Urteil
7 D 15/05.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0619.7D15.05NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. IX/H "K. Straße", Stadtbezirk F. (im Folgenden Bebauungsplan Nr. IX/H) der Antragsgegnerin, weil er die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen als Gewerbegebiet bei gleichzeitigem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben überplant. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in F. gelegenen Grundstücks, das aus den Flurstücken 10, 11, 12 und 86 der Flur 19 der Gemarkung F. besteht. Das insgesamt 12.098 m² große Grundstück ist unbebaut. Es liegt westlich des Einmündungsbereichs der K. Straße in die L. Straße (L 19). Das Plangebiet liegt im Südosten des Stadtgebietes der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan Nr. IX/H erfasst einen Bereich, der in einer Länge von ca. 520 m westlich der K. Straße liegt und sich hiervon überwiegend ca. 270 m nach Westen bis an einen Feldweg erstreckt. Im Einmündungsbereich der K. Straße in die L. Straße erstreckt sich das Plangebiet nur etwa 120 m nach Westen. Das Plangebiet wird im Osten durch die L. Straße, die K. Straße und durch die Grundstücksgrenzen der Flurstücke 24 und 57, im Süden durch die in West-Ost- Richtung verlaufende A 46 und im Norden durch den Weg "An der C. " sowie das Flurstück 15 begrenzt. Das Grundstück der Antragstellerin liegt ganz im Norden des Plangebiets. Es war in der Fassung des Bebauungsplans Nr. IX/A "Industriegebiet", der 1999 aufgehoben worden war, wie die übrigen Grundstücke im Plangebiet als Industriegebiet ausgewiesen. Die südlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Flächen im Plangebiet sind überwiegend bebaut. Die Bebauung liegt nördlich und südlich der im Plangebiet vorgesehenen Stichstraße, die ebenfalls K. Straße benannt werden soll und das Plangebiet in Ost-West-Richtung durchschneidet. Östlich des Plangebiets, jenseits der K. Straße, liegt ein - insbesondere im Norden - überwiegend mit Wohnhäusern und einer Gärtnerei bebautes Gebiet, das im Osten bis zur L. Straße reicht und im Süden ebenfalls an die A 46 grenzt. Dieses Gebiet ist mit dem Bebauungsplan Nr. IX/L "M.-----weg / L. Straße", F. -Mitte überplant worden. Der Bebauungsplan Nr. IX/H enthält im Wesentlichen folgende zeichnerische Festsetzungen: Das Plangebiet ist als abgestuftes Gewerbegebiet ausgewiesen. Die beiden GE 1-Gebiete erfassen den ganz im Norden liegenden nur ca. 120 m breiten Bereich an der Einmündung der K. Straße in die L. Straße und reichen von diesem in einer Breite von ca. 70 m noch 260 m nach Süden. Der geringste Abstand zwischen den überbaubaren Teilen des nördlichen GE 1-Gebietes und dem am nächsten gelegenen Wohnhaus östlich der K. Straße (K. Straße 11) beträgt ca. 40 m. Westlich und südlich schließen sich an die GE 1-Gebiete zwei GE 2- Gebiete in einer Breite von ca. 110 m bzw. ca. 110 m bis 160 m an. Weiter westlich schließen sich bis zur Plangebietsgrenze zwei GE 3-Gebiete mit einer Breite von ca. 80 m bzw. ca. 80 m bis 110 m an. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. IX/H heißt es zur Art der baulichen Nutzung u.a.: "1.1 Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO GE 1 In den mit GE 1 bezeichneten Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig: Anlagen der Nr. 1 - 212 (Abstandsklassen I bis VII) der Abstandsliste gem. RdErl.d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V B 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98). GE 2 In den mit GE2 bezeichneten Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig: Anlagen der Nr. 1 - 191 (Abstandsklassen I bis VI) der Abstandsliste gem. RdErl.d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V B 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98). GE 3 In den mit GE3 bezeichneten Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig: Anlagen der Nr. 1 - 153 (Abstandsklassen I bis V) der Abstandsliste gem. RdErl.d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V B 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98)." 1.1.1 Ausnahmen "Ausnahmsweise sind in den Gewerbegebieten GE1 - GE3 gem. § 1 Abs. 4 BauNVO Betriebe und Anlagen der nächst höheren Abstandsklasse, oder Betriebe mit gleichem bzw. ähnlichem Emissionsverhalten (bei Nachweis der Unbedenklichkeit evtl. durch Gutachten) zulässig." 