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Beschluss

19 A 1483/06.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0529.19A1483.06A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die in der Rechtsprechung, vgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. April 2006 - 6 A 10211/06.OVG -, Nds. OVG, Urteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06 - (Az. des Revisionsverfahrens beim BVerwG: 1 C 8.06), OVG Berlin-BbG., Urteil vom 1. Februar 2006 - OVG 3 B 35.05 - (Az. des Revisionsverfahrens beim BVerwG: 1 C 5.06), Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 ZU 1961/05.A -, juris (nur Leitsatz), unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Regelungen in § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder, die vor dem 1. Januar 2005 geboren oder vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist sind, gelten und damit mit Zugang der Anzeige (§ 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) - hier der Ausländerbehörde vom 19. Mai 2005 - im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ein Asylantrag als gestellt gilt, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die am 23. Dezember 2004 geborene Klägerin hat jedenfalls nachträglich im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 30. August 2005 aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist deshalb gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Ebenso in einem vergleichbaren Fall: VG Gießen, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 E 12/06.A -, juris. Rechts- oder Tatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unter anderem dann unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Die Antragstellung darf gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die nachträgliche Antragstellung muss nicht ausdrücklich, vielmehr kann sie auch schlüssig erfolgen. Für den Asylantrag nach § 13 Abs. 1 AsylVfG gelten insoweit keine Besonderheiten. Vgl. nur Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Band 2, Stand: Januar 2006, § 13 AsylVfG Rdn. 4 bis 7. Danach hat die Klägerin im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachträglich schlüssig einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt. Sie hat sowohl mit ihrer Klageschrift vom 5. Oktober 2005 als auch mit der Klagebegründung vom 8. November 2005 vorbehaltlos ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 AsylVfG beantragt. Darin liegt schlüssig auch der nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens erforderliche Asylantrag. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 1980 - VG 19 A 252/80 -, NJW 1981, 540 (540). Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2005 ist auch nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig (§ 44 VwVfG), weil er ohne den erforderlichen Antrag erlassen worden ist. Andernfalls würde die Heilungsmöglichkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG weitgehend leer laufen. Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 10. September 1991 - 19 BZ 90.30695 -, NVwZ- RR 1992, 328 (328); Hess. VGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - I OE 50/81 -, NVwZ 1985, 498 (499). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier nicht in Betracht. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2005 leidet nicht schon deshalb an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG, weil nach der Rechtsprechung offen ist, ob im vorliegenden Fall die Antragsfiktion gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG greift. Der nachträglichen Asylantragstellung steht auch nicht ein Verzicht der Mutter der Klägerin gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens für die Klägerin entgegen. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob ein dahingehender Verzicht widerrufen werden kann. Nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG kann der Vertreter des Kindes im Sinne des § 12 Abs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Ein solcher Verzicht liegt hier nicht in der Erklärung der Mutter der Klägerin am 18. Mai 2005 gegenüber der Ausländerbehörde, "Für mein Kind ist die Stellung eines Asylantrags nicht beabsichtigt". Mit dieser allgemeinen - unbegründeten - Formulierung hat die Mutter der Klägerin nicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG erklärt, dass ihrem Kind "keine politische Verfolgung droht". Auch angesichts der weitreichenden rechtlichen Folgen, die sich aus einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens ergeben, kann eine derart allgemein gehaltene Erklärung im Interesse des Kindes nicht als Verzicht im Sinne des § 14 a Abs. 3 AsylVfG ausgelegt werden. Da die Gründe für eine Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend geregelt sind, rechtfertigt allein die fehlerhafte Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2005 durch das Verwaltungsgericht keine Zulassung der Berufung. Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es Sache der Ausländerbehörde sein dürfte, die nach Prüfung von Abschiebungsverboten erforderliche Abschiebungsandrohung zu erlassen. Das Bundesamt ist an die rechtskräftige Aufhebung seiner Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 30. August 2005 gebunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).