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Beschluss

12 A 541/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A541.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es nicht die für sich entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. genügten nicht der Anforderung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass die aktiven und passiven Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. das Zustandekommen eines einigermaßen flüssigen Austausches in Rede und Gegenrede nicht zugelassen hätten. Den Einzelmomenten, aus denen das Verwaltungsgericht diesen Schluss gezogen hat, wird mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Entgegen der Behauptung in der Zulassungsbegründung hat der Kläger zu 1. laut Protokoll nämlich nicht alle an ihn gestellten Fragen beantwortet, sondern 2 von 11 auf Deutsch gestellte Fragen mangels ausreichenden Verständnisses völlig unbeantwortet gelassen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu 1. keine Überlegungszeit eingeräumt worden ist und auf eine schnelle Antwort gedrängt wurde, sind weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Vielmehr hat der Sprachtester ausdrücklich vermerkt, dass alle an den Kläger zu 1. gerichteten Fragen sehr langsam und deutlich formuliert worden seien. Ebenso wenig sieht der Senat mit der Aufforderung, von der Deutschlandreise zu erzählen, den Bereich der einfachen Lebenssachverhalte überschritten, denn dazu zählen auch alltägliche Situationen und Bedürfnisse wie Freizeit und Reisen. Der Fragenkomplex, warum dem Kläger zu 1. die deutsche Sprache so schwer falle, ist auf russisch behandelt worden und deshalb von vornherein nicht in die Beurteilung der konkret im Sprachtest gezeigten Sprachfähigkeiten eingeflossen. Soweit vom Kläger Antworten auf Deutsch gegeben worden sind, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgehoben, ob diese schlüssig, verständlich oder erschöpfend gewesen sind. Es hat vielmehr für ausschlaggebend erachtet, dass die Antworten als solche lediglich mittels einzelner Wörter, Satzfragmente oder sehr kurzer Sätze erfolgten. Auch dazu, dass der deutsche Wortschatz des Klägers zu 1. nicht genügt hat, um sich auf Nachfragen zu den Themen Armeezeit oder Familie in zusammenhängenden Sätzen zu äußern, verhält sich die Zulassungsbegründung über das bloße Bestreiten hinaus nicht in qualifizierter Weise. Das Verwaltungsgericht hat nämlich gerade einerseits nicht auf die Einhaltung der deutschen Grammatik abgestellt und ist andererseits zu Recht davon ausgegangen, dass zu einem ganzen Satz Subjekt, Prädikat und Objekt gehören. Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die - die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides ebenfalls selbständig tragende - Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass dem Kläger zu 1. die deutsche Sprache jedenfalls nicht in ausreichendem Maße familiär vermittelt worden sei. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit - anders, als die Kläger sinngemäß rügen - nicht unterstellt, auch die Mutter des Klägers zu 1. und seine Geschwister seien nach Aktenlage nicht in der Lage gewesen, im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sondern seinen Schluss daraus gezogen, dass die aktiven und passiven Deutschkenntnisse der Betreffenden nach behördlicher Beurteilung nicht ausgereicht haben, um sich auf Deutsch zu verständigen. Dass eine solche objektive Beschreibung kein Bild von der sprachlichen Atmosphäre geben kann, in der der Kläger zu 1. aufgewachsen ist, vermag nicht zu überzeugen. Die vom Kläger zu 1. als weitere Vermittlerin angegebene Großmutter ist nach seinen eigenen Angaben bereits verstorben, als er 6 Jahre alt war, so dass das Verwaltungsgericht sie zu Recht außer acht lassen konnte. Keine Bedenken bestehen auch dagegen, der angeblichen Sprachvermittlung durch den Vater ebenfalls kein Gewicht beizumessen, weil der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben hat, dass die Umgangssprache zu Hause seit Beginn seiner Schulzeit ausschließlich Russisch gewesen sei und dass seine Großmutter ihn auf Deutsch "angesprochen" habe. Diese in Bezug auf die Großmutter getroffene Aussage legt sogar nahe, dass diese bis zu ihrem Tode als einziges Haushaltsmitglied mit dem Kläger zu 1. Deutsch gesprochen hat, wie es im übrigen sein nur rund ein Jahr jüngerer Bruder Walerij Brejdow bei seinem Sprachtest vom 12. Juni 2002 angegeben hat. Angesichts all dessen und des eingeräumten fehlenden Gebrauchs der deutschen Sprache im familiären Rahmen seit dem sechsten oder siebenten Lebensjahr ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie greifbar, dass bereits in den ersten 5 Lebensjahren des Klägers sprachliche Grundlagen haben gelegt werden können, die für eine Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch noch ursächlich sein können. Dass für das bloße Rezitieren erlernter Texte beim Singen deutscher Lieder oder beim Beten vor dem Essen bzw. Schlafengehen entsprechendes gilt, ist von den Klägern nicht dezidiert in Abrede gestellt worden. Die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht aber nur dann auf einer hinreichenden familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn gerade die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6. Die Frage nach der Grenzziehung zwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil unschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache beantwortet sich dabei ohne weiteres dahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für die Gesprächsfähigkeit sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 B 47.05 -. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -. Dass die Vermittlung des Deutschen im familiären Bereich in einem solchen nennenswerten Umfang stattgefunden hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen gerade nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit sich die Kläger mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 6. Juni 2005 unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch gegen die Ablehnung einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Frau F. C. (C1. ) als Mutter des Klägers zu 1. gemäß § 27 Abs. 2 BVFG wenden wollen, ist die Rüge wegen Versäumung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von vornherein verfristet und deshalb nicht zu beachten. Im Übrigen ist geklärt, dass eine Einbeziehung auch nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. voraussetzt, dass vor der Ausreise der Bezugsperson ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2006 - 12 A 5179/05 -, m. w. N. Schon weil die Rüge verspätet ist, kann eine Zulassung der Berufung mit Blick auf § 27 Abs. 2 BVFG auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grund- sätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO in Betracht. Der Kläger zu 1. hat den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht wahrgenommen und auch keinen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO auf Anhörung zum Nachweis seiner Sprachkompetenz gestellt, so dass jedenfalls ein Rügeverlust eingetreten ist. Der Hinweis auf die hohen Kosten der Reise zum Termin verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 1. der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die für die Behandlung seines Prozesskostenhilfeantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen ist. Im Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungs-steuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. Gerade dies war nach dem eindeutigen Ergebnis des Sprachtests hier aber nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).