1.1.2 Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung vorhandener Anlagen Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen, welche nach der o.g. Gliederung des Gewerbegebietes nicht zulässig sind, sind gem. § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig, wenn die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung nicht zu ungesunden Wohnverhältnissen i.S. des § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB führt, oder bereits bestehende Missstände infolge schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verfestigt werden. Die Unbedenklichkeit ist durch Gutachten nachzuweisen. 1.1.3 Einzelhandel In den Gewerbegebieten GE1 - GE3 sind Einzelhandelsbetriebe gem. § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig." Ferner enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (zur höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse, zur maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen, zur Grund- und Geschossflächenzahl), Festsetzungen hinsichtlich der Wohnungen in den Gewerbegebieten sowie "Nachrichtliche Übernahmen" und "Hinweise". Das Plangebiet war im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. IX/H nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 18. Februar 2003 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes zu sichern und im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung die Einzelhandelsnutzung zu steuern. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 1. März 2003 bekannt gemacht. Gegenstand des Verfahrens war zunächst auch der Bereich nördlich der Straße An der C. und westlich des jetzigen Plangebiets bis hin zur Bahnlinie B. - N. . Am 16. März 2004 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Verkleinerung des Planbereichs. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 26. März 2004 beteiligt. Am 21. April 2004 wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung die Ziele und Zwecke der Planung dargestellt. Darauf war zuvor im Amtsblatt vom 3. April 2004 hingewiesen worden. Verschiedene Firmen, darunter auch die Antragstellerin, wandten sich gegen den vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Am 25. Mai 2004 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 in der Zeit vom 7. Juni bis 7. Juli 2004 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 2. Juni 2004 beteiligt. Es wandten sich wiederum verschiedene Grundstückseigentümer - u.a. auch die Antragstellerin - gegen den generellen Einzelhandelsausschluss und gegen den Ausschluss von bestimmten Betrieben gemäß der Abstandsliste. Am 15. Dezember 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Anregungen und Bedenken und sodann den Bebauungsplan als Satzung unter Beifügung der Begründung von Dezember 2004. Der Satzungsbeschluss wurde am 17. Dezember 2004 bekannt gemacht. Mit einem am 11. Januar 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bauantrag beantragte die Antragstellerin die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Discount-Marktes (Vier-Gang-Laden) mit 78 PKW-Stellplätzen im nördlichen Plangebiet. Mit Bescheid vom 7. April 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag unter Berufung auf den Ausschluss von Einzelhandel im Bebauungsplan ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden. Bereits am 1. Februar 2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, der Ausschluss des Einzelhandels in dem Bebauungsplan beruhe auf einem Abwägungsmangel, da er von einem nicht ausreichend erforschten Sachverhalt ausgehe. In F. stünden genügend Gewerbeflächen für die Ansiedlung von produzierendem oder verarbeitendem Gewerbe bereit. Weitere Gewerbeflächen könnte die Antragsgegnerin auf der Westseite des Planbereichs ausweisen. Hierfür stünden ausreichend große, ungenutzte Flächen zur Verfügung. Betriebe des produzierenden oder verarbeitenden Gewerbes, die sich ansiedeln möchten und bislang keinen Platz gefunden hätten, würden von der Antragsgegnerin auch nicht genannt. Darüber hinaus sei die Festsetzung nicht geeignet, das planerische Ziel zu erreichen, da nur Flächen bereitgestellt würden, deren gewerbliche Nutzung weitgehend eingeschränkt sei. Es sei nicht erkennbar, welche produzierenden und verarbeitenden Betriebe insbesondere im Teilgebiet GE 1, welches den Standort ihres geplanten Discountmarktes erfasse, angesiedelt werden könnten. Da alle Betriebe der Abstandsklassen I bis VII ausgeschlossen seien, seien z.B. nicht einmal Schlossereien, Tischlereien oder Schreinereien, Anlagen zur Herstellung von Textilien, feinmechanische Betriebe, Bauhöfe oder Kraftfahrzeug- Reparaturwerkstätten zulässig. Was in diesem Bereich dann noch "produziert" werden solle, sei nicht erkennbar. Schließlich sei (nur) der Ausschluss von Einzelhandel nicht geeignet, das Planungsziel zu erreichen, wenn gleichzeitig Büro- und Verwaltungsgebäude, Großhandelsbetriebe, Tankstellen mit dem heute üblichen Nebensortiment und Anlagen für