Urteil
1 A 3105/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0512.1A3105.04.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung von beamtenrechtlichen Beihilfeleistungen im unmittelbaren Verhältnis verschiedener Leistungsträger. Die Bezirksfinanzdirektion B. (BFD) gewährte dem beim Zentralfinanzamt Nürnberg tätigen Amtsinspektor K. C. für seine am 9. Mai 1981 geborene Tochter O. als – vermeintlich – berücksichtigungsfähiger Angehöriger Beihilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits‑, Pflege‑ und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften – BhV-Bayern -). Bei einer Überprüfung des Datensatzes hatte der Kläger festgestellt, dass die von ihm bei der Beihilfegewährung an K. C. berücksichtigte O. C. seit 1988 eine Halbwaisenrente von der Deutschen Telekom AG erhielt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 bat die BFD die Beklagte um Erstattung der für O. C. an deren Vater aufgrund der Beihilfebescheide in der Zeit vom 27. Januar 1992 bis zum 21. September 1998 in Höhe von 45.529,60 DM geleisteten Beihilfezahlungen. Zur Begründung führte sie aus, dass O. C. als berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV-Bayern seit Jahren vom Freistaat Bayern Beihilfeleistungen erhalten habe. Wie erst jetzt bekannt geworden sei, habe sie seit September 1988 bei der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Telekom AG einen Waisengeldanspruch und sei damit dort („ebenfalls“) beihilfeberechtigt. Gemäß § 4 Abs. 3 BhV-Bayern gehe der eigene Beihilfeanspruch bei der Deutschen Post AG dem Anspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger beim Freistaat Bayern vor. Nachdem die Beklagte der O. C. für das Jahr 1998 - rückwirkend - Beihilfeleistungen erbracht hatte (Beihilfebescheid vom 10. Februar 1999) und dieser Betrag von K. C. an den Kläger erstattet worden war, lehnte sie mit Schreiben vom 1. März 1999 den weitergehenden Anspruch des Klägers für die Jahre 1992 bis 1997 ab. Sie verwies dazu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. April 1988 (2 A 573/97). Darin werde ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eindeutig verneint. Außerdem könnten nach § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV Beihilfen nur innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen bewilligt werden. Die Rückforderung werde als gegenstandslos erachtet. Der Kläger hat die am 10. April 2000 erhobene Klage auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt und zur Begründung geltend gemacht: Die im Jahre 1988 verstorbene Ehefrau des Beihilfeberechtigten und Mutter der O. C. sei Beamtin der Beklagten gewesen. Deshalb erhalte O. C. seit September 1988 eine Halbwaisenrente. Aufgrund des Anspruchs auf Waisengeld habe sie seit 1988 einen Beihilfeanspruch gegen die Beklagte. Von einer Rücknahme der Beihilfebewilligungsbescheide gegenüber dem Beihilfeberechtigten sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen worden, da dies nur dazu geführt hätte, dass die Bezügeempfänger die Beiträge an den Freistaat Bayern hätten zurückzahlen müssen und dann bei der Beklagten dieselbe Leistung erneut hätten beantragen müssen. Zur weiteren Begründung seines Anspruchs hat der Kläger auf drei Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts B. vom 18. April 2000 – AN 19 K 97.00550 –, des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. Januar 2001 – 7 A 7587/98 – und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. September 2002 – AU 7 K 01.967 –) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.370,24 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sich ein Zahlungsanspruch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in der besonderen Form des Abwälzungsanspruchs ergebe. Denn dieser sei auf die gegebene Konstellation zwischen Kläger und Beklagter nicht anwendbar. Die vom Kläger vorgelegten Entscheidungen seien auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar. Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht von ihren Verbindlichkeiten befreit worden, denn an dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis seien hier nicht nur der Kläger, die Beklagte und der Beamte des Klägers K. C. beteiligt, sondern auch dessen Tochter O. . Insofern sei zwischen dem Beihilfeberechtigten und der lediglich berücksichtigungsfähigen Person zu differenzieren. Der Beamte K. C. und nicht etwa seine Tochter O. habe einen eigenen Beihilfeanspruch gegenüber dem klagenden Freistaat geltend gemacht. Durch diese Leistung habe die Beklagte aber von keiner Verbindlichkeit befreit werden können, da Herr K. C. nie einen Beihilfeanspruch gegen sie gehabt habe. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen für einen öffentlich‑rechtlichen Erstattungsanspruch lägen nicht vor. Für das Entstehen des sogenannten Abwälzungsanspruchs sei erforderlich, dass von zwei Leistungsträgern nur einer verpflichtet sei, so dass der Ausgleich zwischen den beiden dadurch herbeigeführt werden könnte, dass der Berechtigte die Leistungen demjenigen, der sie zu Unrecht bewirkt hatte, zu erstatten habe und sie von demjenigen, der leisten müsse, verlange. Des weiteren werde von der Rechtsprechung die Identität von Schuldner des einen und Gläubiger des anderen Anspruchs gefordert. An der erforderlichen Personenidentität auf der Seite der Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten fehle es. Denn der Kläger könne die zu Unrecht erbrachten Leistungen nicht von der gegenüber der Beklagten Berechtigten, der Tochter O. , zurückfordern, sondern ausschließlich von dem ihm gegenüber beihilfeberechtigten Vater K. C. , der seinerseits jedoch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten habe. