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Urteil

1 A 2632/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.1A2632.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Bundesbahnobersekretär im Dienst des Beklagten zu 2. und ist der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DB AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist bei der Beigeladenen, einer Tochtergesellschaft der DB AG, beschäftigt und wird im Deutsche Bahn Reisezentrum N. -Hauptbahnhof als Verkäufer von Leistungen der Beigeladenen eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. April 1998 wurde bei der Beigeladenen ein leistungsbezogenes Zulagensystem eingeführt. Grundlage dieses sog. Leistungsanreizsystems ist der zwischen der DB AG und der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands - Hauptvorstand - geschlossene „Tarifvertrag Leistungsanreizsystem im personenbedienten Verkauf im Unternehmensbereich Fernverkehr - LAS-TV - vom 27. März 1998 sowie die zwischen der DB AG, Geschäftsbereich Fernverkehr, Niederlassung N. , und dem Betriebsrat des Wahlbetriebs Niederlassung N. geschlossene „Freiwillige Betriebsvereinbarung Leistungsanreizsystem" vom 23. April 1998 - im Folgenden: Betriebsvereinbarung - . Nach § 1 Abs. 1 LAS-TV gilt der Tarifvertrag für bei der DB AG beschäftigte und überwiegend als Verkäufer einer internen Verkaufsstelle tätige Arbeitnehmer. Hierzu enthält der Vertragstext die Protokollnotiz: „Für die zugewiesenen Beamten findet dieses Leistungsanreizsystem unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Bestimmungen in gleicher Weise Anwendung." Das Leistungsanreizsystem sieht im Wesentlichen vor, dass die Verkäufer einer Verkaufsstelle in Teams mit jeweils ca. fünf bis elf Mitarbeitern zusammengefasst werden (§ 2 LAS-TV), der Zweigniederlassungsleiter mit den einzelnen Teams eine Umsatzzielvereinbarung abschließt (§ 3 Abs. 2 LAS-TV) und Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgelts besteht, wenn das Team-Brutto-Umsatzziel, bezogen auf die Laufzeit des Tarifvertrags, überschritten wird (§ 4 Abs. 1 LAS-TV). Dabei soll das Leistungsentgelt je Teammitglied für jeden Prozentpunkt des Überschreitens - maximal jedoch für 15 Prozentpunkte - 30,- DM je Kalendermonat betragen (§ 4 Abs. 2 und 3 LAS-TV). Außerdem findet sich im Vertragstext folgende „Ausführungsbestimmung": „Bei einem Wechsel eines Teammitglieds zwischen den Teams während der Laufzeit des Tarifvertrags wird das Leistungsentgelt nach dem jeweiligen Teamergebnis (in Prozentpunkten der Überschreitung) für die Zeit der Teamzugehörigkeit (in Kalendermonaten) berechnet. Bei einem Wechsel während eines Kalendermonats fließt für den Monat des Wechsels das Ergebnis des Teams in die Berechnung des Leistungsentgelts ein, dem das Teammitglied überwiegend angehört". Nach der Anlage 1 zur vorgenannten Betriebsvereinbarung vom 23. April 1998 war der Kläger dem Team 2 des Reisezentrums N. zugeteilt. Bereits im Juni 1998 machten die den Teams 1 und 2 zugeteilten Mitarbeiter in einem Schreiben an den Leiter Fernverkehr, Niederlassung N. , darauf aufmerksam, dass es zwischen den Teams durch Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu erheblichen Umsatzverlagerungen komme. Dieses Schreiben wurde durch den Verkaufsstellenleiter zunächst jedoch nicht weitergeleitet. Mit Schreiben vom März 1999 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, er habe zusammen mit seinen Teamkollegen das für das Jahr 1998 vereinbarte Umsatzziel nicht überschritten, sodass ein Leistungsentgelt gemäß § 4 LAS-TV nicht ausgezahlt werden könne. Nachdem sich Mitarbeiter der Teams 1 und 2 des Reisenzentrums N. mit an die Niederlassungsleitung gerichtetem Schreiben vom 1. März 1999 mit den Ergebnissen und Auswirkungen des Leistungsanreizsystems nicht einverstanden erklärten, wiesen die Bevollmächtigten des Klägers unter dem 26. Juli 1999 die Beigeladene auf folgende, während der Laufzeit des Leistungsanreizsystems aufgetretene Probleme hin: Auf Grund von Personalausfällen im Team 2 seien deren - umsatzstarke - Schalter im Frontbereich des Reisezentrums unterbesetzt gewesen. Um dem entgegenzuwirken seien verstärkt Mitarbeiter des Teams 3 vertretungsweise im Frontbereich eingesetzt worden. Ihre dortigen sehr hohen Umsätze seien - anders als die Zielvorgabe - personengebunden gespeichert worden, wodurch die Mitarbeiter des Teams 3 bei jeder Vertretung im Frontbereich von dort Umsatzgewinne abgezogen hätten. Die dabei getätigten Umsätze hätten für die Mitarbeiter des Teams 3 so erheblich zu Buche geschlagen, dass diese ihre vergleichsweise geringen Zielvorgaben bei weitem übertroffen hätten, wohingegen die Mitarbeiter des Frontteams ihre Zielvorgabe nicht erreicht hätten. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. August 1999 machte u.a. der Kläger gegenüber der Beigeladenen, die damals noch unter DB Reise & Touristik AG fimierte, „vorsorglich und zur Wahrung tarifvertraglicher Verfallfristen" Zahlungsansprüche in Höhe von 5.000,-- DM geltend. Unter dem 22. Februar 2000 legte der Kläger gegen den Bescheid der Beigeladenen von März 1999 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf das Schreiben vom 26. Juli 1999. Mit Schreiben vom 28. März 2000, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dem Widerspruch könne nicht entsprochen werden. Die Umsatzziele der Teams seien im Rahmen von Mitarbeitergesprächen erläutert und akzeptiert worden, sodann sei eine Auszahlung der Leistungsentgelte an die betroffenen Teams entsprechend dieser Vereinbarungen zu Recht erfolgt. Bei einer Sollerfüllung des Reisezentrums N. für das Jahr 1998 von 91,66 % sei die Zahlung des