sportliche Zwecke, z.B. Tennishallen oder Fitness-Studios, zulässig blieben. Zur Ermöglichung solcher Nutzungen könnten in gleicher Weise wie für Einzelhandelsnutzungen höhere Grundstückspreise gezahlt werden, was zur Verdrängung des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes führen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Einzelhandelsausschluss zum Zwecke der Bereithaltung von Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe lediglich im Verbund mit weiteren Nutzungsausschlüssen als städtebaulich gerechtfertigt anerkannt. Ein Einzelhandelsausschluss jedoch, der die gesamte Palette des § 8 Abs. 2 BauNVO unberührt lasse, vermöge das Ziel in keiner Weise zu sichern. Die Antragsgegnerin habe auch nicht plausibel dargelegt, dass gerade von dem konkret ausgeschlossenen Einzelhandel ein Ansiedlungsdruck im Bebauungsplangebiet ausgehe, der eine Verdrängung des verarbeitenden oder produzierenden Gewerbes erwarten lasse, während von den sonstigen allgemein zulässigen Nutzungen eine solche Verdrängungswirkung nicht ausgehe. Zwar sei der Schutz des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes ein legitimes Planungsziel. Die Antragsgegnerin habe aber ausweislich der Ausführungen der Seite 4 der Satzungsbegründung den Ausschluss des Einzelhandels auch mit der Absicht begründet, die Einzelhandelssituation der Innenstadt zu stärken bzw. zu stützen und die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des innerstädtischen Versorgungszentrums sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Bei der Lektüre der Begründung gewinne man den Eindruck, dass primär der innerstädtische Bereich geschützt und nur sekundär dem produzierenden Gewerbe Flächen gesichert werden sollten. In diesem Fall aber müsste das primäre Planungsziel den Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Dies sei hier nicht der Fall. Der von der Antragsgegnerin angestrebte Schutz des innerstädtischen Versorgungszentrums und die Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung seien verschiedene Ziele mit unterschiedlichem Inhalt. Da in der Innenstadt der Antragsgegnerin eine Wohnbebauung erheblichen Umfangs bestehe, trete eine Stärkung eher dadurch ein, dass am Rande der Innenstadt Einzelhandelsbetriebe angesiedelt würden. Die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes gefährde auch nicht die verbrauchernahe Versorgung. Zudem sei der vorgenommene Ausschluss jeglichen Einzelhandels städtebaulich nicht begründbar, da nach den Feststellungen des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens auf der Plangebietsfläche keine Einzelhandelsbetriebe mit einem vornehmlich zentrenrelevanten Sortiment zugelassen werden sollten. Anbieter von nicht zentrenrelevanten Sortimenten seien aus Gutachtersicht vorstellbar. Damit sei der vorgenommene Ausschluss jeglichen Einzelhandels städtebaulich nicht begründbar. Schließlich würden die von der Antragsgegnerin angeführten verkehrstechnischen Probleme durch Ansiedlung eines weiteren Einzelhandelsstandortes auf einem nicht hinreichend erforschten Sachverhalt beruhen, da die verkehrlichen Folgewirkungen nicht durch eine entsprechende Verkehrsprognose oder durch ein Verkehrsgutachten ermittelt worden seien. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. IX/H "K. Straße", F. -Mitte der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Insbesondere führt sie aus, in der Stadt F. stünden nicht genügend Gewerbeflächen für die Ansiedlung von produzierendem und verarbeitendem Gewerbe bereit. Dies habe bereits die Gewerbeflächenbedarfsermittlung im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes ergeben. Das Planungsziel, die Ansiedlung und den Bedarf an produzierendem und verarbeitendem Gewerbe zu sichern und einer verdrängenden Wirkung einer Einzelhandelsansiedlung zu Lasten der für die oben angegebenen Betriebe vorgesehenen Flächen vorzubeugen, könne in geeigneter Weise maßgeblich (auch nur) mit dem Ausschluss von Einzelhandel erreicht werden. Ein Verdrängungsdruck erfolge zuförderst durch den Einzelhandel, wie die Antragstellerin mit den Nachfragen verschiedenster Discounter selbst dargelegt habe. Die von der Antragstellerin aufgezeigte weitere und theoretische Möglichkeit einer Verdrängung durch Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke erzeuge praktisch nicht einen vergleichbaren Handlungsbedarf, so dass die getroffene Entscheidung von ihrem weiten Planungsermessen gedeckt sei. Insbesondere habe sie nicht nur einen umfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben festgesetzt, sondern ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan auf bereits