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass es zwei unterschiedliche Berechtigte und zwei Verpflichtete gebe. Eine Leistung seitens des nichtverpflichteten Klägers sei nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den Vater erfolgt. Daher sei die Beklagte als Verpflichtete gegenüber der berechtigten Tochter O. nicht von einer Leistung befreit worden. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vorträgt: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei zwischenzeitlich als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und habe die Aufgabe, eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen. Der Rechtsgedanke einer Rückgewähr rechtsgrundloser Vermögensverschiebung ergebe sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit. Es fehle auch nicht an der erforderlichen Personenidentität auf der Seite der Berechtigten gegenüber den Verpflichteten. Durch seine Beihilfeleistungen an Herrn K. C. sei der beihilfefähige Aufwand der O. C. gedeckt worden, so dass ein Beihilfeanspruch gegenüber der Beklagten mangels ungedeckten beihilfefähigen Aufwandes ausgeschlossen sei. Deshalb stelle die Beihilfezahlung an Herrn K. C. zugleich eine Leistung an die Beklagte dar, weil die Beklagte aufgrund der gewährten Leistungen keinen Beihilfeansprüchen der O. C. mehr ausgesetzt gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei darüber hinaus nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2004 (5 C 71/03) einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in einem Fall bejaht, in dem nicht nur Leistungen zwischen Kläger und Beklagten im Raum gestanden hätten, sondern auch solche an die Ehefrau und den Sohn des Klägers. In dieser neueren Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht eine Gesamtbetrachtung der Rechtsbeziehungen vorgenommen, in denen es zu der Vermögensverschiebung gekommen sei. In gleicher Weise könnten vorliegend die Beihilfeansprüche der O. C. und des K. C. nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei eine Gesamtschau vorzunehmen und es seien die Vermögensverschiebungen so auszugleichen, dass sie der materiellen Rechtslage entsprächen. Sowohl unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 1986) wie auch der höchstrichterlichen Verwaltungsrechtsprechung, sei somit bei dem vorliegenden Sachverhalt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs zu bejahen. Schließlich treffe auch die vom Bayerischen Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung in einem Beihilfeerstattungsstreit auf den hier streitigen Sachverhalt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in gleicher Weise zu, unabhängig davon, dass dort nicht das Kind eines Beihilfeberechtigten beteiligt gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.618,39 EUR zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den bisherigen Schriftwechsel und bekräftigt im Kern, dass es sich vorliegend nicht um ein „Dreiecksverhältnis“, sondern um zwei selbständige Rechtsverhältnisse handele. Parallelen zum zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 würden nicht gesehen. Die Beteiligten haben jeweils in der Berufungsinstanz auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die form‑ und fristgerechte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage für das geltend gemachte Erstattungsbegehren ist nicht gegeben. Namentlich fehlt es an der Normierung eines gesetzlichen Forderungsübergangs, wie er für andere – hier nicht einschlägige – Sachbereiche etwa in § 91 BSHG eine Ausprägung gefunden hat(te). Ebenso wenig ist hier die allein auf Sozialleistungen beschränkte Regelung zum Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105 SGB X unmittelbar anwendbar. 2. Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet hier – ohne dass es dazu Überlegungen zur Konkurrenz zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedarf – schon deswegen aus, weil der Kläger nicht für einen anderen Geschäftsherrn, sondern in seinem eigenen Wirkungskreis tätig geworden ist und auch tätig werden wollte. Wird – wie hier – eine Geldleistung auf eine vermeintlich einem (Beihilfe-)Berechtigten gegenüber bestehende rechtliche Verpflichtung erbracht, die unerkanntermaßen in Wirklichkeit nicht besteht, so ist darin grundsätzlich kein „objektiv fremdes Geschäft“ für einen anderen Leistungsträger als Dritten zu sehen. Dies gilt erst recht dann, wenn dieser Dritte – wie die Beklagte – seinerseits gar nicht dem Leistungsempfänger, sondern (unmittelbar) einem Vierten, nämlich dessen Tochter, gegenüber verpflichtet gewesen ist. 3. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren gegen die Beklagte schließlich auch nicht – wie von ihm im Kern geltend gemacht – mit Erfolg auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Bei der Erstattung handelt es sich um ein eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts, das der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen und sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen dient. Der betreffende sich aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergebende Rechtsgedanke hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung – wie im vorliegenden Fall – fehlt, ist vor dem Hintergrund einer nicht prinzipiell gebotenen Einschränkung des vorgenannten Rechtsgedankens innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen grundsätzlich Raum für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wie er inzwischen in Rechtsprechung und Literatur zumindest im Kern übereinstimmend Anerkennung gefunden hat. Kennzeichnend für diesen allgemeinen Erstattungsanspruch ist ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund eingetreten ist und wieder rückgängig gemacht werden soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 – 7 C 48/82 –, BVerwGE 71, 85 m.w.N., vom 17. August 1995 – 1 C 15/94 –, BVerwGE 99, 101, und vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 –, BVerwGE 107, 304; ferner etwa Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 29 Rn. 25ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 29, IV., Rn. 20 ff. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch betrifft dabei nicht allein rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im Verhältnis von Staat und Bürger. Er kommt vielmehr grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn sich derartige Verschiebungen zwischen zwei Leistungsträgern der öffentlichen Verwaltung – ggf. auch in sonstiger Weise als durch Erbringung von Leistungen unmittelbar zwischen ihnen – ergeben haben. Vgl. etwa Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, S. 418 ff. a) Für den Bereich eines Ausgleichs im Verhältnis von Trägern öffentlicher Verwaltung hat der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine besondere Ausprägung in dem so bezeichneten „Abwälzungsanspruch“ erlangt. Dessen Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, sodass es keiner abschließenden Klärung der Frage bedarf, ob diese Unterart des Erstattungsanspruchs überhaupt in sämtlichen öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen – und hier namentlich solchen des Beihilferechts der Beamten – Geltung beanspruchen kann. Dies offen lassend: BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 – V C 88.68 -, BVerwGE 32, 279. Der ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. Urteile vom 30. Januar 1962 – 2 RU 219/59 –, BSGE 16, 151, und vom 23 März 1971 – 7 RAr 12/69 –, DVBl. 1971, 922, für die Abwicklung fehlerhafter Sozial(versicherungs)leistungen im Wege eines unmittelbaren Ausgleichs zwischen den davon betroffenen Sozialleistungsträgern entwickelte Abwälzungsanspruch beruht im Kern auf dem gleichen Rechtsgedanken, wie er den zwischenzeitlich geschaffenen spezialgesetzlichen Regelungen nach Art des § 105 SGB X zugrunde liegt. Kennzeichnend für die Erstattungslage ist dabei, dass von zwei Leistungsträgern nur einer verpflichtet ist, sodass der Ausgleich zwischen beiden – streng genommen – dadurch herbeigeführt werden könnte, dass der Berechtigte die Leistung demjenigen, der sie zu Unrecht bewirkt hatte, zu erstatten hat und sie von demjenigen, der leisten muss, verlangt. Dieser „umständliche Weg“ soll aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vermieden und durch den direkten Durchgriff des unzuständigen auf den tatsächlich leistungspflichtigen Verwaltungsträger ersetzt werden. Vgl. hierzu neben der Rechtsprechung des BSG etwa BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1969 – V C 88.68 –, a. a. O., vom 17. September 1970 – II C 48.68 –, BVerwGE 36, 108, und vom 30. November 1972 – V C 87.72 –, BVerwGE 41, 216; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 2006 – 14 B 00.2202 –; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Mai 1986 – IX OE 53/82 –, NVwZ 1987, 822; Wallerath, Das System der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche, DÖV 1972, 221 (224 ff.); Ossenbühl, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, NVwZ 1991, 513 (515). Der Abwälzungsanspruch unterliegt (zumindest) folgenden drei Voraussetzungen: Erstens muss eine alternative Zuständigkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Leistungsträger bestehen. Zweitens muss der die Leistungspflicht auslösende Vorgang ein einheitlicher sein. Drittens muss die (durch die Gewährung des Anspruchs ausgelöste) rechnerische Umschichtung unter zwei Leistungsträgern eine Ersatzfunktion für die sonst über den Berechtigten laufenden Erstattungs- und Leistungsansprüche haben. Vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 – V C 88.68 –, a. a. O. Jedenfalls an der ersten und der dritten Voraussetzung fehlt es hier. aa) Eine „alternative Zuständigkeit“ von zwei Leistungsträgern ist dann gegeben, wenn weder eine kumulative Zuständigkeit noch eine kumulative Unzuständigkeit möglich ist. Die Verpflichtung des tatsächlich zuständigen Trägers darf insbesondere nicht von weiteren oder anderen Voraussetzungen abhängen, als die (vermeintliche) Verpflichtung desjenigen Trägers, der (unzuständigerweise) an den Berechtigten geleistet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969, a. a. O. Das bedingt zumindest im Regelfall, dass für den Vorgang, der die Leistungspflicht an den Berechtigten auslöst, (die Ebene der „richtigen“ bzw. „falschen“ Zuständigkeit ausgeklammert) ein und derselbe materielle Rechtsgrund den Ausgangspunkt bilden muss. Ein derartiger Fall ist hier indes nicht gegeben. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass es jeweils um Aufwendungen für krankheitsbedingte Kosten geht, die für ein und dieselbe Person, hier die Tochter O. C. , angefallen sind. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass für diese Aufwendungen nicht zwei verschiedene Träger von Beihilfeleistungen kumulativ aufkommen müssen. Darin erschöpft sich die geforderte „Alternativität“ aber gerade nicht. Bereits die fehlende Leistungspflicht des „unzuständigen“ Trägers müsste vielmehr – gewissermaßen im Umkehrschluss – ohne weiteres dazu führen, dass der im Durchgriffswege auf Erstattung in Anspruch genommene „zuständige“ Träger dem Berechtigten gegenüber zu der in Rede stehenden Leistung verpflichtet ist. An einer solchen alternativen Zuständigkeit fehlt es hier. Vorliegend war der Kläger Nicht-Verpflichteter in Bezug auf die Beihilfeansprüche der O. C. , die diese gegen die Telekom hätte geltend machen können. Mit seiner (Beihilfe‑)Leistung an den Vater der O. C. hat der Kläger aber gerade nicht an die Tochter O. anstelle der Telekom Leistungen erbracht. Rechtlich hat er vielmehr einen – vermeintlichen – Anspruch des Vaters erfüllt. Der Umstand, dass diese Leistungen dazu bestimmt waren, den in der Person der Tochter entstandenen Bedarf bezüglich der bei ihr krankheitsbedingt entstandenen Aufwendungen (teilweise) zu decken, führt nicht dazu, dass die Leistungen des Klägers an den Vater auch nur im Ergebnis die Leistungen der Telekom an die Tochter ersetzt haben. Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV hinweggedacht, bestünde der Anspruch der Tochter gegen die Telekom nämlich fort. Die Leistungen des Klägers an den Vater führte namentlich nicht zur Erfüllung des Anspruchs der Tochter gegen die Telekom, da es an einer die entsprechende Rechtsfolge anordnenden, dem § 107 SBG X vergleichbaren gesetzlichen Regelung fehlt, nach der kraft Gesetzes fingiert wird, dass durch die Leistung des Erstattungsberechtigten die Verpflichtung des endgültigen Leistungsträgers als erfüllt gilt. Durch die Leistungen des Klägers an den Vater ist der Anspruch der O. C. gegen die Telekom ferner nicht auf den Kläger im Wege der Legalzession übergegangen. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, die Entsprechendes vorsieht. Eine nachträgliche Leistungsbestimmung durch den Kläger ist ebenfalls nicht möglich. So ist zwar in dem vom Kläger genannten Urteil des Bundesgerichtshofs, vom 15. Mai 1986 – VII ZR 274/85 –, DB 1986 1719 = NJW 1986, 2700, für den dort zugrundeliegenden Fall die Möglichkeit einer nachträglichen Tilgungsbestimmung angenommen worden. Eine solche nachträgliche Tilgungsbestimmung ist jedoch schon in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 812 Rn. 59, äußerst umstritten und schon deshalb nicht ohne weiteres auf öffentlich-rechtliche Beziehung übertragbar. Würde hier die nachträgliche Tilgungsbestimmung zugelassen, so führte das im Bereich öffentlich-rechtlich zu beurteilender Rechtsbeziehungen dazu, dass dem zuständigen Leistungsträger Leistungen aufgedrängt würden, über deren Gewährung und Umfang er selbst zu entscheiden hat. Der Erstattungsanspruch kann und soll aber nicht dazu dienen, dass ein unzuständiger Verwaltungsträger dem zuständigen Leistungsträger seine Auffassung von der Anwendung des materiellen Rechts aufzwingt, in dem er vollendete Tatsachen schafft und sodann seine Aufwendungen klageweise geltend macht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 1984 – 11 S 2127/81 –, NJW 1985, 2603. Dieses Risiko kann in Fällen mit beihilferechtlichem Bezug insbesondere deshalb auftreten, weil die jeweiligen Beihilfestellen jeweils an andere Beihilfebestimmungen gebunden sein können, wie z. B. hier an die des Bundes einerseits und an die des Landes Bayern andererseits. Der Umstand, dass die jeweils einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften in einem solchen Fall inhaltlich einander angenähert sind oder sich ggf. sogar voll entsprechen mögen, hat dabei zurückzutreten, da der „Abwälzungsanspruch“ seiner Gesamtkonzeption nach von vornherein auf die Vermeidung einer unnötig komplizierten Abwicklung „klarer Fälle“ ausgerichtet und begrenzt ist, wohingegen es im Übrigen beim Grundsatz der Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu verbleiben hat. Zusammenfassend ergibt sich hieraus: Die Anforderungen an die „Alternativität“ der Zuständigkeit für den materiell-rechtlichen Anspruch sind grundsätzlich nicht erfüllt, wenn es an der Schuldner- bzw. Gläubigeridentität betreffend den in Rede stehenden Anspruch mangelt. Vgl. speziell zu jenem Erfordernis auch BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 – V C 87.72 –, a. a. O. Denn dann gibt es im Verhältnis zu den beiden öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern nicht mehr nur einen Anspruchberechtigten, sondern mehrere unterschiedliche (potenziell) Anspruchsberechtigte und diesen gegenüber jeweils (potenziell) Verpflichtete. Eine solche „Vierecksbeziehung“ wie sie für den vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend herausgestellt worden ist, sprengt indes den Rahmen, der nach dem zugrunde liegenden Rechtsgedanken (Vermeidung unnötig komplizierter Wege bei überschaubarer Abwicklung im „Dreieck“ unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität) die Anerkennung eines direkten „Durchgriffs“ auf den materiell-rechtlich Verpflichteten im Rahmen des sog. Abwälzungsanspruchs ausnahmsweise rechtfertigt und entscheidend prägt. Dies zeigt sich auch anhand des vorliegenden Falles: Der Umstand, dass der Kläger fälschlich eine Beihilfeleistung an seinen grundsätzlich beihilfeberechtigten Beschäftigten, Herrn K. C. , erbracht hat, hat – wie an anderer Stelle noch näher ausgeführt werden wird – als solcher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung gehabt, welche beihilferechtlich zwischen der Beklagten und dem Kind O. C. bestanden hat bzw. besteht. Umgekehrt bemisst sich die Beihilfeberechtigung des K. C. (nach Grund und Umfang) bzw. deren Fehlen – auch seine Tochter als berücksichtigungsfähige Angehörige betreffend – nicht Ausschlag gebend nach den beihilferechtlichen Bestimmungen, welche die Beklagte betreffend den eigenständigen Beihilfeanspruch der Tochter O. C. anzuwenden hat. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die hier im Blick stehenden Rechtsbeziehungen (Herr K. C. zum Kläger; Tochter O. zur Beklagten) über § 4 Abs. 3 Satz 1 BhV-Bayern bzw. Bund, welcher die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger bei Kindern an das Nichtvorliegen eines originären Beihilfeanspruchs knüpft, ein gewisses rechtliches Bindeglied besitzen; gleichwohl bleiben es aber eigenständige Rechtsbeziehungen, die grundsätzlich einer sie vermengenden Betrachtung auch in Erstattungszusammenhängen nicht zugänglich sind. bb) Ob die weitere Voraussetzung eines einheitlichen, die Leistungspflicht auslösenden Vorgangs gegeben ist, kann letztlich offen bleiben. Mit „Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang – soweit ersichtlich – (in erster Linie) der zugrunde liegende Lebenssachverhalt gemeint. Dieser weist auf der einen Seite insofern eine wesentliche Übereinstimmung auf, als es hier durchweg um krankheitsbedingte Aufwendungen geht, die für die Tochter O. angefallen sind. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Unterschiede, etwa denjenigen, dass einerseits (im Verhältnis zur Beklagten) ein originärer Anspruch der Tochter in Rede steht, wohingegen andererseits (im Verhältnis zum Kläger) allenfalls der Vater selbst Beihilfeberechtigter sein konnte und deshalb bei der Tochter die Eigenschaft als berücksichtigungsfähige Angehörige hinzutreten musste. cc) Nicht gegeben ist jedenfalls auch das dritte Merkmal des Abwälzungsanspruchs, nämlich die „Ersatzfunktion“ der Abwälzung, welche sich als eine bloß verfahrensvereinfachende rechnerische Umschichtung für die an sich in den Einzelrechtsbeziehungen nötige Rückabwicklung charakterisieren lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 – V C 88.68 –, a. a. O. In diesem Merkmal weist der Abwälzungsanspruch den gleichen Grundgedanken auf, wie er der im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht – ausnahmsweise – zugelassenen sogenannten Durchgriffskondiktion zugrunde liegt. Vgl. Wallerath, Das System der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche, DÖV 1972, 221/225. Dementsprechend ist die verwaltungsvereinfachende rechnerische Umschichtung vergleichbar der zivilrechtlichen Durchgriffskondiktion nur unter engen Voraussetzungen möglich, unter anderem dann, wenn Rechte des Empfängers oder der sonst beteiligten Personen nicht beeinträchtigt werden. Vgl. Sprau in Palandt, a. a. O., § 812 Rn. 64, 65. Soll danach der „Durchgriff“ auf den eigentlich Verpflichteten die Rückabwicklung in den einzelnen Beziehungen, hier einerseits zwischen dem beihilfeberechtigten K. C. und der unzuständigen Beihilfestelle (BFD B. ) und andererseits zwischen der beihilfeberechtigten O. C. und der zuständigen Beihilfestelle (Telekom) ersetzen, so ist dies nach den genannten Voraussetzungen für die Abwälzung nur dann denkbar, wenn der „Durchgriff“ zu dem rechtlich gleichen Ergebnis führt, wie es durch Rückabwicklung in den Einzelbeziehungen erzielt werden könnte. Vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1962 – 2 RU 219/59 –, BSGE 16, 151; Bay VGH, Urteil vom 29. August 2005 – 12 BV 02.3269 u.a. –, juris. Dies ist hier indes nicht der Fall. Bei der eigentlich notwendigen Rückabwicklung müsste zunächst der Kläger seine Beihilfebescheide gegenüber dem beihilfeberechtigten K. C. nach Art. 48 Abs. 1 VwVfG Bayern zurücknehmen. Der Vater der O. C. müsste die Beträge an den Kläger zurückzahlen. Seine Tochter müsste ihren Beihilfeanspruch erstmals gegenüber der Beklagten geltend machen. Hier ist jedoch eine Rücknahme der Beihilfebescheide gegenüber dem beihilfeberechtigten K. C. seitens des Klägers schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 VwVfG Bayern bereits verstrichen ist. Denn der Kläger kannte die Rechtswidrigkeit seiner Bescheide bereits seit 1998. Außerdem könnte die gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt gewesene O. C. aufgrund der Vorschrift des § 17 Abs. 9 BhV ihre Beihilfeansprüche gegenüber der Beklagten nicht mehr geltend machen. Damit kann es zu einer Rückerstattung der Beihilfeleistung durch K. C. an den Kläger und zu einer Zahlung der Beihilfeleistung an O. C. nicht mehr kommen. Steht damit aber fest, dass eine Rückabwicklung zwischen den jeweiligen Leistungsträgern und den ihnen gegenüberstehenden Beihilfeberechtigten gar nicht