Leistungsentgelts an alle Mitarbeiter nicht durchführbar. Der Kläger hat am 7. Mai 2000 zunächst Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (Beklagte zu 1. des Verfahrens erster Instanz) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 ein Anspruch auf eine Prämienzahlung gemäß § 4 LAS-TV zu. Diese Regelung sei nach der Protokollnotiz zu § 1 LAS-TV auf die zugewiesenen Beamten unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Bestimmung entsprechend anzuwenden. Bei der Umsetzung des LAS-TV habe die Beigeladene ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe gegen das Willkürverbot verstoßen, da in den Fällen des vertretungsweisen Einsatzes von Mitarbeitern anderer Teams an Schaltern, die dem Team des Klägers zugeordnet gewesen seien, die Umsatzerlöse von dort abgezogen worden seien. Dies habe zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen geführt, da bei Erstellung der Zielvorgaben Vertretungsregelungen an naturgemäß umsatzstärkeren Schaltern nicht berücksichtigt worden seien. Über diese Missstände sei die Beigeladene frühzeitig in Kenntnis gesetzt worden. Gleichwohl habe sie nach Bekanntwerden der Vertretungsregelungen und der diesbezüglichen Regelungslücke im LAS-TV nicht reagiert. Er, der Kläger, könne sich auch auf Schadensersatz wegen Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht berufen. Der Beklagten zu 1. (der Beigeladenen des Berufungsverfahrens), der die Pflichten eines Dienstherrn im Verhältnis zu den ihr zugewiesenen Beamten übertragen worden seien, habe es oblegen, im Fall von Vertretungen durch eine gerechte Zuordnung der Umsatzerlöse bzw. individuelle Anpassung der Zielvorgaben Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Der geltend gemachte Anspruch bestehe daher gegenüber der Beklagten zu 1. Durch klageerweiternden Schriftsatz vom 14. Juli 2000 hat der Kläger sodann die Klage "vorsorglich" auch gegen den Beklagten zu 2. gerichtet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu 1., hilfsweise den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 5.400,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen, hilfsweise an ihn eine Prämienzahlung zu leisten, deren Höhe noch näher beziffert bzw. in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 2. unter Aufhebung des Bescheides der Beigeladenen von März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 festzustellen, dass das LAS-Team des Klägers in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 das Umsatzziel um einen noch zu bestimmenden Prozentsatz überschritten hat. Die Beklagten haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat dazu die Auffassung vertreten, sie sei nicht passivlegitimiert. Da die Frage der Prämienzahlung eine beamtenrechtliche Frage sei, sei die Klage gegen den Dienstherrn des Klägers, die Beklagte zu 2., zu richten. Dies ergebe sich auch aus einer Rahmenvereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten zu 2. vom 29. Juli 1994. Außerdem sei die Protokollnotiz über die Anwendung des LAS-TV für Beamte unerheblich, weil Regelungen in Tarifverträgen gegenüber Beamten keinerlei Wirkung erzeugten. Auch der Beklagte zu 2. hat die Ansicht vertreten, der in Rede stehende Anspruch könne nicht ihm gegenüber geltend gemacht werden. Weder handele es sich um einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis noch liege eine ihm, dem Beklagten zu 2., zuzurechnende beamtenrechtliche Entscheidung vor. Daher sei allein die Beklagte zu 1. passivlegitimiert. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu 2. verurteilt, an den Kläger 1.104,39 EUR (= 2.160,- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Beklagten zu 1., hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die Klage könne sich zulässigerweise allein gegen den Beklagten zu 2. richten. Bei dem streitigen Leistungsentgelt handele es sich um eine dem Beamtenrecht zuzuordnende Leistungsprämie, die der Leistungsprämie im Sinne § 42a BBesG entspreche. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich der Anspruch des Klägers nicht unmittelbar aus den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, sondern aus § 4 LAS-TV herleite. Die Befugnis zur Gewährung von Leistungsprämien sei zwar der DB AG (gesetzlich) übertragen worden, aber dem Beklagten zu 2. als Dienstherrn zuzurechnen. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 BBesG stünden dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen, da es sich bei der Leistungsprämie nicht um einen Teil der Besoldung handele. Auch die inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, da das Team des Klägers unter Einbeziehung der für die vertretungsweise aus anderen Teams eingesetzten Mitarbeitern erfolgten „Absetzungen" das vereinbarte Umsatzziel überschritten habe. Bei Auslegung der geschlossenen Zielvereinbarung ergebe sich der objektive Wille der Vertragsparteien, Umsätze teamweise zu erfassen, sodass die von „Vertretern" aus anderen Teams erwirtschafteten Umsätze dem Team zuzurechnen seien, in dem sie vertretungsweise tätig waren. Nach dem in § 4 Abs. 3 LAS-TV vereinbarten Berechnungsmodus ergebe sich der dem Kläger zugesprochene Betrag als Leistungsprämie. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten zu 2. Die anderen am Verfahren erster Instanz Beteiligten haben kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Zur Begründung führt der Beklagte zu 2. - unter vertiefender Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren - unter anderem aus, der LAS-TV sehe ausweislich der Protokollnotiz zu seinem § 1 die entsprechende Anwendung auf Beamte ausdrücklich nur unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Bestimmungen vor. Damit sei klar gestellt, dass die beamtenrechtlichen Regelungen selbstverständlich Vorrang vor dieser tarifrechtlichen Bestimmung hätten. Für die der DB AG zugewiesenen Beamten seien Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Leistungsprämien- und Zulagenverordnung (LPZV) nicht zulässig. Lediglich Leistungsstufen nach der Leistungsstufenverordnung seien möglich. Da ihm, dem Beklagten zu 2., somit Entscheidungen über Leistungsprämien nicht möglich seien, könnten diese auch nicht gemäß der DB Zuständigkeitsverordnung auf die DB AG übertragen worden sein. Die über die beamtenrechtlichen Regelungen hinausgehenden tarifvertraglichen Vereinbarungen könnten daher mangels öffentlich-rechtlicher Organisationsgewalt der DB AG nur als privatrechtlich zu qualifizieren sein. Die DB AG trete bei der Vereinbarung derartiger Leistungsprämien den ihr zugewiesenen Beamten in gleicher Weise privatrechtlich gegenüber wie den bei ihr aufgrund privatrechtlicher Verträge angestellten Mitarbeitern. Der Beklagte zu 2. beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im Übrigen auf sein bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag, verteidigt aber das erstinstanzliche Urteil insoweit, als sie ihre eigene Passivlegitimation verneint und für den Beklagten zu 2. bejaht. Unzutreffend sei das angefochtene Urteil lediglich, soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der ergänzenden Auslegung des § 4 LAS-TV zu einem Anspruch des Klägers auf die Leistungsprämie komme. Eine verständige Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Leistungsprämie müsse dazu führen, dass im Vertretungsfall die von dem Teammitglied erzielten Umsätze jeweils zur Hälfte dem „entsendenden" und dem „aufnehmenden" Team zugerechnet werden müssten. Erfolge eine Neuberechnung der Umsätze nach diesem Modus, so ergebe sich kein Anspruch des Klägers, da das Umsatzziel des Teams, dem der Kläger angehört habe, dann nicht erreicht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte (sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - 1 Band -) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die (fristgerecht begründete) Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Im Berufungsverfahren ist nur noch die Klage gegen den Beklagten zu 2. anhängig. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. des Verfahrens erster Instanz (die Beigeladene im Berufungsverfahren ist deren Rechtsnachfolgerin) ist rechtskräftig abgewiesen, da der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist zulässig. Ob der Verwaltungsrechtsweg für die Entscheidung über den streitigen Anspruch eröffnet ist, ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einer Überprüfung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. Entsprechend der genannten Bestimmung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dessen unbeschadet ist der Verwaltungsrechtsweg aber auch gemäß § 172 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu bejahen. Denn der geltend gemachte Anspruch findet, wie unten im Einzelnen darzutun ist, seine Rechtsgrundlage im fortbestehenden Beamtenverhältnis des Klägers. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW) im Beschluss vom 26. Januar 1995 - 4 S 3368/94 -, NVwZ-RR 1996, 540 ff. die sich der Beklagte zu 2. zu eigen macht, wonach sich die Verpflichtung zur Zahlung der Leistungsprämie - losgelöst von den beamtenrechtlichen Beziehungen des Anspruchsstellers - aus dem Privatrecht ergibt, sodass gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei, folgt der Senat nicht. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der beigeladenen Aktiengesellschaft, sondern hat einen einheitlichen Status als unmittelbarer Bundesbeamter des Bundeseisenbahnvermögens. Zwar ist er der DB AG gemäß § 12 Abs. 4 Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG - (= Art. 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378 ff.) zugewiesen; an seinem Status ändert dies indes nichts. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274 ff. (276), und vom 27. Februar 2003 - 2 C 3.02 -, Buchholz 11 Art. 143 a GG Nr. 4; Beschluss vom 10. März 2004 - 2 B 66.03 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 146; Bundesarbeitsgericht (BAG) Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, NVwZ 1998, 1108 ff., sowie Beschluss des Senats vom 3. November 2004 - 1 E 774/04 -. Gemäß Art. 143a Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz - GG - können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. Damit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten unverändert. Anlässlich der Zuweisung ist kein zusätzliches Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger hat keinen Arbeitsvertrag mit der DB AG abgeschlossen, wie er z.B. bei Ausübung einer Nebentätigkeit oder im Falle einer Beurlaubung durch den öffentlichen Dienstherrn zur Begründung eines weiteren Rechtsverhältnisses in Betracht kommt. Soweit gemäß § 19 Abs. 1 DBGrG die der DB AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der Beklagten gelten, wird die Arbeitnehmereigenschaft nur für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes fingiert. Die Beamten sollen in vollem Umfang wie die Arbeitnehmer in die betriebliche Arbeitnehmervertretung einbezogen sein. Ausschließlich in diesem Kontext werden sie wie Arbeitnehmer behandelt, ohne unmittelbar durch Gesetz deren Rechtsstatus insgesamt erlangt zu haben. Auch kraft Integration in den Betrieb der DB AG ist der Kläger kein Arbeitnehmer geworden. Die betriebliche Eingliederung ist Folge der Zuweisung der Beamten an die privatisierten Unternehmen. Ein "Doppelrechtsverhältnis" sollte hierdurch