getroffene spezielle Standortentscheidungen Bezug genommen, wo Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden sollen, nämlich in der Innenstadt mit ihrem Haupteinkaufsbereich und in den Sondergebieten im westlichen Stadtbereich (Gewerbebereiche "F. -West" und "F. -Süd"). Im Übrigen käme es nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren gleichfalls in der Planbegründung dargelegten Erwägungen die städtebauliche Rechtfertigung der Planung hinreichend trügen, wenn das bereits an erster Stelle ausdrücklich verlautbarte Planziel die strittige Planung städtebaulich rechtfertige. Sie habe ebenfalls die gegebene Konfliktlage zum unmittelbar östlich der K. Straße angrenzenden Wohngebiet zu beachten und einer bauplanungsrechtlichen Lösung zuzuführen. Dies erfolge durch eine horizontale Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO anhand der Abstandsliste. Dies führe auch nicht zu einem Ausschluss des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes. Die produzierenden und verarbeitenden Bestandsbetriebe (Möbel, Gummiprofile und Oberflächeninspektionssysteme) seien durch konkrete Regelungen über § 1 Abs. 10 BauNVO geschützt, da sie nicht auf den Bestand gesetzt würden. Auch das weitere städtebauliche Ziel, die Einzelhandelssituation der Innenstadt zu stärken bzw. zu stützen und die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des innerstädtischen Versorgungszentrums sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern, genüge den Anforderungen der Rechtsprechung. Ein weiterer Einzelhandelsstandort neben der Innenstadt und den Sondergebieten im westlichen Innenstadtbereich würde die Ziele der Sicherung einer funktionierenden Innenstadt mit den dazugehörigen Nutzungen unterlaufen und die bereits durchgeführten Planungen sowie die laufenden Maßnahmen zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele in ihrem Sinn und Zweck in Frage stellen. Der von der Antragstellerin als verbraucherfreundlich dargestellte Einkauf mit dem Pkw würde zu einer nach der städtebaulichen Gesamtplanung nicht gewollten Verkehrsbelastung des Erschließungsnetzes in den östlichen Gewerbegebieten durch den Verkehr zu einem neuen Einzelhandelsstandort führen. Dies würde eine neue verkehrstechnische Problemlage aufwerfen bzw. ausgelastete Knotenpunkte überlasten. Daher sei dieser verkehrliche Aspekt als weiteres Ziel einer gesteuerten Gesamtentwicklung mit in die Konzeption des Bebauungsplans aufgenommen worden. Schließlich bedeute die Berufung auf das eingeholte Einzelhandelsgutachten nicht, dass "trotz eingeschränkter gutachterlicher Eignung ein Ansiedlungsbedarf für eine Einzelhandelsansiedlung abgeleitet werden" dürfe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, deren im Plangebiet gelegenes Grundstück mit der von ihr beanstandeten Festsetzung - Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen - überplant ist, keinen Bedenken. Solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat Form- oder Verfahrensmängel nicht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist materiell rechtmäßig. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt (§ 9 BauGB, BauNVO). Von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt und hinreichend bestimmt sind insbesondere die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Nr. 1 der textlichen Festsetzung. Daraus, dass die Antragsgegnerin das Gewerbegebiet in Anlehnung an den Abstandserlass gegliedert hat, kann die Antragstellerin nichts Gegenteiliges herleiten. Denn eine Gliederung von Gewerbegebieten nach Abstandsklassen ist auf der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nach der - bei Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung - u.a. für Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern, grundsätzlich zulässig. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 und vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, Auch im Hinblick auf die Bestimmtheit bestehen keine Bedenken. Die Erwähnung von "Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, a.a.O. und vom 30. April 1996 - 10a D 77/96.NE -. Dass die Antragsgegnerin sich bei der Festsetzung zur Gliederung auf die dem Abstandserlass vom 2. April 1998 ("Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände", MBl. NW. 1998, 744) als Anhang 1 beigefügte Abstandsliste bezogen hat, ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Dabei ist es unschädlich, dass der Plangeber bei der Gliederung nach der Abstandsliste bzw. der Bezugnahme auf den Abstandserlass den Ort der Publikation auf der Planurkunde nicht angegeben hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG -, NVwZ-RR 