mehr möglich ist, so würde die von dem Kläger verlangte Erstattung zu einem völlig anderen Ergebnis führen als die denkbare – hier aber gerade nicht mehr durchführbare – Abwicklung der Rechtsbeziehungen in den einzelnen Leistungsschienen. Augenfällig wird dies zudem an dem Umstand, dass sich die Beklagte bei dem vom Kläger begehrten unmittelbaren Durchgriff deutlich schlechter stünde als im Falle einer Rückabwicklung innerhalb der einzelnen Leistungsbeziehungen nach dem Erkennen der „Fehlerhaftigkeit“ der Leistungserbringung durch den Kläger. Der Umstand, dass der Kläger den Leistungsempfänger K. C. ggf. bewusst „geschont“ hat, indem er nicht einmal den Versuch unternommen hat, gegen diesen mit dem Ziel einer Rückerstattung vorzugehen, kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller beteiligten Interessen dabei nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 1. Februar 2006 – 14 B 00.2202 –, ist nicht geeignet, das Klagebegehren zu stützen. Es betrifft den hier nicht vorliegenden Fall einer alternativen Zuständigkeit bei Identität von Schuldner und Gläubiger. Das Urteil ist im Übrigen wesentlich getragen von ergebnisorientierten Billigkeitserwägungen, die sich darauf bezogen haben, dass die Rückforderung der geleisteten Beihilfe in dem zu entscheidenden Fall von dem Beihilfeberechtigten zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde. Denn, so führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, der Rückforderung könnte der Vertrauensschutz des Beihilfeberechtigten entgegenstehen und der Geltendmachung der Beihilfe gegenüber dem zuständigen Leistungsträger könnte die Frist von einem Jahr nach § 17 Abs. 9 BhV entgegengehalten werden. Dies mag den zugebilligten Anspruch des Klägers jenes vom Bayerischen VGH entschiedenen Rechtsstreits als Ersatz für die nicht durchführbare Abwicklung in den Einzelrechtsbeziehungen unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt haben, steht aber in keinem relevanten Zusammenhang mit den hier zu wertenden Besonderheiten, die sich insbesondere daraus ergeben, dass es hier nicht um ein Dreiecksverhältnis, sondern um ein Vierecksverhältnis geht. b) Auch außerhalb der besonderen Ausprägungsform des sog. Abwälzungsanspruchs liegen hier die – allgemeinen – Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vor. Dieser setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eine Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund stattgefunden hat. Bei der Prüfung, ob ein solcher Anspruch entstanden ist, ist auf die Situation im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Vermögensverschiebung abzustellen. aa) Die Beklagte hat von dem Kläger zunächst nichts „durch Leistung“ erlangt. Die hiervon abweichende Auffassung des Klägers geht fehl. Denn der Kläger hatte aufgrund des jeweiligen Beihilfeantrags des Vaters der O. C. , der Aufwendungen für diese als berücksichtigungsfähige Angehörige geltend machte, Leistungen bewilligt und erbracht. Damit ist – kondiktionsrechtlich betrachtet – allein auf den Anspruch des Vaters nach § 2 Nr. 1 BhV-Bayern geleistet worden. Eine Leistung an die Tochter O. erfolgte nicht. Denn deren beihilfefähigen Aufwendungen waren lediglich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV-Bayern, also nur durch die Berücksichtigung der Tochter als Angehörige vom Beihilfeanspruch ihres Vaters umfasst. Der Umstand, dass – wie erst im Nachhinein erkannt worden ist – tatsächlich auf eine Nichtschuld geleistet wurde, berührt diese Bewertung nicht. Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai 1986, – VII ZR 274/85 –, a. a. O., in Fällen irrtümlicher Eigenleistung eine noch nachträgliche (Änderung der) Tilgungsbestimmung für möglich angesehen hat, hat er dies ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen schutzwürdige Interessen von Beteiligten oder von Dritten hierdurch nicht berührt werden (vgl. unter 3. a) aa)). Namentlich wären hier im Zeitpunkt des etwaigen Treffens einer nachträglichen Tilgungsbestimmung durch den Kläger – mit dem Ziel, eine Leistung für die Beklagte gegenüber O. C. zu erbringen – erhebliche Interessen der Beklagten betroffen, weil sie zu diesem Zeitpunkt gegenüber O. aufgrund einer Ausschlussfrist gar nicht mehr leistungspflichtig gewesen ist. Darüber hinaus bestehen Bedenken, diese – wie oben ausgeführt – bereits im Zivilrecht nicht unbestrittene Auffassung unbesehen auf Erstattungsverhältnisse im Verhältnis öffentlich-rechtlicher Leistungsträger zu übertragen. Dies führte nämlich zu einer kaum noch überschaubaren Ausweitung möglicher Erstattungsansprüche wegen Leistungskondiktion auch in Fällen mit Dritt- oder sogar Viertbeteiligung; speziellen Rechtsinstitute des öffentlichen Rechts, wie z. B. der Abwälzungsanspruch, würden zugleich an Bedeutung verlieren. bb) Eine Vermögensverschiebung zwischen dem Kläger und der Beklagten hat aber auch nicht „in sonstiger Weise“ stattgefunden. Es fehlt im Ergebnis daran, dass die Beklagte auf Kosten des Klägers „etwas“ erlangt hat. Grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist insoweit – wie im Zivilrecht – jeder Vermögensvorteil, wie z.B. der Erwerb von Rechten oder die Befreiung von Verpflichtungen und Lasten sowie ggf. auch die Ersparnis von Aufwendungen. Vgl. Sprau in Palandt, a. a. O., § 812 Rn. 16 ff. Durch die Leistung des Klägers an den Vater der O. C. hat