Beschluss
12 A 2496/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.12A2496.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Zulassungsvorbringen der Kläger, mit dem diese sich ausweislich der Begründungsschrift vom 10. Juni 2004 allein gegen die Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrages auf Einbeziehung des Kläger zu 1. in den Aufnahmebescheid seiner Mutter wenden, hat keinen Erfolg. Nach § 27 BVFG in der hier anzuwendenden Neufassung des Zuwanderungsgesetzes kann der Kläger zu 1. den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch nicht mehr selbst im Klagewege weiterverfolgen, weil der Anspruch auf Einbeziehung - anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung - allein der Bezugsperson, hier also seiner Mutter, zusteht und daher die Klagebefugnis des Klägers zu 1. entfallen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, m. w. N., und vom 30. Mai 2006 - 12 A 1570/04 -. Ungeachtet dessen führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Einbeziehung des Klägers zu 1. in den Aufnahmebescheid seiner nicht mehr im Herkunftsgebiet befindlichen, sondern bereits nach Deutschland eingereisten Mutter scheitere am Fehlen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, nicht zu erschüttern. Die Kläger stellen ausdrücklich nicht in Abrede, dass für eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG dann kein Raum ist, wenn die Einbeziehung zu dem Zeitpunkt noch nicht beantragt war, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Vgl. zu der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, am 1. Januar 2005, nach der die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. im Härtewege nach einhelliger Rechtsprechung grundsätzlich voraussetzte, dass der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war, sowie dazu, dass der dahinter stehende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigtem und Angehörigen in Anbetracht des insoweit eindeutig formulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ("zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung") erst recht für den aktuellen Rechtszustand gilt, etwa den Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 - 12 A 714/04 - m. w. N. Sie machen vielmehr geltend, dass der Kläger zu 1. schon mit dem Aufnahmeantrag seiner Mutter, in dem er aufgeführt gewesen sei, einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt habe, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch die Schreiben vom 28. Oktober und 20. Dezember 1996 zurückgenommen worden sei. Dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. seinerzeit überhaupt einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hat. In dem für die Mutter ausgefüllten Antragsformular ist auf dessen Seite 1 als antragstellende Person allein die Mutter aufgeführt und in der Rubrik "Ledige Abkömmlinge" keine Eintragung vorgenommen worden. Auf Seite 3 des Antragsformulars wird ferner mitgeteilt, dass der Kläger zu 1. und sein Bruder E. gleichzeitig mit der Aufnahmebewerberin eigene Aufnahmeanträge gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund kann auch die Angabe auf Seite 10 des Antragsformulars, dass für den Kläger zu 1. die Aufnahme beantragt werde, nur als ein Hinweis auf einen eigenen Aufnahmeantrag verstanden werden. Anders als sein Bruder hat der Kläger zu 1. jedoch zu keinem Zeitpunkt einen ausgefüllten eigenen Antrag ("Ergänzungsbogen S/Abkömmling") vorgelegt. Dies alles spricht ebenso dafür, dass der Kläger zu 1. einen Aufnahmeantrag nicht gestellt hat und auch nicht stellen wollte, wie der Umstand, dass die seinerzeitige Bevollmächtige der Mutter und des Bruders, Frau L. N. - die Großmutter des Klägers zu 1. -, lediglich Vollmachtsurkunden der Mutter und des Bruders vorgelegt und trotz der Aufforderung der Beklagten vom 2. Juli 1996, die dem Schreiben beigefügte Vollmacht von ihr und dem Kläger zu 1. ausgefüllt zurückzusenden, eine solche Vollmacht zu keinem Zeitpunkt eingereicht hat. Aber auch dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht unterstellt wird, dass der Kläger zu 1. durch die damalige Bevollmächtigte einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hat (und diesem zugleich ein Einbeziehungsbegehren entnommen werden kann), kann eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen, weil nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass dieser Antrag mit den Schreiben vom 28. Oktober/20. Dezember 1996 zurückgenommen worden ist. Denn es spricht nichts dafür, dass - wie die Kläger nunmehr behaupten - diese Schreiben nicht der damaligen Bevollmächtigten zuzurechnen sind und dass die in ihnen enthaltene Mitteilung, eine Ausreise des Klägers zu 1. sei nicht beabsichtigt, auf einem Missverständnis zwischen der Bevollmächtigten und der die Schreiben aufsetzenden sachbearbeitenden Person der Kreisverwaltung C. beruht bzw. so von der Bevollmächtigten nicht gesagt worden ist. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Vortrag gefolgt werden kann, ein Vergleich der Unterschriften der Bevollmächtigten etwa in dem Aufnahmeantrag und auf den Vollmachten mit den in den Schreiben vom 28. Oktober/20. Dezember 1996 enthaltenen Unterschriften verdeutliche, dass letztere nicht von der Bevollmächtigten stammten. Denn die verschiedenen Unterschriften können durchaus von ein- und derselben Person stammen. Während nämlich die nach dem Klägervortrag unzweifelhaft von der Bevollmächtigten herrührenden Unterschriften Charakteristika der kyrillischen Schrift aufweisen - so z. B. der zu einer Kreisform gebogene Strich, mit dem das "M" begonnen wird -, zeigen die Unterschriften unter den fraglichen Schreiben erkennbar die Absicht, eine Unterschrift in der nicht so vertrauten lateinischen Schrift zu leisten und hierfür die Buchstaben zu "malen". Abgesehen davon haben die Kläger nichts dazu vorgetragen, dass die Unterschriften unter den Schreiben vom 28. Oktober/20. Dezember 1996, sollten sie tatsächlich nicht von der Bevollmächtigten geleistet worden sein, nicht von einer Hilfsperson der Bevollmächtigten stammen. Die Kläger erklären auch nicht, von wem - wenn nicht von der Bevollmächtigten - die sonstigen in diesen Schreiben enthaltenen detaillierten Angaben zu den Verhältnissen des Klägers zu 1. und seines Bruders stammen sollen, die die sachbearbeitende Person der Kreisverwaltung C. in den beiden Schreiben niedergelegt hat und deren Richtigkeit von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird. So ist etwa in dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 ausgeführt, dass die Geburtsurkunden des Klägers zu 1. und seines Bruders bei einem Brand vernichtet worden seien; die Bescheinigung vom "ROWDF" für den Bruder sei in Russland angefordert worden und werde nachgereicht. Das weitere Schreiben vom 20. Dezember 1996 enthält dann die Mitteilung, dass diese Bescheinigung inzwischen aus Russland eingetroffen sei, und in der Anlage das entsprechende Schriftstück. Schon mit Blick auf die in den Schreiben enthaltenen sonstigen - zutreffenden - Angaben ist auch die Richtigkeit der Behauptung der Kläger ernstlich in Frage gestellt, die Mitteilung, dass eine Ausreise des Klägers zu 1. nicht beabsichtigt sei, beruhe auf einem Missverständnis. Verstärkt wird dies dadurch, dass der in beiden Schreiben für die mangelnde Absicht des Kläger zu 1., auszureisen, angeführte Grund, er habe in Russland geheiratet und wolle wahrscheinlich auf Dauer dort bleiben, mit den tatsächlichen Gegebenheiten insoweit im Einklang steht, als der Kläger zu 1. tatsächlich am 6. Juli 1996 geheiratet hat. Dafür, dass die Mitteilung der nicht beabsichtigten Ausreise nicht auf einem Missverständnis, sondern auf den so gemachten Angaben der seinerzeitigen Bevollmächtigten beruht, spricht schließlich das weitere Verhalten der Familie. Denn weder die Mutter des Klägers zu 1. noch deren Bevollmächtigte noch der Kläger zu 1. selbst haben in der Folgezeit gerügt, dass allein die Mutter des Klägers zu 1. und dessen Bruder zum Sprachtest geladen und dem Test unterzogen worden sind, und es hat im Anschluss daran auch niemand beanstandet, dass der Aufnahmebescheid vom 27. Januar 1998 nur die Mutter des Klägers zu 1. und dessen Bruder erfasst hat. Schließlich verdeutlicht auch der am 5. November 1998 von dem Kläger zu 1. und seiner Familie gestellte Aufnahmeantrag, dass der Kläger zu 1. selbst davon ausging, bisher entweder schon keinen Antrag gestellt oder einen solchen Antrag zurückgenommen zu haben. Denn ein ansonsten naheliegender Hinweis auf einen (noch nicht beschiedenen) Antrag ist im Aufnahmeantrag unterblieben, obwohl dort der Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. ausdrücklich angegeben wird (Seite 16 des Antragsformulars). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a. F.). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).