2005, 28; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 3 Rdnr. 86 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Dies widerspricht nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Rechtsklarheit. Dieser gebietet es, dass Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 (291) sowie Sachs in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 20 Rdnr. 123 m.w.N.. Für Verwaltungsvorschriften wird daraus abzuleiten sein, dass sie jedenfalls dann zu veröffentlichen sind, wenn sie - etwa als Auslegungs- oder Ermessensrichtlinie - mittelbare Außenwirkung erlangen; auch wenn in Rechtsnormen auf sie Bezug genommen wird, wird ihre Veröffentlichung geboten sein. Vgl. hierzu Sachs, a.a.O., Art. 20 Rdnr. 123 f.. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in Bezug genommene Abstandserlass ist veröffentlicht (MBl. NW 1998, 744 und SMBl. NW 283). Der von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffene kann sich auch ohne konkrete Angabe der Fundstelle der Publikation darüber Kenntnis verschaffen, was "als Recht gilt". Zwar fehlt das Datum, aber die erlassende Stelle und das Aktenzeichen sind genau bezeichnet. Aus der textlichen Festsetzung und aus der Planbegründung ist spezifizierbar, um welchen Themenkreis es in dem in Bezug genommenen Erlass geht. Bei dieser Ausgangslage kann sich der Normbetroffene mit zumutbarem Aufwand Kenntnis von ihrem exakten Inhalt verschaffen. Der in den genannten textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1.3 geregelte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, gegen den sich die Antragstellerin ausdrücklich wendet, ist ebenfalls von hinreichenden Rechtsgrundlagen gedeckt. Insoweit findet der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben seine Grundlage in Absatz 5 des § 1 BauNVO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. Diese Ausschlussmöglichkeit steht allerdings nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn städtebauliche Gründe den Ausschluss rechtfertigen. Diese Voraussetzung liegt - ebenso wie die nach § 1 Abs. 3 BauGB für die Planung generell erforderliche städtebauliche Rechtfertigung - hier vor. Die Planung soll nach den Ausführungen in Abschnitt 4 der Begründung die maßgebliche Funktion des Gebietes und die Ansiedlung und den Besatz an Betrieben des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes sichern. Des Weiteren soll einer verdrängenden Wirkung einer Einzelhandelsansiedlung zu Lasten der für Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes vorgesehenen Flächen vorgebeugt werden. Insoweit heißt es in der Begründung zum Satzungsbeschluss auf Seite 4: "Das entspricht einem Entwicklungskonzept, welches die östlichen Gewerbeflächen dem dort seit Jahrzehnten ansässigen produzierenden Gewerbe vorbehält, damit eine standortangemessene Nutzungsstruktur gewährleistet und den Einzelhandel auf die bereits geplanten und etablierten Standorte beschränkt sowie dort nach Möglichkeit stärkt und die Erschließungssituation verbessert. Es ist das definierte Ziel, bestimmte gewerbliche Bereiche für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Solche Flächen sind im Süden der Stadt F. (GIPCO) und in den östlichen Gewerbegebieten vorgesehen, bzw. bereits gesichert. Dabei bestehen im Bereich des Gewerbe- und Industriepark D. Einschränkungen über die Förderrichtlinien. Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht mit den Zielen einer geordneten Stadtentwicklung der Stadt F. zu vereinbaren, die Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet zuzulassen." Diese an erster Stelle und als selbständig tragendes maßgebliches Planziel verlautbarte Sicherung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. IX/H planungsrechtlich gesicherten Gewerbegebiete allein für den vorhandenen gewerblichen Besatz an Betrieben ist ein legitimes Ziel, das den Ausschluss von sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen in einem Gewerbegebiet rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, in JURIS- Dokumentation, vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a D 108/00.NE -, in JURIS-Dokumentation. Die Antragstellerin hat sich insoweit an dem Leitbild der BauNVO für Gewerbegebiete orientiert. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird; sie sind daher den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BauR 2006, 659 = NVwZ 2006, 457 = ZfBR 2006, 262. Der Einzelhandelsausschluss ist auch nicht etwa deshalb zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet, weil andere - teilweise ebenfalls flächenintensive - Nutzungen wie zum Beispiel Anlagen für sportliche Zwecke, Lagerhäuser oder Tankstellen im Plangebiet weiterhin zulässig bleiben. Ein Einzelhandelsausschluss muss nicht stets mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungen verknüpft werden, die gleichfalls einen Verdrängungseffekt gegenüber dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe haben können. Insbesondere muss die Gemeinde nicht gleichsam auf Verdacht weitere Nutzungsarten ausschließen, die ihrem Ziel (möglicherweise) entgegenstehen könnten, obwohl noch keine konkreten Ansiedlungswünsche für die nicht ausgeschlossenen Nutzungsarten verlautbart wurden oder auch sonst aus der konkreten Grundstückssituation keine Gefahr der Ansiedlung solcher Nutzungen besteht. Denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum, sondern ist oftmals an konkrete Ansiedlungswünsche gekoppelt. In einem solchen Fall steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie einerseits Ansiedlungswünsche zum Anlass nehmen, die entsprechenden Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Umgekehrt kann sie aber auch Ansiedlungswünsche zum Anlass nehmen, eine von ihr nicht gewollte städtebauliche Entwicklung durch Schaffung entgegenstehenden Baurechts künftig zu unterbinden, indem sie eine anderweitige, die unerwünschte Entwicklung verhindernde positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche in ihrem städtebaulichen Gesamtkonzept trifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108.96 -, BRS 60 Nr. 1. Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 1 Abs. 3 BauGB die Gemeinde nicht daran hindert, dann, wenn sich in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung abzeichnet, weil bestimmte Nutzungen dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortgerechten Nutzungsstruktur bereithält. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.. Dieser Rechtsprechung ist keineswegs der Grundsatz zu entnehmen, ein Einzelhandelsausschluss zum Zweck, die vom Bebauungsplan erfassten Flächen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten, sei "lediglich im Verbund mit weiteren Nutzungsausschlüssen als städtebaulich gerechtfertigt erachtet worden." In jenem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht neben dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auch den von Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten als gerechtfertigt angesehen, weil sich gerade hinsichtlich dieser Nutzungen eine Verdrängung des produzierenden Gewerbes "abzeichnete". Es hat keineswegs gefordert, dass der Ausschluss dieser Nutzungen zugleich auch mit dem Ausschluss aller sonstigen Nutzungen zu verbinden sei, die - theoretisch - einen vergleichbaren Verdrängungseffekt haben könnten. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zu den mit der genannten Zielsetzung ausgeschlossenen Einzelhandelsbetrieben nicht auch alle anderen in § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten ausgeschlossen hat. Ein konkret Anlass zu planerischen Aktivitäten gebender Verdrängungsdruck war hier (nur) durch den Einzelhandel gegeben, wie gerade auch die Antragstellerin mit den Nachfragen von verschiedensten Discountern selbst belegt hat. So führt die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2004 auf Seite 3 selbst aus, sie habe seit dem Erwerb der Flächen im Jahr 1999 regelmäßig Anfragen von namhaften Einzelhandelsketten (Aldi, Lidl, Plus etc. sowie vom Media-Markt) erhalten. Die Lebensmitteldiscounter hätten allesamt nahe der Innenstadt eine zweite Filiale in F. eröffnen wollen. Darüber hinaus gab es auch an die Antragsgegnerin im Januar 2003 eine Anfrage zur Ansiedlung eines M1. -Marktes mit einer Verkaufsfläche von 700 m² und ca. 120 Stellplätzen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Demgegenüber mag es zutreffen, dass insbesondere auch Anlagen für sportliche Zwecke wie z.B. Tennishallen, Fitnessstudios u.a.m. zu den Nutzungen gehören können, die sich bevorzugt in freigewordenen ehemaligen Gewerbe- oder Verkaufshallen ansiedeln, dabei trotz großer Flächeninanspruchnahme aber regelmäßig nur wenige Arbeitsplätze bieten und damit dem genannten Leitbild der BauNVO für Gewerbegebiete widersprechen. Im vorliegenden Fall sind Ansiedlungswünsche für derartige Anlagen jedoch bislang nicht verlautbart worden. Sollten derartige Ansiedlungswünsche an die Antragsgegnerin in Zukunft herangetragen werden, kann sie immer noch durch eine Änderung des Bebauungsplans auf solche unerwünschten Entwicklungen reagieren. Eine "Planung auf Verdacht" hat sie hingegen nicht vorzunehmen. Dieser Wertung steht das Urteil des Senats vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02 -, auf das sich