die Beklagte in sonstiger Weise nichts erlangt, was sie zum Ausgleich dessen, was der Kläger aufgewendet hat, herausgeben müsste. Insbesondere stellt der Umstand, dass der bei dem Kläger und der Familie C. bestehende Irrtum über die Zuständigkeit dazu geführt hat, dass die Beklagte von O. C. nicht in Anspruch genommen worden ist, keinen ausgleichsfähigen Vermögenswert dar. Denn die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs der O. C. gegenüber der Beklagten stellt als solche nicht die Kehrseite der Aufwendungen des Klägers dar. Es fehlt an der insoweit grundsätzlich erforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Diese ist in ihrem Charakter rechtlich und damit ausschließlich relevant dadurch vorgeprägt gewesen, dass sie allein im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Vater der O. C. erfolgt ist. Dass demgegenüber O. C. ihren Anspruch gegen die Beklagte nicht geltend gemacht hat, stellt sich als ein tatsächlich kausaler Reflex auf die Leistung des Klägers an den Vater dar. Dieser enthält indes keinen Vermögenswert, welchen die Beklagte auf Kosten des Klägers erlangt hat. Letzteres wäre zu Gunsten des Klägers nur dann anders zu bewerten, wenn durch die Leistung des Klägers an den Vater der Beihilfeanspruch der O. C. gegenüber der Telekom erloschen wäre, die Telekom also von einer Verbindlichkeit gegenüber O. befreit worden wäre. Dies ist hier indes nicht der Fall. Der Kläger hat hier schon nicht willentlich auf eine fremde Schuld geleistet, die zum Erlöschen des Anspruchs (§§ 267, 362 BGB) führen könnte, da er seine eigene Beihilfeverpflichtung gegenüber K. C. und seiner Tochter O. erfüllen wollte. Diese Leistung auf die vermeintlich eigene Verpflichtung führte auch nicht zum Erlöschen des Anspruchs der beihilfeberechtigten O. C. gegenüber der eigentlich beihilfeverpflichteten Beklagten. Allein aufgrund der Leistung an K. C. konnte jedenfalls eine Befreiung von der Verbindlichkeit durch die Beklagte nicht eingetreten sein. Denn es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Leistung an Herrn K. C. erfolgte. Dieser hatte jedoch eine Doppelstellung als Beihilfeberechtigter gegenüber dem Kläger und als Unterhaltsverpflichteter gegenüber seiner Tochter O. inne. Bei der Betrachtung dieser Beziehungen ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beihilfeanspruch des K. C. erfüllen, nicht jedoch an die Tochter O. leisten wollte. Damit stand dieser ein eigener, noch nicht erfüllter Beihilfeanspruch gegenüber der Beklagten zu, den sie noch hätte geltend machen können, wenn es zum damaligen Zeitpunkt nicht zu einem Irrtum über die zuständige Beihilfestelle gekommen wäre. Wäre der Irrtum rechtzeitig bemerkt worden, hätte nämlich K. C. die bereits empfangenen Beihilfeleistungen an den Kläger zurückerstatten können und O. C. hätte Beihilfe bei der Beklagten beantragen können. Dieses Verfahren haben die Beteiligten im Übrigen auch für das Jahr 1998 praktiziert, ohne dass einer der Beteiligten von einem Erlöschen des Beihilfeanspruchs der O. C. ausgegangen wäre. Hier geht es gerade nicht um eine schlichte „Dreiecksbeziehung“, sondern es haben jeweils unterschiedliche Gläubiger‑ bzw. Schuldnerstellungen bezogen auf Vater und Tochter vorgelegen. Wieso der selbständige und als solcher noch nicht erfüllte Anspruch der Tochter O. C. im Verhältnis zu ihrem Anspruchsschuldner, der Beklagten, untergegangen sein soll, weil ein vermeintlicher Schuldner eines anderen Schuldverhältnisses, der Kläger, irrtümlich eine Leistung an seinen vermeintlichen Gläubiger, Herrn K. C. , erbracht hat, erschließt sich für den Senat nachvollziehbar nicht. Die Umstände, dass hierbei zwei Personen des „Vierecks“ in verwandtschaftliche Beziehungen zueinander stehen (Vater und Tochter), was zugleich eine Unterhaltspflicht begründet, vermag nicht in einer „Gesamtschau“ sämtlicher irgendwie mit der „Falschleistung“ des Klägers zusammenhängenden Rechtsbeziehungen dazu zu führen, diese Leistung am Ende doch als auf einen Anspruch der Tochter erbracht zu bewerten. Auch dass die Leistung des Klägers an den Vater zur Deckung von Aufwendungen für die Tochter O. bestimmt gewesen ist, ändert an der gebotenen Einzelbetrachtung der jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse nichts. Eine Ersparnis von Aufwendungen hat die Beklagte vor diesem Hintergrund höchstens und erst dadurch erlangt, dass die Tochter O. ihren gegen sie – die Beklagte – bestehenden Beihilfeanspruch nicht binnen der in § 17 Abs. 9 BhV bestimmten Ausschlussfrist geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang sind aber wesentliche andere Umstände, darunter das Handeln/Unterlassen von Personen, hinzugetreten, die erst zu diesem Ergebnis geführt haben. Es fehlt deshalb an dem erstattungsrechtlich notwendigen Zusammenhang mit der „Entreicherung“ des Klägers. Ein solcher ergibt sich auch nicht allein daraus, dass dann, wenn man die irrtümliche Leistungserbringung des Klägers an den beihilfeberechtigten K. C. hinwegdenkt, bei hypothetischer Betrachtung einiges dafür spricht, dass dann vermutlich der „richtige Weg“ beschritten und die Tochter unmittelbar und rechtzeitig einen Beihilfeantrag bei der Beklagten gestellt hätte. Eine solche rein hypothetische Betrachtung kann die Würdigung der tatsächlichen Umstände, die (ggf.) zu einer Ersparnis von Aufwendungen bezogen