung des Bebauungsplans "Ferienpark Gut I. " entgegen, von denen auch keine Befreiung erteilt werden könne. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2003 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Verblendung an der Nord-, Süd- und Ostseite seines Wochenendhauses innerhalb von drei Monaten nach Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung zu beseitigen. Diese Anordnung wurde gleichfalls auf den Verstoß gegen die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans gestützt. Die gegen beide Bescheide - Ablehnungsbescheid und Ordnungsverfügung - jeweils erhobenen Widersprüche des Klägers wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheiden vom 4. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Auch sie bezog sich im Wesentlichen auf die Unvereinbarkeit der Verblendung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Neben den auf die Verblendung bezogenen Verfahren kam es zu folgenden weiteren bauaufsichtlichen Verfahren bezüglich des Hauses des Klägers: Unter dem 5. Oktober 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Wohnzwecken. In den hiermit zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen sind im Kellergeschoss neben dem Bad ein Schlafraum und ein Hauswirtschaftsraum, und zwar beide an der Ostseite des Hauses, sowie die diesen vorgelagerte Abböschung mit der Treppenanlage dargestellt. Zu einer Genehmigung oder Ablehnung des Bauantrags kam es nicht. Mit Bescheid vom 2. März 2000 führte der Beklagte gegenüber dem Kläger vielmehr aus: "Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass derzeit kein öffentliches Interesse daran besteht, gegen die Nutzungsänderung eines Kellerraumes zu einem Wohnraum mit ordnungsbehördlichen Mittel einzuschreiten. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Nutzungsänderung keinen Bestandsschutz genießt. Dies bedeutet, dass bei einer künftig geänderten Sachlage auch eine andere (für Sie negative) Entscheidung sachlich vertretbar sein kann. Ich beabsichtige daher in zwei Jahren die Notwendigkeit eines ordnungsbehördlichen Einschreitens erneut zu prüfen. Dieses Schreiben kann nicht als Hinweis auf die Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Bereich des Bebauungsplangebietes "Gut I. " gewertet werden." Mit Verfügung vom 6. März 2002 untersagte der Beklagte dem Kläger, das Ferienhaus auf seinem Grundstück nach dem 31.03.2006 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen; sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Ordnungsverfügung noch keine Bestandskraft haben, habe die Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen. Eine gleiche Verfügung erging an die Lebensgefährtin des Klägers, mit der er das Haus bewohnt. Gegen beide Verfügungen wurde kein Widerspruch erhoben. Der Kläger hat am 22. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich weiter gegen die die Verblendung betreffenden Bescheide - Ablehnungsbescheid und Ordnungsverfügung - vom 3. Februar 2003 wendet. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, die der Verblendung entgegen gehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans seien unwirksam, denn sie seien nicht hinreichend bestimmt. Der Planungswille der Gemeinde sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Der 5. Änderung fehle die städtebauliche Notwendigkeit, da die faktischen Gegebenheiten unzureichend beachtet worden seien. Seine Gestaltungsfreiheit werde verletzt. Ferner sei angesichts zahlreicher weiterer im Plangebiet vorhandener planwidriger Verblendungen sein Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2003 (Ordnungsverfügung mit dem Gebot der Beseitigung der Verblendung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2003 aufzuheben, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom 19. Dezember 2002 die Genehmigung zur Verblendung des Gebäudes auf dem Grundstück E. 793, Gemarkung C. , Flur 21, Flurstück 375 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere vorgetragen, die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans sollten sicherstellen, dass der Charakter eines Ferienparks auch optisch erhalten bleibe. Es solle nicht durch eine nach außen hin massiv wirkende Verblendung der Eindruck entstehen, es handele sich um ein Wohngebiet. Bei weiteren vorhandenen Verblendungen handele es sich um solche aus der Zeit vor Inkrafttreten der 5. Änderung des Bebauungsplans im Jahr 1998. Die gestalterischen Festsetzungen hätten ihre Funktion nicht verloren, sondern seien geeignet, zur städtebaulichen Ordnung im Plangebiet einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Forderung nach Beseitigung der Verblendung verletze nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Westseite des Gebäudes sei von dieser Forderung ausgenommen worden, weil dort die Verblendung ggf. genehmigungsfähig sein könne. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Genehmigung der Verblendung des Hauses, weil dieses formell und materiell illegal sei und die bloße Verblendung eines solchen Objekts nicht genehmigt werden könne. Die materielle Illegalität folge daraus, dass die Grundfläche des Hauses von 83 qm die nach dem Bebauungsplan zulässige Grundfläche von 80 qm überschreite. Zudem weise das Haus ein Kellergeschoss auf, das nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig sei. Hinsichtlich der formellen Illegalität könne dahinstehen, ob der Rechtsvorgänger des Klägers das Haus von Anfang an abweichend von der erteilten Baugenehmigung - etwa mit Aufenthaltsräumen im Keller - errichtet habe und die Baugenehmigung mangels Ausnutzung erloschen sei. Auch wenn das Haus zunächst baugenehmigungskonform erstellt und genutzt worden sei, folge die formelle Illegalität jedenfalls daraus, dass das jetzige Gebäude nicht mehr mit dem damals genehmigten übereinstimme. Durch die verschiedenen baulichen Veränderungen einschließlich der Ausgestaltung der Räume sei das Wochenendhaus zu einem klassischen Wohnhaus hin verändert worden. Die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig, weil die genehmigungsbedürftige Verblendung nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig sei. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 die Berufung zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet. Er trägt insbesondere vor: Die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans stünden einer Genehmigung seines Vorhabens nicht entgegen, weil sie nicht hinreichend bestimmt seien. Der dort verwandte Begriff "Umfanglänge" sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, zu offen. Zudem sei das Verhältnis der Regelungen in den Nrn. 3.3 und 3.4 zu den Regelungen der Nrn. 7.6 und 7.7 der örtlichen Bauvorschriften unklar. Diesen fehle des Weiteren eine hinreichende baugestalterische Absicht. Sollte mit ihnen einer eingeleiteten Entwicklung der Umgestaltung der Häuser in Wohnhäuser begegnet werden, handele es sich um unzulässige bodenrechtliche Regelungen im Gewand von Baugestaltungsvorschriften. Die örtlichen Bauvorschriften seien ferner funktionslos, weil das Ziel einer einheitlichen Gestaltung im Plangebiet nicht mehr erreicht werden könne. Der in den Regelungen über Ausnahmen nach Nr. 1.2 verwandte Begriff "erkennbare Härte" sei unbestimmt. Diesen Regelungen fehle es auch an einer Rechtsgrundlage. Gleiches gelte für die Regelung in Nr. 1.3, wonach die Freistellung gemäß § 62 Abs. 2 BauO NRW bei bestimmten Änderungen entfalle, sowie für Regelungen zur Anpassung unter Nr. 8. Der Bebauungsplan "Ferienpark Gut I. " sei auch aus weiteren Gründen unwirksam. Für die Sondergebiete SO1 bis SO3 sei zwar die Zweckbestimmung "Wochenendhausgebiet" festgesetzt, es fehle jedoch an der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO weiter erforderlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen bezüglich des SO4 genügten nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Der Festsetzung eines Wochenendhausgebiets im Rahmen der 5. Änderung habe für die SO1-Bereiche zudem von vornherein entgegen gestanden, dass sich dort der Anteil von Dauerwohnnutzungen auf über 50 % belaufe, denn die Dauerwohnungen konzentrierten sich insbesondere in den hierfür am besten geeigneten massiven Flachdachhäusern innerhalb des SO1. Jedenfalls sei die Festsetzung funktionslos geworden, weil sich die Dauerwohnnutzungen seit der 5. Änderung im Jahr 1998 weiter verfestigt hätten. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verstießen gegen § 17 Abs. 1 BauNVO. Dieser gebe für Wochenendhausgebiete eine GRZ und GFZ von 0,2 vor. Für die Bereiche SO4 seien jedoch eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,4 bis 0,8 festgesetzt. Für die Bereiche SO1 bis SO3 sei zwar die Größe der Grundfläche festgesetzt, auf eine GFZ jedoch verzichtet worden. Dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Obergrenze für jedes einzelne Grundstück nicht überschritten werde. So wiesen zahlreiche Grundstücke, für die eine überbaubare Grundfläche von 100 qm zugelassen werde, Größen von deutlich unter 500 qm auf. Die Beigeladene habe die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans im Übrigen selbst erkannt, wie aus dem zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplans folge. Sein - des Klägers - Haus sei auch nicht formell illegal. Aus den baulichen Umgestaltungen, die im Wesentlichen bereits von seinem Rechtsvorgänger vorgenommen worden seien, könne nicht auf eine Umnutzung zum Dauerwohnen geschlossen werden. Genehmigt sei ein "Ferienhaus"; ein solches lasse auch eine längerfristige Wohnnutzung zu. Als Ferienhaus genieße das Gebäude Bestandsschutz. Dieser sei auch nicht deshalb entfallen, weil sich etwa die Frage der Standfestigkeit des Bauwerks neu stelle. Die Verschiebungen im Grundriss bezögen sich lediglich auf nicht tragende Gebäudeteile sowie die Anordnung einiger Fenster und seien auch im Rahmen der Baukontrollen niemals beanstandet worden. Die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung folge daraus, dass es unverhältnismäßig sei, gegen ein rechtmäßiges Vorhaben einzuschreiten. Das Einschreiten verstoße ferner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da 40 von 102 vergleichbaren Flachdach- und Satteldachhäusern mit Verblendungen bzw. holzfremden Verkleidungen von mehr als 50 % versehen seien. Ein Konzept des Beklagten für ein Einschreiten sei nicht ersichtlich. Die Behauptung, das vorliegende Verfahren werde als Musterverfahren geführt, sei nur vorgeschoben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 3. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom 19. Dezember 2002 die Baugenehmigung zur Verblendung seines Hauses auf dem Grundstück Gemarkung C. -Kirchspiel, Flur 21, Flurstück 375 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass er zur Verblendung des Hauses keiner Baugenehmigung bedarf, sowie 2. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil, insbesondere die dort vorgenommene Einschätzung, das Haus des Klägers sei formell und materiell illegal, für zutreffend. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne nicht ausgegangen werden. 39 der 201 Wochenendhäuser im Plangebiet des Bebauungsplans "Ferienpark Gut I. " würden dauerhaft bewohnt. Den Bewohnern von 7 dieser 39 Häuser - u.a. auch dem Kläger - sei rechtskräftig untersagt worden, das Wochenendhaus nach dem 30. März 2006 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen. Bei 2 der 39 Häuser seien gleichlautende Verfügungen rechtskräftig aufgehoben worden; ein Verfahren werde als Musterverfahren weiterbetrieben und sei in der Berufung anhängig. Schließlich sei bei 26 der 39 Häuser insgesamt 43 Bewohnern mitgeteilt worden, dass - z.B. wegen des Alters der Bewohner - auf ein Einschreiten gegen die dauerhafte Wohnsitznahme verzichtet werde. Das Haus des Klägers sei gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben zu einem aliud umgewandelt worden, so dass die beantragte Verblendung nicht genehmigungsfähig sei. Da die genehmigungspflichtige Verblendung nicht genehmigungsfähig sei, sei die Beseitigung der bereits unzulässig erstellten Bausubstanz die einzige Möglichkeit, einen dauerhaft halbfertigen Baustellenzustand zu vermeiden. Im Hinblick auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisierte Frage der Definition des Begriffs "Umfanglänge" sei es auch sinnvoll und nachvollziehbar, ein Rechtskräftigwerden der strittigen Beseitigungsverfügung im vorliegenden als Muster durchgeführten Verfahren abzuwarten. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie weist darauf hin, im gesamten Plangebiet seien nur dem Wochenendhausgebiet dienende Einrichtungen und Wochenendhäuser zulässig. Der Bereich SO4 des Bebauungsplans sei u.a. für Versorgungseinrichtungen sowie die beiden Betriebsleiterwohnungen vorgesehen. Derzeit (Stichtag 11. April 2006) seien im Plangebiet insgesamt 65 Personen in 39 Häusern mit erstem Wohnsitz gemeldet; damit sei weniger als 1/5 der Häuser dauerhaft bewohnt. Seit April 2002 würden Maßnahmen zur Unterbindung von Dauernutzungen ergriffen. Das Maß der baulichen Nutzung sei mit der vorgegebenen Grundfläche ausreichend festgesetzt. Auf die Festsetzung einer GFZ habe verzichtet werden können. Eine Überschreitung der Obergrenze für die GRZ und GFZ von 0,2 komme nur für Grundstücke unter 400 qm in Betracht, von denen im Plangebiet insgesamt 12 vorhanden seien. Durch die Vielzahl wesentlicher größerer Grundstücke liege die Gesamtsumme der überbauten Grundfläche sicherlich weit unter 0,2. Auch die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften griffen nicht durch. Die Ausnahmeregelung der Nr. 1.2 entspreche dem ohnehin geltenden § 31 Abs. 2 BauGB. Die Regelungen zur Genehmigungspflicht in Nr. 1.3 stützten sich auf § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW. Bei der Berechnung der "Umfanglänge" in Nrn. 3.3 und 3.4 würden auch Verblendungen über oder unter Fenstern mitgerechnet; ausgenommen seien lediglich Sockel, die nach Nr. 3.1 bis 50 cm zulässig seien. Ziel dieser Regelungen sei es, die Gebäude durch eine Holzfassade optisch ihrer Umgebung anzupassen und zugleich dem Bauherren die Möglichkeit eines Schutzes gegenüber der Witterung zu ermöglichen; auch sollte der Charakter eines Wochenendhausgebiets gewahrt bleiben. Dem Haus des Klägers vergleichbare Objekte mit einer Verblendung von 100 % Umfanglänge gebe es im Plangebiet nicht. Auch gebe es dort kein Objekt, das mit Keller und verblendeten Lichtschächten versehen sei. Die Festsetzungen der Nrn. 3.3 und 3.4 hätten auch trotz einzelner vorhandener Abweichungen getroffen werden können. Die Regelungen unter den Nrn. 7.6 und 7.7 seien als Übergangsregelungen anlässlich der 5. Änderung zu verstehen. Durch sie sollte bei der Modernisierung von Gebäuden mit einer größeren verblendeten Umfanglänge erreicht werden, dass die verblendeten Flächen nur noch mit Holz verkleidet werden dürfen. Während des Berufungsverfahrens hat der Rat der Beigeladenen am 30. März 2006 die Neuaufstellung des Bebauungsplans "Ferienpark Gut I. " beschlossen. Als Anlass hierzu wurde u.a. angegeben, es habe in gerichtlichen Verfahren Andeutungen gegeben, dass der bisherige Plan Mängel aufweise. Die gestalterischen Festsetzungen seien relativ schwierig formuliert und sollten allgemein verständlicher festgesetzt werden. Durch die Neuaufstellung solle ferner deutlich werden, dass vergangene Änderungen nach Abschluss der Planung ihre Wirkung verloren hätten. Am gleichen Tag beschloss der Rat der Beigeladenen für das Plangebiet eine Veränderungssperre. Sie diene der Sicherung der Planung, deren oberste Zielsetzung die Erhaltung eines Wochenendhausgebiets und die Einbindung der Gebäude in die Landschaft sei. Auch sei zu prüfen, ob Aussagen zu den Grundstückgrößen getroffen werden sollten, um eine Teilung und weitere Bebauung von Parzellen auszuschließen. Derzeit werde die Parzellengröße nur vom Betreiber des Ferienparks bzw. den notwendigen Brandabständen geregelt. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 23. Mai 2006 bekannt gemacht. Der Berichterstatter des Senats hat am 2. März 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 2 L 83/04 VG Münster sowie der weiteren von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungs- bzw. Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem im Berufungsverfahren als erstem Hauptantrag gestellten Klageantrag zu 1. - Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Verblendung des Hauses des Klägers - im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil er einer solchen nicht bedarf. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung von Gebäuden durch Bekleidungen und Verblendungen, wie sie der Kläger hier an weiten Teilen seines Hauses bereits vorgenommen hat und nach seinem Bauantrag vom 19. Dezember 2002 auf das gesamte Haus erstrecken will, grundsätzlich keiner Baugenehmigung. Dies gilt nach dem letzten Halbsatz der genannten Vorschrift allerdings nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauO NRW besteht. Insoweit enthält der Bebauungsplan "Ferienpark Gut I. " in der Fassung der 5. Änderung - im Nachfolgenden "Bebauungsplan Ferienpark" genannt - zwar örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind. Der Bebauungsplan Ferienpark ist jedoch unwirksam und diese Unwirksamkeit erfasst auch die in den Bebauungsplan aufgenommenen gestalterischen Festsetzungen. Allerdings folgt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht - wie der Kläger meint - bereits daraus, dass die Beigeladene es versäumt hätte, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO im Bebauungsplan neben der Zweckbestimmung "Wochenendhausgebiet" auch die Art der baulichen Nutzung festzusetzen. Die zulässige Art der baulichen Nutzung erschließt sich ohne weiteres aus Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen. Hiernach sind in den Bereichen SO1 bis SO3 Wochenendhäuser zulässig, für die in den weiteren (planungsrechtlichen) textlichen Festsetzungen und (gestalterischen) örtlichen Bauvorschriften ergänzende Differenzierungen insbesondere bezüglich der Größe der Grundfläche, der Dachform sowie der sonstigen äußeren Gestaltung vorgegeben sind. Demgegenüber sind in den Bereichen SO4 die der Versorgung des (Wochenendhaus-)Gebiets und sportlichen Zwecken dienenden Anlagen zulässig. Fehl geht auch der Einwand des Klägers, der Bebauungsplan sei wegen eines hohen Anteils an Dauerwohnnutzungen funktionslos und damit unwirksam (geworden). Der Beklagte und die Beigeladene haben übereinstimmend vorgetragen, von den insgesamt 201 Wochenendhäusern im Plangebiet würden auf Grund der vorliegenden Meldedaten insgesamt 39 zu Dauerwohnzwecken genutzt. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Erst ein sehr hoher Anteil an Dauerwohnnutzungen in einem Wochenendhaus- oder Ferienhausgebiet kann jedoch zur Funktionslosigkeit des betreffenden Bebauungsplans führen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 7a D 107/96.NE (Funktionslosigkeit verneint bei planwidriger Wohnnutzung in 73 von 217 Gebäuden) und Urteil vom 25. November 2005 - 7 A 2687/04 (Funktionslosigkeit bejaht bei 75 % planwidriger Wohnnutzung und fehlender Erwartung einer Trendwende). Ein solcher ist hier mit rd. 20 % Fehlnutzungen im Plangebiet bei weitem noch nicht erreicht. Hinzu kommt, dass der Beklagte um ein Einschreiten bemüht ist, sein weiteres Vorgehen - auch gegenüber dem Kläger und seiner Lebensgefährtin, denen unanfechtbar die Beendigung der dauernden Wohnnutzung aufgegeben wurde - jedoch möglicherweise noch von Klärungen der Zulässigkeit seines Vorgehens in einem Verfahren abhängt, in dem der Senat vor zwei Monaten die Berufung zugelassen hat. Des weiteren greifen auch verschiedene der Einwände des Klägers gegen die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften nicht durch. Nr. 1.1 gibt lediglich die - selbstverständliche - Rechtsfolge wieder, dass die in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften auch dann als materielles Recht zu beachten sind, wenn es für die konkret durchgeführten Baumaßnahmen keiner Baugenehmigung bedarf. Nr. 1.3 knüpft an die Regelungen des § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW an und gibt die sich bereits aus dem Landesrecht ergebende Rechtsfolge wieder, dass die örtlichen Bauvorschriften nach der genannten Vorschrift zur Folge haben, dass auch die Änderung der äußeren Gestaltung der Gebäude genehmigungspflichtig ist. Bedenken gegen die Bestimmtheit der in den Nrn. 3.3 und 3.4 getroffenen Regelungen - namentlich bezüglich des Begriffes "Umfanglänge" - bestehen nicht. Der Plangeber hat sich insoweit dafür entschieden, bei der Festlegung der Obergrenze zulässiger Gestaltungen der Außenwände nicht auf eine flächenmäßige, sondern auf eine rein eindimensionale Betrachtung abzustellen. Die festgelegten Grenzen von mindestens 75 % bzw. höchstens 25 % der Umfanglänge lassen sich ohne weiteres ermitteln, indem jeweils die Länge des Umfangs des betreffenden Gebäudes festgestellt und zu dieser die bei einer Rundumbetrachtung des Gebäudes in horizontaler Ebene ermittelte Gesamtlänge der Teile von Außenwänden in Relation gesetzt wird, die nicht aus Holz (Nr. 3.3) bzw. verblendet, verputzt oder verkleidet sind (Nr. 3.4). Dabei ist unerheblich, ob die Verblendung, Verkleidung pp. bzw. das holzfremde Material sich vertikal betrachtet stets über die gesamte Höhe der Außenwand erstreckt. Nach dem Wortlaut der Regelung sollen ersichtlich auch solche Bereiche von Außenwänden auf die "Umfanglänge" angerechnet