Beschluss
15 B 803/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0612.15B803.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.514,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.514,05 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln 17 K 48/06 gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 17. August 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. Dezember 2005 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bleibt der Antrag erfolglos, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass wegen der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe die Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Die Rüge der Antragstellerin, die T.-------straße sei zu Unrecht satzungsrechtlich als Anliegerstraße eingestuft worden, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dass eine Anliegerstraße erfordere, dass der Ziel- und Quellverkehr - einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs - mehr als 50 Prozent betragen müsse. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats kommt es für die Einstufung auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 15 B 1408/04 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt. 1988, 70. Wie die T.-------straße nach diesen Maßstäben einzustufen ist, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der für einen Erfolg des Antrags erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Vgl. zur Prüfungsdichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Auch soweit die Antragstellerin pauschal einen Straßenentwässerungsanteil für die Mischwasserkanalisation der T.-------straße von 46 Prozent für unzulässig hält, begründet dies nicht die für den Erfolg der Beschwerde erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Klärung dieser Frage muss vielmehr ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Deshalb greift die allgemeine gesetzliche Regelung ein, wonach ein Beitragsbescheid unbeschadet einer laufenden Anfechtung sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen verwertet habe, die der Antragstellerin nicht bekannt gewesen seien, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat die genannten Unterlagen mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 eingereicht, in dem sie im einzelnen aufgeführt wurden. Dieser Schriftsatz ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 26. Januar 2006 übersandt worden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 27. April 2006 bestand somit Gelegenheit, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, wovon die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht haben. Rechtliches Gehör wurde der Antragstellerin damit gewährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.