die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat, nicht entgegen. Anders als im vorliegenden Verfahren ging es dort um einen sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss. Zudem lag dort - ebenfalls im Unterschied zum vorliegenden Verfahren - die konkrete Gefahr einer andersartigen, nicht gewollten Nutzung durchaus nahe. Aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des 10a-Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE - lässt sich gleichfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Auch in dem Verfahren ging es um einen sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist in diesem Urteil auch nicht ausgeführt worden, ein Einzelhandelsausschluss, der im Übrigen die gesamte Nutzungspalette des § 8 Abs. 2 BauNVO unberührt lasse, könne das Ziel, dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe die vom Bebauungsplan erfassten Flächen vorzubehalten, in keiner Weise sichern. Auf Seite 12 des Urteilsabdrucks heißt es vielmehr: "Zwar kann unter Umständen ein vollständiger Einzelhandelsausschluss für Gewerbe- und Industriegebiete - verbunden mit weiteren Nutzungsausschlüssen - mit der städtebaulichen Zielsetzung gerechtfertigt werden, die überplanten Flächen vorwiegend produzierenden und verarbeitenden Betrieben vorzubehalten, nicht aber ein Einzelhandelsausschluss, der - wie hier - nur bestimmte Warengruppen erfasst und im Übrigen die gesamte Nutzungspalette der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 BauNVO unberührt lässt." Dass "weitere Nutzungsausschlüsse" auch dann zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses erforderlich sind, wenn für solche zusätzlichen Nutzungsausschlüsse keinerlei Anlass besteht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 6 K 516/02 - betraf einen anderen Sachverhalt, da dort die verschiedenen Planungsziele gerade nicht - wie im vorliegenden Fall - selbständig nebeneinanderstanden. Ein Fehlen der städtebaulichen Rechtfertigung folgt ferner nicht daraus, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - die Antragsgegnerin keine Betriebe des produzierenden oder verarbeitenden Gewerbes genannt habe, die sich ansiedeln möchten und bislang keinen Platz gefunden hätten. Eines konkreten Nachweises nach aktuellen Nachfragen nach Gewerbeflächen bedarf es nicht. Städtebaulich erforderlich ist auch eine Regelung, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, a.a.O. und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.. Dass kein Bedarf an Gewerbeflächen für die Zukunft besteht, behauptet selbst die Antragstellerin nicht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die Gewerbeflächenbedarfsermittlung verwiesen, die Rahmen der Flächennutzungsplanung zum Gegenstand des Erläuterungsberichts gemacht worden war und der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist. Hieraus ergibt sich, dass das Amt für Wirtschaftsförderung im September 2001 angegeben hat, es bestehe ein konkreter Flächenbedarf für an- und umsiedlungswillige Firmen von ca. 12 ha; geeignete Gewerbeflächen stünden nicht mehr zur Verfügung. An der städtebaulichen Rechtfertigung fehlt es auch nicht deshalb, weil aufgrund der vorgenommenen Gliederung im Plangebiet - wie die Antragstellerin meint - Betriebe des produzierenden Gewerbes gar nicht angesiedelt werden könnten und der Plan damit erkennbar in tatsächlicher Hinsicht nicht vollzugsfähig wäre. Dies wäre etwa dann zu erwägen, wenn keine Betriebe des produzierenden Gewerbes ersichtlich wären, deren Ansiedlung noch mit den Planfestsetzungen vereinbar wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Das Plangebiet ist bereits in weitem Umfang ausgenutzt, so dass sich die Frage zulässiger Neuansiedlungen ohnehin nur bei einzelnen Teilflächen stellt. Hinzu kommt, dass die Abstandsliste nicht etwa alle denkbaren Betriebsarten des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes erfasst. Schließlich können auch die von der Antragstellerin genannten Betriebe der Abstandsklasse VII in den GE 1-Gebieten bei Nachweis der Unbedenklichkeit durch Gutachten ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen). Die Antragsgegnerin handelt letztlich auch nicht etwa widersprüchlich. Das Grundstück der Antragstellerin liegt ausweislich der Karte, auf der die "Prüfflächen Einzelhandelsstandorte" eingezeichnet sind, in der Fläche 13. Nach dem Entwicklungskonzept sollten vor dem Hintergrund möglicher rivalisierender Wirkungen in Bezug auf den Haupteinkaufsbereich auf der Prüffläche 13 keine Einzelhandelsbetriebe mit einem vornehmlich zentrenrelevanten Sortiment zugelassen werden. Anbieter von nicht zentrenrelevanten Sortimenten seien