nicht begründet werden. Dass die des Amtes wegen geschuldete Dienstleistungspflicht im Rahmen eines - zu dem Beamtenverhältnis hinzutretenden - Arbeitsverhältnisses erfüllt wird, ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 3.02 -, a.a.O. m.w.N.; BAG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 - a.a.O. Die Dienstherreneigenschaft des Beklagten zu 2. ist auch nicht infolge der Übertragung bestimmter beamtenrechtlicher Befugnisse auf die DB AG in § 12 Abs. 6 DBGrG i.V.m. § 1 Nr. 11 DB AG Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV - vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53) entfallen. Durch diese Regelungen werden der DB AG die im Einzelnen bezeichneten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen für die zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Ausübung übertragen, insbesondere die beamtenrechtlichen Entscheidungen, soweit es sich um anderweitige Bezüge für zugewiesene Beamte handelt und Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren betrifft. Bei dieser Übertragung handelt es sich nicht um eine Beleihung, wie sie für den Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG gesehen wird, vgl. Wolff, Die Wahrung der Rechtsstellung von Beamten, die bei den privatisierten Unternehmen von Bahn und Post beschäftigt sind, AöR Bd. 127 (2002), S. 72 ff. (77 f.) m.w.N., und die eine vollständige Kompetenzverlagerung von dem Träger hoheitlicher Gewalt auf den Beliehenen beinhaltet. Vielmehr handelt es sich bei der hier erfolgten Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse angesichts der Unterschiede in den verfassungsrechtlichen Regelungen der Art. 143a und Art. 143b GG um eine Rechtsfigur eigener Art. Durch sie werden der DB AG Teile der Hoheitsgewalt des Dienstherrn zur Ausübung übertragen, während die Dienstherreneigenschaft selbst - wie dargestellt - bei dem Beklagten zu 2. verbleibt. Diese im Verfassungsrecht angelegte Unterscheidung übersieht auch Schmitt, Die Rechtswirkungen von § 1 DBAGZustV am Beispiel des Herausgabeverlangens von Bestechungsgeldern, ZBR 2006, 189 ff. (190). Die Streitigkeit um die Zahlung eines Leistungsentgelts an den Kläger vermag ihre Grundlage daher nicht in einer privatrechtlich gestalteten Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu finden, sondern wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstverhältnisses ausschließlich im Beamtenverhältnis des Klägers. Sie stellt sich folglich als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar, für die der Rechtsweg gemäß § 172 BBG iVm § 126 Abs. 1 BRRG gegeben ist. Die Klage ist, auch gegen den Beklagten zu 2., innerhalb der sich aus den über § 172 BBG und § 126 Abs. 3 BRRG anzuwendenden Vorschriften des achten Abschnitts der VwGO ergebenden Klagefrist erhoben worden. Denn wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung galt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist auch begründet. Der Beklagte zu 2. ist als der materiell-rechtlich Anspruchsverpflichtete der richtige Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist gemäß § 1 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 - BEZNG - (Art. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes, a.a.O.) ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes, das nach § 4 Abs. 1 BEZNG im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann. Dem Beklagten zu 2. obliegen auch die zur Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Handlungen. Denn die Gewährung von Leistungsentgelten an die der DB AG zugewiesenen Beamten gehört zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Verwaltung des der DB AG nach § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG zugewiesenen Personals. Diese Beamten sind als unmittelbare Bundesbeamte (§ 7 Abs. 1 BEZNG) nach der Terminologie des Eisenbahnneuordnungsgesetzes "Beamte des Bundeseisenbahnvermögens" (vgl. z.B. § 10 Abs. 1 Satz 2 BEZNG; § 12 Abs. 1 DBGrG). Der Bund ist, wie bereits dargelegt, nach wie vor Dienstherr der Beamten und in dieser Funktion alleiniger Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten. Eine Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft kommt danach nicht in Betracht. Die verfassungsrechtlich gewährleistete "Verantwortung des Dienstherrn" erfordert mehr als eine Rechts- oder Fachaufsicht des Bundeseisenbahnvermögens über die von der DB AG in eigener Zuständigkeit zu treffenden dienstlichen Maßnahmen. Ihr materieller Gehalt gebietet es, die im Beamtenverhältnis getroffenen Maßnahmen dem Dienstherrn zuzurechnen. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der "Verantwortung des Dienstherrn" nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG bleibt der Bund Verpflichtungssubjekt für die Ansprüche seiner bei der Deutschen Bahn AG tätigen Bediensteten aus dem Beamtenverhältnis. Daran haben die Regelungen zur Neustrukturierung des Eisenbahnwesens nichts geändert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, a.a.O. Dafür spricht auch § 19 Abs. 5 DBGrG, nach dem die der DB AG aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, soweit sie diese deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG zugewiesenen Beamten ist, das Bundeseisenbahnvermögen treffen. Damit hat der Gesetzgeber gerade den Fall in den Blick genommen, dass ein zugewiesener Beamter zwar betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer der Beklagten gilt, jedoch ein Anspruch dieses Beamten, der sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt, gerade deshalb durch die DB AG nicht erfüllt werden kann, weil es sich um einen beamtenrechtlichen Anspruch handelt, dessen Erfüllung dem Dienstherrn vorbehalten ist. Entsprechend nennt die amtliche Begründung zu § 19 Abs. 5 DBGrG, BT-Drucks. 