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Beschluss

12 A 540/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.12A540.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung lediglich gegen die vom Verwaltungsgericht hilfsweise unter der Annahme einer irrtümlichen Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Klägerin zu 1. vom 3. Juni 1988 gegebene Begründung wenden, ein dann erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" sei auch nicht in der Eintragung der Klägerin zu 1. mit deutscher Nationalität in der Geburtsurkunde des Klägers zu 3. zu sehen, jedoch nicht dem - die Entscheidung selbständig tragenden - Hauptargument entgegen getreten sind, nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts beruhe die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Klägerin zu 1. auf ihrem freien Willen und nicht auf einem "Irrtum". Dass es an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum sinngemäß schon wegen eines Gegenbekenntnisses fehlt, ist unwidersprochen geblieben. Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Eintragung der deutschen Nationalität der Klägerin zu 1. in der Geburtsurkunde des Klägers zu 3. nicht die Bedeutung eines Bekenntnisses "auf vergleichbare Weise" zukommt, schon deshalb, weil ein solches Dokument im Rechtsverkehr dem Nach-weis der Verhältnisse des Kindes, nicht aber denen der Mutter oder des Vaters dient. Dass der Beitritt zur Organisation "Wiedergeburt" als nach außen unzweifelhaft zutage tretende Hinwendung zum deutschen Volkstum, die von ihrem Gewicht und ihrer Aussagekraft mit der Nationalitätserklärung in einem Pass vergleichbar ist, gewertet werden kann, ist ebenfalls zweifelhaft. Siehe auch: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Kommt es auf die Bedeutung der Nationalitätseintragung in der Geburtsurkunde letztendlich nach dem Vorstehenden aber nicht an, besitzt die Rechtsfrage auch nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die ihr die Kläger mit dem Zulassungsantrag beimessen. Ebenso wenig kommt dementsprechend eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Urteilen des OVG NRW vom 21. Februar 2003 - 2 A 3340/01 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - (NVwZ-RR 2004, 541) in Betracht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist im Übrigen auch nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N. Schon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz nicht richtig angewandt worden sein soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/04 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).