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Beschluss

18 B 979/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.18B979.06.00
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Leitsätze

Hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren entfallen.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil für den im Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2006 enthaltene nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, nachdem das Verwaltungsgericht in dem – insoweit rechtskräftig gewordenen – Beschluss vom 19. Mai 2006 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in der Ordnungsverfügung vom 30. März 2006 aufgehoben hat mit der Folge, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 25. April 2006 insoweit bereits aufgrund von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Der durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gewährte Rechtsschutz bleibt inhaltlich nicht hinter der vom Antragsteller darüber hinaus begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück.

Vgl. im Einzelnen BayVGH, Beschluss vom 12. März 1996 – 14 CS 95.3873 -, BayVBl. 1996, 633 m.w.N.

Die Antragsablehnung "im Übrigen" wird zur Klarstellung aufgehoben, weil nach Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung über ein weitergehendes Aussetzungsbegehren aus den vorstehenden Gründen kein Raum war.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren entfallen. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil für den im Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2006 enthaltene nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, nachdem das Verwaltungsgericht in dem – insoweit rechtskräftig gewordenen – Beschluss vom 19. Mai 2006 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in der Ordnungsverfügung vom 30. März 2006 aufgehoben hat mit der Folge, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 25. April 2006 insoweit bereits aufgrund von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Der durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gewährte Rechtsschutz bleibt inhaltlich nicht hinter der vom Antragsteller darüber hinaus begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Vgl. im Einzelnen BayVGH, Beschluss vom 12. März 1996 – 14 CS 95.3873 -, BayVBl. 1996, 633 m.w.N. Die Antragsablehnung "im Übrigen" wird zur Klarstellung aufgehoben, weil nach Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung über ein weitergehendes Aussetzungsbegehren aus den vorstehenden Gründen kein Raum war. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.