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Beschluss

6 B 360/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0508.6B360.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, die an der L. -B. -Realschule in X. die Fächer Deutsch und Geschichte unterrichtet, gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung B1. vom 20. Januar 2006 mit folgender Begründung angeordnet: Die Abordnungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des einzig als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) seien zwar erfüllt; insbesondere liege für die verfügte Abordnung der Antragstellerin an die Realschule B2. zum 1. Februar 2006 ein dienstliches Bedürfnis vor. Der Antragsgegner habe jedoch das ihm durch § 29 Abs. 1 LBG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Abordnung erfolge im vorliegenden Fall zum Zwecke der Versetzung. Daher habe der Antragsgegner bei der Ermessensausübung bereits die bei einer Versetzung zu beachtenden Belange berücksichtigen müssen. Nach den für Versetzungen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sei der 1. August der allgemeine Versetzungstermin. Eine Versetzung zum 1. Februar sei, wenn nicht das Ministerium eine solche Versetzung zulasse, nur möglich, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten sei. Zwingende dienstliche Gründe setzten gegenüber einem dienstlichen Bedürfnis, das eine Versetzung zum 1. August rechtfertige, ein gesteigertes Interesse an einer Versetzung gerade während des laufenden Schuljahres voraus. Solche zwingenden dienstlichen Gründe lägen hier jedoch nicht vor. Der allgemeine Personalüberhang an der L. -B. -Realschule X. und der allgemeine Personalunterhang an der Realschule B2. hielten sich jeweils noch in Grenzen und bestünden im Übrigen schon seit geraumer Zeit. Die erforderliche Unterrichtsversorgung im Fach Deutsch an der Realschule B2. stelle ebenfalls keinen zwingenden dienstlichen Belang dar. Denn an der Realschule B2. stünden grundsätzlich genügend Lehrer für das Fach Deutsch zur Verfügung. Den Engpässen im Deutschunterricht, die sich aus der Lehrtätigkeit dieser Lehrer in anderen Fächern ergäben, sei durch eine Abwägung des Vorrangs des Unterrichtsbedarfs in Abhängigkeit von Fach und Klasse zu begegnen. Der Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend: Es lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus zwingende dienstliche Gründe vor, die einen Wechsel der Antragstellerin an die Realschule B2. schon während des laufenden Schuljahres erforderlich machten. Aufgrund des Weggangs einer Vertretungslehrkraft für Deutsch zum 1. Februar 2006, der an der Realschule B2. ein Unterrichtsminus in diesem Fach von 12 Stunden ausgelöst habe, bestehe ein "aktueller" und "akuter" Ersatzbedarf. Dies habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt. Vielmehr habe es auf die unterschiedliche allgemeine Stellensituation an der L. -B. -Realschule X. und an der Realschule B2. hingewiesen. Darüber hinaus gehe das Verwaltungsgericht fehl in der Annahme, dass die an der Realschule B2. bereits tätigen Deutschlehrer durch einen "Abzug" aus ihren Zweitfächern das durch den Weggang der Vertretungslehrkraft entstandene Unterrichtsminus im Fach Deutsch ausgleichen könnten. Der Unterricht müsse in allen Fächern möglichst gleichmäßig gewährleistet werden. Kein Fach sei wichtiger als das andere. Wenn die vorhandenen Deutschlehrer aus dem Unterricht ihren Zweitfächern abgezogen würden, käme es nur zu einem Austausch der defizitären Fächer. Mit diesem Vortrag ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin hätte ablehnen müssen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Abordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, weil es für eine Abordnung der Antragstellerin an zwingenden dienstlichen Gründen fehle, entkräftet der Antragsgegner nicht. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Bedarf für Deutschlehrer an der Realschule B2. wegen des Weggangs einer Vertretungslehrkraft zum 1. Februar 2006 "aktuell" und "akut" sei, vielmehr habe es (nur) auf die allgemeine Stellensituation an beiden Realschulen hingewiesen, ist unzutreffend. Zunächst hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung neben der allgemeinen Stellensituation an beiden Realschulen ausdrücklich auch die Unterrichtsversorgung an der Realschule B2. im Fach Deutsch berücksichtigt. Dabei ist es auch erkennbar davon ausgegangen, dass bei der Realschule B2. ein - in der Diktion des Antragsgegners - "aktueller" bzw. "akuter" Bedarf an Deutschlehrern besteht; so hat es ausdrücklich eingeräumt, dass bei der Erteilung des Deutschunterrichts an dieser Schule bereits derzeit "Engpässe" auftreten könnten. Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass diesen Engpässen wirksam begegnet werden könne. Der diesbezügliche weitere Einwand des Antragsgegners, die an der Realschule B2. tätigen Deutschlehrer könnten - anders als das Verwaltungsgericht meine - nicht durch "Abzug" aus ihren Zweitfächern ein Unterrichtsdefizit im Fach Deutsch ausgleichen, ist gänzlich unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es insoweit einer Abwägung des Vorrangs des Unterrichtsbedarfs in Abhängigkeit von Fach und Klasse bedürfe. Es hätte dem Antragsgegner oblegen, im Beschwerdeverfahren zumindest ansatzweise eine solche konkrete Abwägung vorzunehmen und darzulegen, warum sich auf diese Weise Engpässe im Deutschunterricht an der Realschule B2. nicht ausgleichen lassen. Sein lapidarer Hinweis, dass kein Fach wichtiger als das andere sei und bei einem "Abzug" der an der Realschule B2. tätigen Deutschlehrer aus ihren Zweitfächern nur die defizitären Fächer ausgetauscht würden, reicht nicht hin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.