auf die Vermögenslage der Beklagten geführt haben, nicht ersetzen bzw. in den Hintergrund drängen. Darüber hinaus lässt sich auch nicht deutlich feststellen, dass schon im Zeitpunkt der Leistung des Klägers an Herrn K. C. eine nachfolgende Rückforderung dieser Leistung ausgeschlossen gewesen wäre; zumindest einen dauerhaften oder gar endgültigen Vorteil (einer Ersparnis) hätte die Beklagte damit ohnehin (noch) nicht erlangen können. Eine andere als die vorgenommene Würdigung der Rechtsbeziehungen ist auch nicht durch die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 1. Februar 2006, a. a. O., veranlasst. Dort hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Beihilfezahlung durch die unzuständige Beihilfestelle der Beihilfeberechtigte keine Aufwendungen mehr habe, die er geltend machen könnte, mangels bestehender Aufwendungen der Anspruch gegen den eigentlich Verpflichteten also erloschen sei. Dieser Rechtauffassung folgt der Senat indes nicht. Denn dabei bleibt zum einen unberücksichtigt, dass ein derartiger aktuell noch bestehender „Bedarf“ – soweit er in bestimmten Grenzen überhaupt als Anspruchsvoraussetzung für Beihilfeleistungen in Betracht kommen sollte – ein von der Beihilfezahlung durch eine unzuständige Stelle rechtlich zu unterscheidendes (weiteres) Merkmal des Beihilfeanspruchs beträfe. Insofern wäre eine etwaige Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten erst durch einen zu der Leistung des Klägers hinzutretenden Umstand bewirkt worden, was die prinzipiell gebotene Einheitlichkeit des Verschiebungs- bzw. Bereicherungsvorgangs grundsätzlich aufhebt. Zum anderen ist eine solche Bedarfsprüfung im Beihilferecht jedenfalls nicht in einem strengen Sinne vorzunehmen. Beispielsweise hindert die (bloße) Vorleistung eines Dritten auf krankheitsbedingte Aufwendungen eine spätere Beihilfengewährung sicherlich nicht. Der Anspruch auf Beihilfe besteht vielmehr unabhängig von der Deckung der Aufwendungen. Er wird erst erfüllt, wenn dem Beihilfeberechtigten die Aufwendung von der Beihilfestelle in Höhe des einschlägigen Satzes erstattet werden. Zu einer vom Vorstehenden abweichenden rechtlichen Bewertung des zur Entscheidung stehenden Falles vermag auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung anderer Gerichte nicht zu führen. Die Verwaltungsgerichte Augsburg (Urteil vom 18. September 2002 - AU 7 K 01.967 -) und Braunschweig (Urteil vom 30. Januar 2001 – 7 A 7587/98 –) gehen zwar von einem bestehenden Abwälzungsanspruch aus. Den Urteilen liegt aber eine andere und mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltung zugrunde, da dort jeweils ein Anspruchsberechtigter zwei öffentlich–rechtlichen Leistungsträgern gegenüberstand. Dieser Umstand wirkt sich aber, wie oben bereits dargestellt, erheblich auf die jeweiligen Anspruchs‑ und Leistungsbeziehungen aus. Namentlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004, – 5 C 71.03 –, DVBl. 2005, 781, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es schon an hinreichenden Parallelen fehlt. In der Entscheidung ging es vorrangig um den Umfang der Bereicherung im Rahmen eines Anspruchs eines Sozialhilfeempfängers gegen einen Sozialhilfeträger, so dass der Fall durch sozialhilferechtliche Besonderheiten geprägt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine allgemeine Gesamtbetrachtung der Rechtsbeziehungen vorgenommen, sondern im Hinblick auf die Höhe des Erstattungsanspruchs des Klägers vor dem Hintergrund seines Sozialhilfebezugs den Gedanken des Vorteilsausgleichs herangezogen. Die Ablehnung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs führt hier auch zu keiner unangemessenen Berücksichtigung der verschiedenen beteiligten Interessen. Sie nimmt insbesondere in den Blick, dass es jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten in die (Risiko-)Sphäre des Klägers fällt, dass es überhaupt zu der fehlerhaften Leistung an Herrn K. C. gekommen ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass für ihn nunmehr wohl keine Möglichkeit mehr besteht, die Leistung von der Empfängerin zurück zu erhalten. Außerdem käme es bei Zulassung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Fällen wie dem Vorliegenden, möglicherweise dazu, dass das Insolvenzrisiko verschoben würde. Es wäre nämlich durchaus denkbar, dass der Beihilfeberechtigte die ihm zugeflossenen Zahlungen nicht mehr zurückerstatten könnte. Dieses Risiko würde der Kläger dadurch umgehen können, dass er von einem (leistungsfähigen) öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Erstattung begehrt. In die Betrachtung ist auch einzustellen, dass Beihilfevorschriften unterschiedlich gehandhabt und durchgeführt werden. Entweder würde dies bei einem Erstattungsanspruch zwischen den Beihilfestellen völlig ausgeblendet oder es müsste noch Jahre nach der Beihilfegewährung zu komplizierten Neuberechnungen der Beihilfe kommen. Daran wird sichtbar, dass es im vorliegenden Fall gerade nicht um eine einfache Umschichtung von Geldzahlungen zur Vermeidung doppelter Zahlungsvorgänge geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 127 Nr. 1 BRRG zugelassen, weil das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, im Hinblick auf bestimmte, allgemein bedeutsame Aspekte bei der Anwendung der Voraussetzungen des Abwälzungsanpruchs abweicht und auf dieser Abweichung beruht.