werden, in denen das holzfremde Material bzw. die Verkleidung nicht die gesamte Wandhöhe, sondern nur einen - z.B. ober- oder unterhalb eines Fensters bzw. oberhalb einer Tür gelegenen - Teil der Wandhöhe erfasst. Die Regelungen in den Nrn. 7.6 Satz 2 und 7.7 stehen in keinem Widerspruch zu den Nrn. 3.3 und 3.4. Sie beziehen sich ersichtlich nur auf nachträgliche Veränderungen von bereits verputzten bzw. verblendeten Wandflächen und lassen insoweit Verkleidungen bereits verputzter Wandflächen sowie Verblendungen bereits verblendeter Wandflächen nur mit Holz zu. Bedenklich erscheinen hingegen in der Tat die in Nr. 1.2 getroffenen Regelungen über "Ausnahmen" von den als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften. Nach § 86 Abs. 5 BauO NRW können Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften nach § 73 BauO NRW im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Diese Vorschrift ermächtigt nicht dazu, für die Zulassung von Abweichungen § 31 Abs. 2 BauGB für anwendbar zu erklären, auch wenn die örtliche Bauvorschrift als Festsetzung des Bebauungsplans aufgenommen worden ist. Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 86 RdNr. 121. Erst Recht ermächtigt diese Vorschrift nicht dazu, die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen - wie hier geschehen - inhaltlich zu modifizieren. Die in Nr. 8 getroffenen Regelungen zu den Anforderungen an nachträgliche Anpassungsanforderungen bei unzulässigen Nutzungen bzw. unzulässigen Bauteilen unterliegen erheblichen Bedenken sowohl hinsichtlich ihrer erforderlichen Rechtsgrundlage als auch bezüglich der Bestimmtheit (z.B. "Störung der beabsichtigten Ordnung der Gestaltung"). Weiterer Erörterungen hierzu bedarf es jedoch nicht, weil jedenfalls mehrere der planungsrechtlichen Festsetzungen unwirksam sind und dies die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans einschließlich der örtlichen Bauvorschriften zur Folge hat. In Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen hat die Beigeladene zwar gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser (80 bzw. 55 qm) vorgegeben, eine GRZ (0,2 bzw. 0,4) und GFZ (0,2 bis 0,8) ist jedoch lediglich für die Bereiche SO4 in der Planzeichnung festgesetzt worden. Damit ist, wie der Kläger zutreffend vorträgt, nicht sichergestellt, dass die Vorgabe des § 17 Abs. 1 BauNVO einer maximalen GRZ und GFZ von 0,2 für Wochenendhausgebiete eingehalten wird, die gemäß Absatz 2 Satz 2 der genannten Vorschriften auch nicht aus besonderen städtebaulichen Gründen überschritten werden darf. Insoweit kann dahinstehen, ob für die speziellen Bereiche SO4 des Wochenendhausgebiets, in denen nur die der Versorgung des Gebiets und sportlichen Zwecken dienenden Anlagen und Einrichtungen zulässig sind, auch eine höhere GRZ und GFZ als 0,2 festgesetzt werden darf. Fehlerhaft ist bereits, dass die Planfestsetzungen es durchaus zulassen, dass Wochenendhäuser auch auf solchen Grundstücken errichtet werden, bei denen bei Einhaltung der vorgegebenen maximalen Grundfläche der Wochenendhäuser von 80 qm die GRZ über 0,2 liegt. Dies trifft insbesondere für alle Grundstücke in den Bereichen SO1 und SO2 zu, deren Größe unter 400 qm liegt. Solche sind nach Angabe der Beigeladenen im Plangebiet bereits vorhanden. Hinzu kommt, dass durch Teilungen weitere kleine Grundstücke entstehen können, so dass im Ergebnis durchaus umfangreiche Überschreitungen der Vorgabe des § 17 Abs. 1 BauNVO möglich sind. Letzterem steht die auf § 19 Abs. 1 BauGB a.F. gestützte Regelung nicht entgegen, dass die Teilung eines Grundstücks im Plangebiet zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Diese ortsrechtliche Vorgabe einer Teilungsgenehmigung ist nach den Überleitungsregelungen zum EAG Bau nicht mehr anwendbar, denn § 244 Abs. 5 Satz 3 BauGB legt ausdrücklich fest, dass Satzungen auf der Grundlage des § 19 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden sind. Im Übrigen hätte die Entstehung kleinerer Grundstücke auch schon vor Inkrafttreten des EAG Bau nicht auf der Grundlage der in den Bebauungsplan aufgenommenen Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen verhindert werden können. Eine Versagung der Genehmigung kam nach § 20 Abs. 1 BauGB a.F. nur in Betracht, wenn die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wären. Das träfe bei der Schaffung etwa von kleineren Grundstücken als 400 qm in den Bereichen SO1 und SO2 nur zu, wenn der Plan eine entsprechende Mindestgröße der Grundstücke oder zumindest eine GRZ und GFZ von max. 0,2 vorgäbe, die bei der Teilung eines bereits bebauten Grundstücks überschritten würde. Gerade das ist hier jedoch nicht der Fall. Ob der nach alledem gegebenen Gefahr einer Überschreitung der durch § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen GRZ und GFZ von 0,2 in den für Wochenendhäuser vorgesehenen Bereichen bereits durch die bloße Vorgabe einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützten Mindestgröße der Baugrundstücke für Wochenendhäuser begegnet werden könnte, erscheint zweifelhaft, weil auf größeren Grundstücken angesichts der noch anzusprechenden Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 durchaus auch zwei Wochenendhäuser mit der Folge errichtet werden könnten, dass die GRZ und GFZ von 0,2 überschritten wird. Angesichts dessen dürfte nur die ausdrückliche Vorgabe einer GRZ und GFZ von max. 0,2 für die Bereiche SO1 bis SO3 hinreichend sicherstellen, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschritten werden. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass für ein Baugebiet durchaus sowohl eine Grundflächenzahl (GRZ) als auch die - bei Wochenendhausgebieten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unverzichtbare - Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) nebeneinander festgesetzt werden dürfen und das Wort "oder" in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dem nicht entgegen steht. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 7a D 111/99.NE -, BRS 64 Nr. 77. Im Hinblick auf die bereits in Angriff genommene Überarbeitung des Bebauungsplans ist ferner anzumerken, dass für die Vorgabe von Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach in den Bereichen SO1 bis SO3 je Grundstück nur 1 Gebäude mit Aufenthaltsräumen zulässig ist, eine Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Nicht unproblematisch erscheinen insbesondere auch die in den Nrn. 4 und 5 der textlichen Festsetzungen festgesetzte Vorgabe nur beispielhaft erläuterter "landschaftsgerechter" Bäume und Sträucher bzw. Gehölze - zur Zulässigkeit einer Vorgabe der Anpflanzung "heimischer" und/oder "standortgerechter" Gehölze vgl. hingegen: OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 7a D 42/98.NE -, BRS 62 Nr. 36 -, die hinsichtlich der Bezugspunkte wohl nicht hinreichend eindeutig festgelegte Höhenregelung in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen sowie das Verbot des Baus und der Nutzung von Außenkaminen in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen. Zu letzterem vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 10a D 188/97.NE -, BRS 60 Nr. 25. Bereits die fehlende Sicherstellung einer Einhaltung der in § 17 Abs. 1 BauNVO zwingend vorgegebenen Obergrenzen für die GRZ und GFZ führt zur Unwirksamkeit der gesamten planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Wochenendhausgebiete, in denen eine GRZ und GFZ von jeweils 0,2 überschritten werden kann, lässt die BauNVO nicht zu. Aus der Unwirksamkeit der planungsrechtlichen Festsetzungen folgt zugleich auch die Unwirksamkeit der als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften. Insoweit hat sich die Beigeladene gerade nicht für eine isolierte Gestaltungssatzung auf landesrechtlicher Grundlage entschieden, sondern für die auf § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 4 BauO NRW gestützte Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan, deren rechtliches Schicksal demgemäß mit dem des Bebauungsplans verknüpft ist. Steht dem Kläger hiernach schon deshalb kein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zu, weil er mangels wirksamer örtlicher Bauvorschriften über die äußere Gestaltung der Wochenendhäuser durch Verblendungen einer solchen nicht bedarf, kann letztlich dahinstehen, ob der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, der Kläger könne - jedenfalls - deshalb keine Baugenehmigung beanspruchen, weil sein Haus formell und materiell illegal und für die Genehmigung der bloßen Verblendung eines solchen Objekts kein Raum sei. Im Hinblick auf die diesbezüglichen unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten erscheint dem Senat - auch mit Blick auf die weiteren noch absehbaren Auseinandersetzungen hinsichtlich des Hauses des Klägers - allerdings der Hinweis angezeigt, dass das Haus in der Tat nicht (mehr) formell legal, insbesondere nicht von der dem Rechtsvorgänger des Klägers erteilten Baugenehmigung vom 23. September 1980 gedeckt ist. Dies folgt bereits daraus, dass das Haus gegenüber der Genehmigung als "Ferienhaus" in rechtlich erheblicher Weise umgenutzt worden ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die Umschreibung "Ferienhaus" in der seinerzeit erteilten Baugenehmigung eine andere Nutzung erfasst als eine solche als "Wochenendhaus". Erst seit der Novellierung 1977 differenziert die BauNVO in § 10 zwischen "Wochenendhausgebieten" und "Ferienhausgebieten". Ferienhäuser sind nach Absatz 4 Satz 1 der genannten Vorschrift solche, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Demgegenüber gibt es zwar keine Legaldefinition des Begriffes "Wochenendhaus". Kennzeichnend für ein Wochenendhaus ist jedoch, dass es nur zur wochenendgemäßen Benutzung bestimmt ist und sich von einem Wohnhaus maßgeblich dadurch unterscheidet, dass ihm die rechtliche Eignung zu einer dauernden Benutzung fehlt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 8 C 59.76 -, Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 m.w.N.. Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob die 1980 erteilte Genehmigung als "Ferienhaus", die ihrem Wortlaut nach nicht mit der Ausweisung eines "Wochenendhausgebiets" in der bereits 1973 bekannt gemachten Urfassung des Bebauungsplans Ferienpark übereinstimmt, eine falsa demonstratio darstellt und in Wahrheit - plankonform - ein "Wochenendhaus" genehmigt werden sollte, oder ob in der Tat in bewusster Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein "Ferienhaus" im Sinne der 1977 in § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgenommenen Legaldefinition genehmigt wurde. In beiden Fällen stellt die Aufnahme einer dauerhaften Wohnnutzung, wie sie der Kläger vorgenommen hat, eine Nutzungsänderung dar, die den durch die Baugenehmigung vermittelten (formellen) Bestandsschutz entfallen lässt und damit schon deshalb unabhängig von baulichen Änderungen und Veränderungen in der Ausstattung des Gebäudes zu dessen formeller Illegalität führt. Für Wochenendhäuser ist geklärt, dass sie sich von Wohnhäusern unterscheiden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 - 4 B 155.88 -, BRS 48 Nr. 78. Wird ein Wochenendhaus in ein Dauerwohnzwecken dienendes Wohngebäude umgewandelt, ist es mithin vom (formellen) Bestandsschutz, der durch die erteilte Baugenehmigung vermittelt wird, nicht mehr gedeckt. Vgl. auch zur Umwandlung einer Jagdhütte in eine Hütte für Freizeitzwecke: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1994 - 4 B 108.94 -, BRS 56 Nr. 76. Nichts anderes gilt für Ferienhäuser im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, denn auch sie sind, wie dargelegt, nicht zum dauerhaften Wohnen derselben Personen bestimmt und unterscheiden sich damit gleichermaßen von Wohnhäusern. Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Umfang der baulichen Veränderungen, die am Haus des Klägers vorgenommen wurden, namentlich die der besseren Belichtung und Zugänglichkeit der im Keller gelegenen Räume dienenden umfangreichen Abgrabungen mit entsprechenden Freilegungen des Kellergeschosses sowie die massiven Abweichungen gegenüber den genehmigten Bauvorlagen bei den Fenstern und der Schiebetüranlage zur Terrasse, dafür spricht, dass das nunmehr vorhandene Bauwerk gegenüber dem 1980 genehmigten Objekt ein von der Genehmigung nicht mehr gedecktes aliud darstellt. Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag zu dem nach dem Vorstehenden unbegründeten Klageantrag zu 1. ist unzulässig. Allerdings kann ein Bauherr dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu Unrecht der Auffassung ist, bestimmte bauliche Veränderungen an einer baulichen Anlage seien genehmigungspflichtig, im Einzelfall durchaus die Feststellung begehren, dass er für diese Veränderungen keiner Baugenehmigung bedarf. Im vorliegenden Fall fehlt dem Kläger für dieses Begehren jedoch das Feststellungsinteresse, weil eine solche Feststellung ihm - jedenfalls derzeit - nichts nutzen würde. Auch wenn der Kläger - wie dargelegt - für die von ihm weiterhin beabsichtigte Verblendung seines Hauses keiner Baugenehmigung bedarf, weil keine die Verblendung regelnden wirksamen örtlichen Bauvorschriften vorliegen, kann er die von ihm beabsichtigte Verblendung nicht realisieren, da ihr - jedenfalls derzeit - die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre entgegen steht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre, in dem auch das Grundstück des Klägers liegt, u.a. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Hiervon wird auch die vom Kläger vorgesehene Verblendung erfasst. Insoweit kann dahinstehen, ob sie bereits das Merkmal einer "erheblichen" Veränderung erfüllt, jedenfalls handelt es sich um eine "wesentlich wertsteigernde" Veränderung. Die Verblendung dient, wie der Kläger in seiner Klageschrift bereits selbst vorgetragen hat, u.a. der Optimierung des Wärmeschutzes des Gebäudes. Hinzu kommt, dass durch den Ersatz von Holz durch ein Natursteinmaterial als Außenhaut des Gebäudes auch dessen Unterhaltung wesentlich erleichtert wird, indem die bei Außenwänden aus Holz ständig wiederkehrend erforderlichen Maßnahmen zum Witterungsschutz (Anstrich pp) entfallen. Beides sind Faktoren, die beachtlichen Einfluß auf die Wertigkeit des Objekts haben und damit im angeführten Sinne "wesentlich wertsteigernd" sind. Es handelt sich auch nicht um bloße "Unterhaltungsarbeiten", die gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung von der Sperrwirkung ausgenommen sind. Hierzu mögen z.B. Erneuerungen des Anstrichs gehören, nicht aber qualitative Veränderungen der hier vorliegenden Art mit ihren - wie dargelegt - wesentlichen Auswirkungen auf den Wert des Objekts, die zudem dem Haus ein völlig andersartiges Erscheinungsbild geben. Insoweit lassen die vom Berichterstatter des Senats vor Ort gefertigten Lichtbilder anschaulich erkennen, dass die bereits verblendeten Bereiche des Hauses diesem das Erscheinungsbild eines massiven Wohnhauses geben, während die an Teilen des Gebäudes noch vorhandene und deutlich erkennbare Außenwandgestaltung in Holz durchaus - noch - den Charakter eines nur temporär genutzten Ferien- oder Wochenendhauses vermittelt. Dem - zeitlich befristeten - Verbot der Verblendung kann auch nicht durch Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der Satzung begegnet werden. Insoweit ist für eine Ermessensentscheidung schon deshalb kein Raum, weil es bereits an dem Merkmal fehlt, dass überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen dürfen. Ein solches Entgegenstehen scheidet namentlich dann aus, wenn die Veränderung mit dem Sicherungszweck der Planung vereinbar ist und ihr nicht widerspricht oder sie nicht wesentlich erschweren würde. Das trifft hier nicht zu. Die von der Beigeladenen eingeleitete Planung zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Ferienpark dient dazu, Bedenken gegen die Wirksamkeit des bestehenden Plans zu begegnen, die - wie dargelegt - in der Tat durchgreifen. Dabei kommt es der Beigeladenen nach den Erwägungen, die dem Aufstellungsbeschluss bezüglich des Bebauungsplans und dem Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre zugrunde lagen, insbesondere darauf an, das Wochenendhausgebiet als solches und die Einbindung der Gebäude in die Landschaft zu erhalten. In diesem Zusammenhang sind gerade auch solche gestalterischen Regelungen von Belang, die darauf abzielen, bei den Wochenendhäusern auch äußerlich erkennbar nicht den Eindruck massiver Wohnhäuser entstehen zu lassen. Demgemäß zielt die Planung auch darauf ab, die gestalterischen Festsetzungen grundsätzlich zu erhalten und lediglich "allgemein verständlicher" zu fassen. Angesichts dessen würde eine Vollendung der vom Kläger begonnenen Verblendung seines Hauses mit Ibbenbürener Sandstein ersichtlich den Zielsetzungen der Planung deutlich entgegenlaufen und wäre mit dem Sicherungszweck der Planung gerade nicht vereinbar. Der hieraus folgenden Einschätzung steht nicht entgegen, dass im Einzelfall die rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrags bei einer späteren Veränderungssperre durchaus zu einer Ermessensbindung der Baubehörde im Sinne einer Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahme führen kann. Eine solche Ermessensschrumpfung auf Null scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Erteilung der Ausnahme überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Ein Vorhaben, das den Zielen der Planung entgegensteht, würde auch dem auf diese Ziele ausgerichteten Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwider laufen und darf deshalb auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1989 - 4 CB 6.89 -, BRS 49 Nr. 115. Ein solcher Fall ist hier, wie dargelegt, gegeben. Schließlich liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die Satzung über die Veränderungssperre ihrerseits unwirksam ist. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor, insbesondere ist ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan - hier die Überarbeitung des Bebauungsplans Ferienpark - gefasst und dieser auch öffentlich bekannt gemacht. Dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in demselben Bekanntmachungsblatt erfolgt ist wie die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre, ist unschädlich. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 7a D 138/97.NE -. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre, nämlich dass die Planungsabsichten hinreichend konkret und dass sie auch realisierbar sein müssen - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11 -, liegen ersichtlich vor. Die Planziele einer Erhaltung des Wochenendhausgebiets und der Einbindung der Gebäude in die Landschaft unter Anpassung der gestalterischen Regelungen sind hinreichend konkret. Ihnen stehen auch keine Hinderungsgründe entgegen, die die Planung als von vornherein rechtswidrig erscheinen lassen. Davon, dass die Beigeladene den Erlass unzulässiger "bodenrechtlicher Regelungen im Gewand von Baugestaltungsvorschriften" beabsichtige, kann keine Rede sein. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht zielt die Überarbeitung der Planung darauf ab, durch rechtssichere Ausweisung eines Wochenendhausgebiets der schleichenden Umwandlung des "Ferienparks" in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit faktischer Wohnnutzung und den daraus folgenden Konsequenzen für die - ggf. kostenträchtigen - gemeindlichen Aufgaben zur Sicherstellung einer hinreichenden Infrastruktur wirksam begegnen zu können. Dieses Ziel kann - selbstverständlich - nur durch entsprechende planungsrechtliche Festsetzungen gesichert werden, wie sie die Beigeladene ersichtlich auch beabsichtigt. Wenn sie zusätzlich durch entsprechende auf Landesrecht beruhende gestalterische Festsetzungen sicherstellen möchte, dass die im Plangebiet zulässige Bebauung den Charakter eines Wochenendhausgebiets auch optisch erkennen lässt, lässt sich hieraus nicht herleiten, dass die Planung illegitime und damit nicht sicherungsfähige Ziele verfolgt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Berufung allerdings begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Februar 2003, mit der dem Kläger die Beseitigung der bereits vorgenommenen Verblendung an der Nord-, Süd- und Ostseite seines Hauses aufgegeben wurde, und der entsprechende Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beseitigungsanordnung ist darauf gestützt, die vom Kläger bereits realisierten Verblendungen seien formell und materiell illegal. Beides trifft nicht zu. Hinsichtlich der formellen Illegalität folgt aus dem Vorstehenden, dass der Kläger für die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits durchgeführten Verblendungsarbeiten keiner Baugenehmigung bedurfte, denn wirksame örtliche Bauvorschriften, aus denen gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz BauO NRW eine Baugenehmigungspflicht folgt, bestehen nicht. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Verblendung nicht materiell illegal ist. Ihr können, wie in der angefochtenen Verfügung und dem Widerspruchsbescheid geschehen, lediglich die in die letzte Fassung des Bebauungsplans Ferienpark aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften entgegen gehalten werden. Diese sind aus den dargelegten Gründen jedoch unwirksam. Bei der auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger und der Beklagte der Sache nach jeweils zur Hälfte obsiegt haben und eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.