hingegen vorstellbar. Diese Vorstellbarkeit führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht dazu, dass die Antragsgegnerin von ihrem Konzept abweicht. Denn sie hat sich - wie bereits oben ausgeführt - dafür entschieden, die Flächen dem verarbeitenden und produzierenden Gewerbe vorzubehalten und die Einzelhandelsbetriebe - auch die nicht zentrenrelevanten - auf die Gewerbegebiete West und Süd zu verweisen. Erweist sich hiernach bereits das an erster Stelle ausdrücklich verlautbarte, selbständig tragende Planungsziel als hinreichend, die strittige Planung städtebaulich zu rechtfertigen, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren gleichfalls in der Planbegründung dargelegten Erwägungen die Planung städtebaulich rechtfertigen. Der strittige Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 (nunmehr: § 1 Abs. 7) BauGB. Im Vordergrund der Abwägung der Antragsgegnerin stand die Frage einer hinreichenden Berücksichtigung der Interessen der von der strittigen Planung betroffenen Grundeigentümer, deren Eigentum mit der im Bebauungsplan festgelegten Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums - vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 und vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 - nachteilig betroffen wird. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, a.a.O.. Insbesondere muss im Rahmen der planerischen Abwägung auch beim Erlass eines Bebauungsplans das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher in den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 -1 BvR 565/91 -, a.a.O.. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung gerecht. Bei seiner Entscheidung, das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans insgesamt als gegliedertes Gewerbegebiet zu überplanen, hat sich der Rat der Antragsgegnerin maßgeblich davon leiten lassen, dass die dort vorhandenen baulichen Nutzungen mit dieser Ausweisung vereinbar sind. Dies folgt bereits aus den Ausführungen auf Seite 5 f. der Planbegründung, wonach eine Bestandsaufnahme zu dem Ergebnis gekommen sei, eine Problematik bezüglich des Immissionsschutzes zum nächstgelegenen Wohngebiet sei nicht erkennbar. Dass eine solche Bestandsaufnahme durchgeführt wurde, trifft zu. Die bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen zur Bestandsaufnahme, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, geben auch keinen Anlass, die Annahme einer Gewerbegebietsverträglichkeit der genehmigten Nutzungen in Frage zu stellen. Aus diesen Unterlagen folgt zugleich, dass die im Plangebiet vorhandenen Betriebe durchaus berücksichtigt worden sind. Sie geben ferner wieder, dass insbesondere die Firma M2. , ein Konfektionsbetrieb für vulkanisierte Gummiartikel, auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 19, Flurstück 65 nach Auswertung der Bauakten nach der Betriebsbeschreibung keine Lärm- und Geruchsimmissionen hervorruft. Geräusche entstehen lediglich durch den Fahrzeugverkehr durch Anlieferung und Abholung und typische Versandtätigkeiten. Ein Abwägungsausfall liegt ersichtlich nicht vor. Eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange lässt sich gleichfalls nicht erkennen. Die bereits angesprochene Zielsetzung einer Sicherung der Gewerbegebiete primär für das produzierende Gewerbe ist legitim und rechtfertigt es, gegenläufige private Interessen an einer Nutzung der Gewerbegebietsflächen für Einzelhandel zurückzusetzen. Dies gilt in der vorliegenden Situation um so mehr, als die hier betroffenen Gewerbegebiete bislang nicht für den Einzelhandel genutzt werden, andererseits aber die Nachfrage und der Bauantrag der Antragstellerin einen deutlichen Nachfragedruck - insbesondere aufgrund der exponierten Lage an der L. Straße und dem vorhandenen Raum für die Anlage ausreichender Stellplätze - nach Einzelhandelsansiedlungen gerade auch im hier betroffenen Bereich belegen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass sich die konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin darauf beschränkt, dass ihr faktisch nur die Nutzungschance genommen wird, künftig auf ihrem Grundstück Einzelhandel anzusiedeln. Auch wenn diese durchaus von beachtlichem wirtschaftlichem Interesse sind, handelt es sich letztlich nur um potentielle Nutzbarkeiten, deren uneingeschränkter Erhalt nicht gesichert ist. Deutlich wird dies auch daran, dass selbst das Planungsschadensrecht des § 42 BauGB bislang nicht ausgeübte zulässige Nutzungen grundsätzlich nur für die Dauer von sieben Jahren ab der Begründung ihrer Zulässigkeit vermögensrechtlich schützt. Sonstige Mängel der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.