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Beschluss

12 B 819/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12B819.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, "den Antragsteller einstweilen während des laufenden Hauptverfahrens mit dem Aktenzeichen 19 K 2356/05 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Obhut zu nehmen", zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anordnungsanspruch liegen auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht vor. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht vorliegen, wird nicht durch die Behauptung in Frage gestellt, dass der Antragsteller schon deswegen "Selbstmelder" im Sinne dieser Vorschrift sei, weil er bereits lange vor der Bestellung des Vormundes den Antragsgegner um Hilfe gebeten habe. Denn einem solchen Begehren ist bereits abschließend dadurch Rechnung getragen worden, dass der Antragsgegner - dem Ausspruch des Senatsbeschlusses 12 B 1312/05 vom 29. August 2005 folgend - dem Antragsteller für einen begrenzten Zeitraum Obhut in einer Jugendhilfeeinrichtung gewährt hat, um diesem die - nicht genutzte - Gelegenheit zu geben, dem Antragsgegner das Vorliegen der behaupteten Voraussetzungen für gezielte Jugendhilfemaßnahmen zu vermitteln. Diese Inobhutnahme hat gemäß § 42 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SGB VIII geendet, nachdem der Antragsteller am 21. Oktober 2005 seinem Vormund übergeben worden ist und der Antragsgegner spätestens mit seinem Schreiben vom 9. März 2006 eine Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfe getroffen hat. In diesem Schreiben hat er ausgeführt, dass das Kreisjugendamt in Ansehung des nachgereichten Berichtes des PD Dr. med. N. vom Zentrum für Kinderheilkunde der P. - -H. -Universität N1. vom 22. Dezember 2005 auch weiterhin keinen Bedarf für die Gewährung von Jugendhilfe an den Antrag-steller sehe. Eine nachfolgende erneute "Selbstmeldung" hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Das Beschwerdevorbringen begründet auch nicht die Annahme, dass der vorliegend allein noch in Betracht kommende Tatbestand des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erfüllt ist. Es ist weiterhin - auch unter Berücksichtigung der psychosozialen Stellungnahme der Diplom-Sozialpädagogin E. A. vom Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge in E1. vom 17. Mai 2006 - nicht substantiiert dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Antragstel-lers die begehrte Inobhutnahme erfordert. Hierbei ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er die im Jahre 2005 erfolgte Inobhutnahme nicht dazu genutzt hat, dem Antragsgegner das Vorliegen der Voraussetzungen für gezielte Jugendhil-femaßnahmen zu vermitteln. Außerdem hat er von Oktober 2005 bis zur Stellung des Eilantrages im April 2006 die Unterbringung in der Sammelunterkunft hingenommen, ohne überhaupt auch nur Beeinträchtigungen seines Wohls geltend zu machen. Die Inobhutnahme als vorläufige Unterbringung (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eines Kin-des oder Jugendlichen und vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Kriseninter-vention ist hingegen darauf gerichtet, eine aktuelle Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen; sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2004 - 5 C 64.03 -, juris. In dem letztgenannten Sinne wird der Rahmen einer zeitlich befristeten Erstversorgung aber überschritten, wenn die Beschwerde vor dem Hintergrund des gescheiterten Versuches, dem Antragsgegner gelegentlich der ersten Inobhutnahme das Vorliegen der Voraussetzungen für gezielte Jugendhilfemaßnahmen zu vermitteln, einräumt, mit der nunmehr beantragten Maßnahme der Sache nach letztlich die Unterbringung in einem altersgemäßen Jugendheim gemäß § 34 SGB VIII zu erstreben. Es geht insoweit dann auch gerade nicht mehr um die Erstaufnahme eines unbegleitet einreisenden Jugendlichen, wie sie von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erfasst wird. Vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 42 Rdnr. 16. Ob Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für eine vorläufige Hilfe nach § 34 SGB VIII gegeben sind, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, denn darauf ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eindeutig nicht gerichtet. Für die stattdessen ausdrücklich begehrte Inobhutnahme während des Hauptsacheverfahrens 19 K 2356/05 vermag der Senat in Anbetracht von dessen Terminierung auf den 3. Juli 2006 ferner auch keinen Anordnungsgrund zu erkennen. Auch der bereits zitierten psychosozialen Stellungnahme der Diplom- Sozialpädagogin E. A. ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der Sammelunterkunft bereits in Kürze zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen wird. Dass seine gegenwärtige Unterkunft ihm nicht das zur Stabilisierung benötigte Gefühl der Sicherheit verschaffen kann und für einen traumatisierten Jugendlichen unangemessen erscheint, besagt nichts darüber, dass ein sofortiger Umzug zwingend erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer jugendhilferechtlich beachtenswerten Therapierung nicht zu gefährden. Es bleibt dem Vormund allerdings unbenommen, für die aus pädagogischer und traumaspezifischer Sicht für dringend erforderlich gehaltene Unterbringung in dem vom ihm ausgewählten C. Kinder- und Jugenddorf in Vorlage zu treten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.