12/4609 (neu), S. 87 f., hierfür als Beispiel, dass die DB AG ihre Pflicht, in den Betriebsrat oder Aufsichtsrat gewählte Beamte beim beruflichen Aufstieg nicht zu benachteiligen, nur deshalb nicht erfüllen kann, weil die dafür erforderlichen Beförderungen in die Zuständigkeit des Bundeseisenbahnvermögens fallen. Vgl. auch BAG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, a.a.O. Von dieser Rechtslage gehen offenbar auch der Beklagte zu 2. und die DB AG aus, denn in der „Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten zu 2. und der DB AG in dienstrechtlichen Angelegenheiten für die der Gesellschaft zugewiesenen und zu ihr beurlaubten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens" wird in § 9 für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gegen Entscheidungen der DB AG die Geltung des § 126 BRRG vereinbart sowie die interne Zuständigkeit des Bundeseisenbahnvermögens für Verwaltungsstreitverfahren aus dem Beamtenverhältnis; dabei sei in Einzelfällen zu prüfen ob die DB AG zu beteiligen ist. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sind die - allein das Innenverhältnis der DB AG und den Beklagten zu 2. betreffenden - Regelungen in §§ 2 und 3 der Neufassung der Vereinbarung nach § 21 Abs. 8 DBGrG vom 22. Mai/10. Juli 1995 über den Ersatz der Aufwendungen der Beklagten zu 2. durch die DB AG ein weiteres Indiz dafür, dass auch die DB AG und der Beklagte zu 2. von der Passivlegitimation des Beklagten zu 2. ausgehen. Nach dieser Vereinbarung beinhalten die von der DB AG zu ersetzenden Aufwendungen auch Prämienzahlungen und anderweitige Entgelte im Sinne des § 12 Abs. 7 DBGrG. Der Kläger hat sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe einen Anspruch auf Zahlung der Leistungsprämie gegen den Beklagten zu 2. Grundlage dieses Anspruchs ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 1 des LAS-TV und der eingangs genannten Betriebsvereinbarung. Die DB AG hat dadurch Bestimmungen erlassen, die den von ihnen erfassten Beamten aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung ein subjektives Recht auf Zahlung des Leistungsentgelts einräumen. § 42a BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen - LPZV - in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598) scheiden als Anspruchsgrundlage aus, unabhängig von der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LPZV (heute Abs. 1 Satz 4), wonach durch eine herausragende besondere Einzelleistung kein Anspruch des Beamten auf Gewährung der Leistungsprämie entsteht. Nach den aufgrund § 42a Abs. 1 BBesG erlassenen Bestimmungen der §§ 2 und 3 LPZV kann für besondere Einzelleistungen in jedem Kalenderjahr in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A an einen bestimmten Prozentsatz der Beamten (in der Fassung 1997 10 %, seit dem 1. Juli 2002 15 %) eine Leistungsprämie gezahlt werden. Die Zahlung einer solchen Leistungsprämie ist jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 LPZV in Bereichen, in denen Zulagen der nach § 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaften gewährt werden, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss führt nicht dazu, dass dem Kläger von vornherein kein Anspruch auf Leistungsentgelte zustehen kann. Er bezieht sich nur auf Leistungsprämien aus der auf der Grundlage des § 42a BBesG erlassenen Verordnung und dient der Verhinderung einer doppelten Leistungsprämienzahlung an die der DB AG zugewiesenen Beamten. Diese Regelung schließt - entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. - die Zahlung besoldungsunabhängiger Prämien im Bereich der DB AG nicht aus, sondern setzt sie voraus. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Prämienanspruch ist auch nicht der LAS-TV in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung. Diese tarifrechtlichen Regelungen gelten für den Kläger nicht unmittelbar, da er, wie bereits ausgeführt, nicht Arbeitnehmer der Beigeladenen bzw. der DB AG ist, sondern seinen Status als unmittelbarer Bundesbeamter auch nach der Zuweisung zur Beklagten zu 2. behalten hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, a.a.O. und vom 27. Februar 2003 - 2 C 3.02 -, a.a.O.; Beschluss vom 10. März 2004 - 2 B 66.03 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, a.a.O. Die Regelungen des LAS-TV und der Betriebsvereinbarung bilden auch als vertragliche Regelungen, etwa in der Form einer als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu qualifizierenden Vereinbarung, selbst unter Berücksichtigung der die Geltung des Tarifvertrags auch auf die Beamten erstreckenden Protokollnotiz zu § 1 LAS-TV, keine hinreichende Anspruchsgrundlage. Wesen und Eigenart des Beamtenverhältnisses (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, dass allein der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und Pflichten zuständig und verantwortlich ist. Einer Gestaltung durch Vereinbarung ist das Beamtenverhältnis nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 B 21.02 -, Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 3. Jedoch bestimmen die tarifvertraglichen Regelungen in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 1 LAS-TV und der Betriebsvereinbarung den Inhalt von Verwaltungsvorschriften, welche die DB AG im Verhältnis zu den ihr zugeordneten Beamten erlassen hat. Dazu ist sie gemäß § 1 Nr. 11 DBAGZustV ermächtigt. Nach dieser, auf der Verordnungsermächtigung in § 12 Abs. 6 DBGrG beruhenden Bestimmung kommt der DB AG unter anderem die Befugnis zu, Regelungen über leistungsbezogene Entgelte und Prämien zu treffen. Eine solche Regelung stellt die Protokollnotiz zu § 1 LAS-TV in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung dar. Die Protokollnotiz zu § 1 LAS-TV, nach der das Leistungsanreizsystem unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Bestimmungen für die zugewiesenen Beamten in gleicher Weise Anwendung findet, stellt klar, dass die DB AG das tarifvertraglich vereinbarte Prämiensystem im Rahmen der ihr übertragenen beamtenrechtlichen Befugnisse auch auf die ihr zugewiesenen Beamten anwenden will. Die Form der „Protokollnotiz" in einem Tarifvertrag ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Sie ist die Verlautbarung eines entsprechenden Regelungswillens. Weder § 12 Abs. 6 DBGrG noch § 1 Nr. 11 DBAGZustV schreiben die Form vor, in der die DB AG die ihr zur Ausübung übertragenen beamtenrechtlichen Kompetenzen auszuüben hat. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters der DB AG ist das Spektrum der ihr eingeräumten Ausübungsmöglichkeiten primär auf die allgemein üblichen tarif-, betriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichen Instrumente sowie einseitige Erklärungen beschränkt. Denn die der DB AG übertragenen Befugnisse umfassen keine Ermächtigung zur normativen Regelung, etwa in Form einer Verordnung. Die praktische Umsetzung des Tarifvertrags im Rahmen einer Betriebsvereinbarung ist ebenfalls grundsätzlich möglich. § 19 Abs. 1 DBGrG fingiert für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) die Arbeitnehmereigenschaft der der DB AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens. Damit führt diese Norm dazu, dass Beamte im Sinne der auf den Arbeitnehmerbegriff abstellenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmer gelten, sodass den zugewiesenen Beamten die betriebsverfassungsrechtliche Handlungsformen ebenso offen stehen wie den Arbeitnehmern der Beigeladenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 3.02 -, a.a.O. m.w.N.; BAG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, a.a.O. Daraus folgt die Möglichkeit, an der Gestaltung von Festsetzungen gemäß § 1 Nr. 11 DBAGZustV mitzuwirken, insbesondere auf der Grundlage des § 77 BetrVG eine beide Seiten bindende und die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen für Beamte konkretisierende Betriebsvereinbarung zu schließen. In diesem Sinne ist auch die im vorliegenden Fall zwischen dem Betriebsrat der Niederlassung N2. und DB AG Niederlassung N1. geschlossene Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Prämiensystems nach dem LAS-TV und ihre Erstreckung auf die in der Niederlassung N1. eingesetzten Beamten entsprechend der Protokollnotiz zu § 1 LAS-TV nicht zu beanstanden. Angesichts der übertragenen beamtenrechtlichen Befugnisse und des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses entfalten diese - gemäß der Protokollnotiz auf die Bundesbahnbeamten anzuwendenden - im LAS-TV und der Betriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen gegenüber den der DB AG zugewiesenen Beamten die Wirkung von Verwaltungsvorschriften. Derartige leistungsgewährende Verwaltungsvorschriften sind dem Beamtenrecht nicht fremd und finden ihre Grundlage im Fürsorgeprinzip oder, wie hier, im ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz. Beispiele für derartige leistungsgewährende Verwaltungsvorschriften sind die Beihilfevorschriften oder Verwaltungsvorschriften über Trennungsentschädigungen, Umzugs- und Überbrückungs- bzw. Auslandsbeihilfen. Auch wenn der Einzelne aus solchen Verwaltungsvorschriften keinen unmittelbaren Anspruch ableiten kann, weil sich ihre Bindungswirkung, was hier anzunehmen ist, nur auf den Innenbereich der Verwaltung erstreckt, begründen sie doch infolge ihrer praktischen Anwendung über Art. 3 Abs. 1 GG eine rechtserhebliche Bindung im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung, ständ. Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45, und vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278; Urteile des Senats vom 12. Mai 2006 - 1 A 1647/04 -, vom 15. Dezember 2005 - 1 A 4732/03 - und vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2470/03 -, aus der sich auch hier der Anspruch des Klägers ergibt. Der Kläger erfüllt die in diesen Bestimmungen aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs. Maßgeblich ist, wie gesagt, insofern der Inhalt des LAS-TV als verlautbarte, in der durch Protokollnotiz und Betriebsvereinbarung in Bezug genommene Regelung der DB AG. Entsprechend § 4 Abs. 1 besteht ein Anspruch auf das Leistungsentgelt, wenn das vereinbarte Team- Brutto-Umsatzziel, bezogen auf die gesamte Laufzeit des Tarifvertrags, überschritten wird. Ausweislich der Anlage 1 zu der Betriebsvereinbarung vom 23. April 1998 gehörte der Kläger seinerzeit zum Team 2 des Reisezentrums N1. . Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Übersicht über die Zielerreichung der einzelnen Teams (Anlage 4 zum Vermerk vom 5. Oktober 1999) betrug im maßgeblichen Zeitraum das (berichtigte) Gesamtsoll 19.014.471,18 DM. Dieses Ziel ist zwar nach Ansicht der Beigeladenen durch das Team 2 nach der Berechnung der Beigeladenen nur zu 90,67 % erreicht worden. Diese angenommene Zielunterschreitung beruht aber auf „Absetzungen" von Kasseneinnahmen in Höhe von 3.363.714,15 DM, die den vertretungsweise im Team 2 tätigen Mitarbeitern der Teams 1 und 3 zugerechnet und deren Teams gutgeschrieben wurden; dies ergibt sich aus der ebenfalls zu Anlage 4 zum Vermerk vom 5. Oktober 1999 gehörenden Auflistung über „Ablösungen im Jahr April - Dezember 1998". Jedoch erfolgten diese Abzüge zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Die von der Beigeladenen vorgenommene - personenbezogene - Umverteilung der Umsätze findet in den Regelungen des LAS-TV ebenso wenig eine Grundlage wie die im Berufungsverfahren von ihr vorgeschlagene Aufteilung der Umsätze zwischen dem „aufnehmenden" und dem „entsendenden" Team des vertretungsweise tätigen Mitarbeiters. Die tarifvertraglichen Vereinbarungen enthalten keine Regelungen über die Zurechnung von Umsätzen im Fall einer teamübergreifenden Vertretung. Dieser Fall wurde offensichtlich weder von den Vertragsparteien bei Abschluss des LAS-TV noch von der DB AG bei der Übertragung dieser Vereinbarungen auf die ihr zugewiesenen Beamten bedacht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Fall bewusst nicht geregelt werden sollte, ergeben sich nicht. Die DB AG hat die Problematik der urlaubs- oder krankheitsbedingten Vertretung gesehen, den hier in Rede stehenden Fall aber übersehen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht aus den Bemühungen der Beteiligten, nachträglich eine allgemein akzeptierte Umverteilung der Leistungsprämien zu erreichen, zutreffend den Schluss gezogen, die Tarifvertragsparteien hätten eine Regelung in Bezug auf die Umsatzverteilung getroffen, wenn sie dieses Problem rechtzeitig erkannt hätten. Die Verwaltungsvorschriften der DB AG weisen daher eine „planwidrige Lücke" auf, welche durch Auslegung zu schließen ist. Diese Auslegung erfolgt hier nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, nicht aber nach den im angefochtenen Urteil herangezogenen Grundsätzen über die Vertragsauslegung. Dafür sprechen dieselben Überlegungen wie bei bestimmten anderen, nur durch Verwaltungsvorschriften begründeten Leistungsansprüchen. Zu den Beihilfevorschriften des Bundes vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1985 - 2 C 48.84 -, BVerwGE 72,119, und 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 ff. Eine solche, den Grundsätzen der Gesetzesauslegung folgende Interpretation entspricht auch der arbeitsrechtlichen Auslegungspraxis von Tarifvereinbarungen, vgl. BAG, Urteile vom 14. Januar 2004 - 4 AZR 581/02 -, BAGE 109, 153 ff., und vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 -, zitiert nach JURIS, sodass es schon wegen der starken Anlehnung an einen Tarifvertrag nahe liegt, die für die Angestellten anzuwendende Auslegungsmethoden in gleicher Weise auch für die Auslegung dieser Bestimmungen im Verhältnis zu den Beamten heranzuziehen. Zwar ist grundsätzlich bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird, da sich eine Rechtsverletzung nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und die Anwendung einer Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht. Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 18. September 1985, - 2 C 5.79 -, BVerwGE 72, 119 m.w.N. Das gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die hier maßgeblichen Bestimmungen. Diese konkretisieren die in § 1 Nr. 11 DBAGZustV allgemein festgelegte Befugnis der DB AG zur Festlegung von Leistungsentgelten, und zwar in einer überindividuellen Weise, durch die sich die DB AG ihres einseitigen Bestimmungsrechts mit Hilfe der Verwaltungspraxis im Wesentlichen begeben hat. Das folgt ebenfalls aus ihrer strikten Bindung an den Tarifvertrag und ihrer Bereitschaft, sich in einer Betriebsvereinbarung auf eine Übereinkunft mit den beamteten Beschäftigten einzulassen. Auch der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz steht einer freien und jederzeit abänderbaren Änderung der Verwaltungsvorschriften entgegen. Diesen Vorschriften kommt daher nicht nur bei der Auslegung, sondern auch bei ihrer Anwendung ein normähnlicher Charakter zu, der es rechtfertigt, eine abweichende Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen. Das somit objektiv herzuleitende System des LAS-TV zielt darauf ab, in Teams bestimmte - in der Betriebsvereinbarung festgelegte - Umsatzziele zu erreichen. Die Einzelperson tritt bei dem im Tarifvertrag vereinbarten Berechnungsmodell weitestgehend in den Hintergrund. Dies ergibt sich aus den übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages. Nach § 3 Abs. 4 LAS-TV haben Ausfallzeiten der Teammitglieder keine Auswirkungen auf die Höhe des Team-Brutto-Umsatzziels. Die Regelung des § 4 Abs. 4 LAS-TV und die dazu festgehaltene Ausführungsbestimmung regeln ebenfalls nur die Berechnung der Höhe des dem Mitarbeiter zustehenden Leistungsentgelts im Falle dauerhafter Teamwechsel, nicht jedoch die Verteilung der von der wechselnden Person erzielten Umsätze auf die jeweiligen Teams. Diese Systematik des LAS-TV spricht deutlich dafür, das Regelsystem so zu verstehen, dass die von den „Vertretern" erzielten Umsätze bei der Berechnung des tatsächlichen Brutto-Umsatzes nicht transferiert werden können, sondern in dem Team verbleiben, in dem der Vertreter tätig war. Diese Auslegung führt auch nicht zu sachwidrigen Ungleichgewichten oder Handhabungsschwierigkeiten bei der Umsetzung des Leistungsanreizsystems. Dem persönlichen Einsatz des jeweiligen Vertreters für das „fremde" Team kann durch die analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 LAS-TV auf den nur vertretungsweisen Teamwechsel bei der Festsetzung seines individuellen Leistungsentgelts Rechnung getragen werden, sodass die teambezogene Zuordnung des erzielten Umsatzes nicht in erheblichem Umfang zu Lasten des einzelnen Mitarbeiters geht. Angesichts dieses klaren Auslegungsergebnisses ist kein Raum für andere Auslegungsmöglichkeiten, welche einen Spielraum der Beigeladenen hinsichtlich der Ausfüllung der festgestellten Lücke eröffnen und die Spruchreife bzw. den Anspruch des Klägers in Frage stellen könnte. Wegen des systematischen Zusammenhangs