OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 2187/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.18B2187.05.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bei einer Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4002/05 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. August 2005 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bei einer Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert hat. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4002/05 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. August 2005 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich nach Lage der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zu Grunde gelegten und dem Gericht übersandten Akten nicht feststellen. Der Antragsgegner hat die Rücknahme der dem Antragsteller am 23. Oktober 2002 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zutreffend auf § 48 VwVfG NRW gestützt, dessen Anwendbarkeit nunmehr durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG klargestellt ist. Zweifelhaft ist indessen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Erteilungen der nun zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis damals von Rechts wegen ausgeschlossen gewesen wäre. Dies ist nicht, wie es die Prüfung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich erfordert, offensichtlich der Fall. Der Antragsgegner, dem – was vorliegend von maßgebender Bedeutung ist - insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, - vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2000 18 B 814/99 , AuAS 2000, 111 = InfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 – und vom 12. August 2005 – 18 B 316/05 - und ihm folgend das Verwaltungsgericht legen ihren Entscheidungen zu Grunde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben waren, weil zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht die gesetzlich geforderte familiäre Lebensgemeinschaft bestanden hat (vgl. §§ 23 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 27 Abs. 1 AufenthG). Insoweit bestehen zwar aus den vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen beachtenswerte Zweifel daran, ob zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau bei Erteilung der mit der angefochtenen Ordnungsverfügung zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis eine familiäre Lebensgemeinschaft im vorgenannten Sinne bestanden hat. Dem ist jedoch der Antragsteller mit ebenfalls beachtenswerten Gründen entgegen getreten. Nach seiner detaillierten - wenn auch nicht ganz widerspruchsfreien - Darstellung wurde die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner früheren Ehefrau nicht wie diese behauptet und ebenfalls umfangreich darlegt – endgültig schon im Januar 2002 aufgehoben, sondern erst im Januar 2004, als jene das Schloss zu der bis dahin zumindest immer wieder, möglicherweise auch weit überwiegend gemeinsam bewohnten Wohnung auswechseln ließ. Hinzu kommt, dass die Eheleute in der Zeit bis Januar 2004 noch zahlreiche andere Gemeinsamkeiten hatten. So haben sie Verwandte und Freunde besucht und jene auch zu Besuch empfangen. Zusammen nahmen sie an Hochzeitsfeiern teil. Auch Arztbesuch erfolgten gemeinsam. Damit ist nicht nur entscheidungserheblich, welchem Sachvortrag zu folgen ist, sondern auch wie sich das wohl unstreitige Zusammenleben der Eheleute in der Zeit von Januar 2002 bis Januar 2004 ausländerrechtlich darstellt. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: Eine ehelichen Lebensgemeinschaft ist erst aufgehoben, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies ist regelmäßig bei einer Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB der Fall, nach dem unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet wird, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Zwar kommt es ausländerrechtlich nicht notwendigerweise auf die für das Scheidungsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen an. Es reicht aber auch nicht aus, wenn die Ehe nicht harmonisch verläuft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305. Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1989 1 B 21.89 , InfAuslR 1989, 155. Eine dauerhafte Trennung der Ehegatten kann allerdings wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert. Denn die Ehe ist prinzipiell auf Dauer angelegt. Die ihr zugrunde liegende eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann deshalb nur durch einen entsprechenden entgegengesetzten Willen aufgehoben werden. Auf das bloße Fehlen ehelicher Gesinnung kommt es für die Feststellung des Getrenntlebens nicht an. Von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, muss gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt. Vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 – 18 B 814/99 – mit weiteren Nachweisen, a.a.O. Nach dem Vorstehenden ist eine Manifestation des Trennungswillens zum Zeitpunkt der dem Antragsteller zuletzt erteilten und nunmehr durch die angefochtene Ordnungsverfügung zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis vom 23. Oktober 2002 auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen. Welchem Sachvortrag zu folgen ist und ob die oben aufgezeigten Gemeinsamkeiten von einem ausländerrechtlich beachtenswerten Willen zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft getragen waren, oder ob, wie die früherer Ehefrau des Antragstellers vorgibt, sie von diesem hierzu gezwungen worden war, lässt sich mangels sonstiger Erkenntnisse (es erfolgten zum Beispiel keine örtlichen Überprüfungen) zur Zeit nicht feststellen. Nach allem erweist sich, insbesondere unter Berücksichtigung der den Antragsgegner – wie ausgeführt – obliegenden Darlegungs- und Beweislast, die angefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Der Sachverhalt ist weiterhin aufklärungsbedürftig. Der Senat hält indessen das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung des wenig übersichtlichen Sachverhalts für ungeeignet. Wie er bereits in früheren gleich gelagerten Verfahren entschieden hat, - vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. August 2005 18 B 316/05 - würde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessene Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Bis dahin überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland. Dem stehen nach Aktenlage angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.