mit der Gesamtregelung kommt es nicht darauf an, ob eine andere Lückenfüllung denkbar wäre oder durch die DB AG hätte getroffen werden können. Allerdings können nur diejenigen Rechtsmaterien Gegenstand einer über den Gleichbehandlungsgrundsatz bindenden und wie eine Verwaltungsvorschrift wirkenden Tarif- oder Betriebsvereinbarung sein, die nicht durch höherrangiges Recht, vor allem Beamtenrecht, verbindlich abweichend geregelt worden sind. Die aus dieser Rechtslage folgende partielle Ungleichbehandlung der bei der DB AG beschäftigten Angestellten und Arbeiter im Verhältnis zu den ihr zugewiesenen Beamten steht indes nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie ist vielmehr eine Folge der Regelung des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG, welche die Zuweisung der Beamten der früheren Bundes- bzw. Reichseisenbahnen an eine privatrechtlich organisierte Eisenbahn des Bundes ausdrücklich vorgesehen und die damit zwangsläufig verbundenen, statusmäßig bedingten Ungleichbehandlungen bewusst in Kauf genommen hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland Pfalz, Beschluss vom 2. September 2002 - 10 A 10326/02 -, NVwZ-RR 2003, 221 ff. Der Einführung eines Prämiensystems im Bereich der Deutschen Bahn stehen keine hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG oder einfachgesetzliche Regelungen entgegen. Die Gewährung von Leistungsentgelten und Belohnungen ist dem Beamtenrecht grundsätzlich nicht (mehr) fremd, wie beispielsweise § 42a BBesG verdeutlicht. Bereits vor der Gründung der DB AG war für den Bereich der Deutschen Bundesbahn anerkannt, dass die Bahn eine am Wirtschaftsverkehr teilnehmende Betriebsverwaltung war, welche sich auch im Bereich ihrer Personalverwaltung an Wirtschaftsunternehmen orientieren und durch Geldbelohnungen (§ 23 des bis zum 6. November 2001 gültigen Bundesbahngesetzes) einen Anreiz schaffen durfte, den Leistungswillen der Bahnbediensteten im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Deutschen Bundesbahn zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 -, BVerwGE 59, 176 ff. Die Gewährung derartiger Prämienzahlungen wird auch nicht durch § 2 Abs. 1 BBesG ausgeschlossen, denn Leistungsprämien sind keine Bezüge im Sinne dieser Vorschrift. Die Zahlung von Geldbelohnungen für den besonderen Einsatz ihrer Bediensteten stellt sich für die Beigeladene und den Beklagten zu 2. - ebenso wie für ihre Rechtsvorgängerin Deutsche Bundesbahn - als Anreizinstrument zur Steigerung des Leistungswillens der Bahnbediensteten im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der DB AG dar. Damit ähnelt diese Belohnung einer in der Privatwirtschaft üblicherweise für besondere, im Interesse des Unternehmens liegende Leistungen gewährten Zuwendung in der Art einer Gratifikation. Das verdeutlicht aber zugleich, dass die Prämie sowohl nach ihrem Leistungsgrund als auch nach ihrer Zielsetzung weder Entgelt- noch gar Alimentationscharakter besitzt. Es handelt sich vielmehr um eine außerhalb der Besoldung stehende, auf die besonderen Gegebenheiten bei der DB AG und ihren Töchtern zugeschnittene und nach Grund und Höhe in deren Ermessen stehende Leistung besonderer Art. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 -, a.a.O. Ebenso wenig steht dem Anspruch des Klägers § 2 Abs. 3 Nr. 3 LPZV entgegen, wonach Leistungsprämien in Bereichen ausgeschlossen sind, in denen Zulagen der nach § 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaften gewährt werden. Diese Regelung bezieht sich, wie bereits dargelegt, nur auf Prämien nach § 42a BBesG, nicht jedoch auf die zusätzlich im Zuständigkeitsbereich der DB AG gewährten Prämien. Die Frage, ob der Beklagte zu 2. den Prämienanspruch des Klägers gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 12 Abs. 7 DBGrG auf dessen Besoldungsansprüche anrechnen könnte, ist für den Erfolg der Klage nicht erheblich, die Anrechnung würde das Entstehen des Anspruchs nicht hindern, sondern seine Erfüllung betreffen. Darüber hinaus könnte im Wege der Ermessensentscheidung von dieser Anrechnung abgesehen werden. Im Übrigen behandeln sowohl § 9a Abs. 2 BBesG als auch § 12 Abs. 7 DBGrG Besoldungsansprüche im Rahmen der Alimentation des Beamten. Wie oben dargelegt, gehört die hier streitgegenständliche Leistungsprämie nicht zur Alimentation, sondern stellt eine Leistung eigener Art dar. Eine Anwendung dieser einer Doppelalimentation vorbeugenden Anrechnungsvorschriften bleibt deswegen im Ergebnis außer Betracht. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch in der durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen Höhe zu. Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung im angefochtenen Urteil sind von den Beteiligten nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Letztlich steht der Geltendmachung des Anspruchs auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Einrede ist schon nicht erhoben worden. Soweit die Terminsvertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Frage der Verjährung zusammen mit der ihrerseits behaupteten verspäteten Klageerhebung gegen den Beklagten zu 2. angesprochen haben, liegt darin nicht einmal eine hinreichende Erhebung der Einrede. Das ist nachvollziehbar, weil zur Erhebung der Einrede ausschließlich der durch die Verwaltungsvorschriften unmittelbar zur Zahlung Verpflichtete, nämlich der Beklagte zu 2., die Einrede wirksam erheben kann. Er hat die Einrede aber nicht erhoben und ist auf die Frage nicht weiter eingegangen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetreten sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, da sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.