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Beschluss

6 A 3713/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0504.6A3713.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 L 769/04) mit Beschluss vom 25. März 2004, auf den es in dem angefochtenen Urteil zulässigerweise Bezug genommen hat, ausgeführt, die an die Klägerin gerichtete und auf § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG gestützte Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung begegne formell und materiell keinen durchgreifenden Bedenken. Für den Erlass einer entsprechenden Anordnung reiche es aus, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten ergeben könnten. Die Verwaltungsgerichte prüften eine solche Anordnung lediglich auf Ermessensfehler und insbesondere darauf, ob sie willkürlich sei. Dagegen verbiete es sich regelmäßig, den Berechtigungsgrad behördlicher Zweifel an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten zu ergründen. Diese grundlegenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - 6 A 1058/03 - und 25. September 2003 - 6 B 1871/03 -, und sind nicht zu beanstanden. Die weitere im Einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle der Klägerin hätten - maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Erlass des Widerspruchsbescheides - Umstände vorgelegen, aus denen sich Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit hätten ergeben können, wird durch das Zulassungsvorbringen in keiner Weise erschüttert. Die Klägerin selbst hat fachärztliche Bescheinigungen vorgelegt, wonach für sie eine berufliche Belastung von mehr als 19 Stunden wöchentlich aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar sei und es vermieden werden solle, dass sie an Konferenzen etc. in den Nachmittagsstunden, die zusätzlich zum normalen Schuldienst anfielen, teilnehme. Das Verwaltungsgericht hat daraus und aus den fachärztlich diagnostizierten Erkrankungen - ebenso wie der Beklagte - geschlossen, dass die Klägerin, der im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung die maximal zulässige Verminderung ihres Regellehrerdeputates von 27 auf 20 Unterrichtsstunden gewährt worden sei, auch bei Berücksichtigung der ihr eingeräumten Erleichterungen ihre verbleibenden Dienstpflichten offenbar krankheitsbedingt nicht vollständig erfüllen könne. Zu ihren Dienstpflichten gehöre nämlich trotz ihrer Schwerbehinderung auch die Teilnahme an Konferenzen und sonstigen besonderen schulischen Veranstaltungen, was sich aus Nr. 3.4.2 zu Nr. 7 der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Rd.Erl. des Kultusministeriums vom 31. Mai 1989, GABl. NRW S. 300) ergebe. Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung, sich amtsärztlich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, beruht mithin auf einer auf Tatsachen gestützten Vermutung und erscheint daher weder willkürlich noch aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Der in diesem Zusammenhang im Zulassungsantrag erhobene Einwand der Klägerin, der Beklagte habe in Wahrheit nur ihre Schwerbehinderung zum Anlass genommen, ihre Dienstfähigkeit in Zweifel zu ziehen, und nutze die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung mit dem zu erwartenden Ergebnis der Dienstunfähigkeit nach vergeblichem Mobbing als ein weiteres Mittel, sie aus dem aktiven Dienst zu vertreiben, ist spekulativ und findet in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze. Die Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil etwa ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich die Klägerin der Sache nach auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - den der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht dem Aspekt der willkürlich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung mit dem Ziel, ihre Dienstunfähigkeit festzustellen, nicht weiter nachgegangen sei und dahingehende Aufklärungen nicht vorgenommen habe. Ein Aufklärungsmangel ist damit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise nicht dargelegt. Aus dem fraglichen Vortrag der Klägerin erschließt sich auch nicht ansatzweise, zu welchen konkreten Tatsachen das Verwaltungsgericht aus ihrer Sicht zusätzliche Ermittlungen hätte anstellen müssen, um über die Willkürlichkeit der im Streit stehenden Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sachgerecht entscheiden zu können. Ebenso wenig zeigt die Klägerin auf, weshalb die in den Verwaltungsvorgängen und in der Gerichtsakte dokumentierten Tatsachen als Grundlage für das angefochtene Urteil nicht ausreichend gewesen sein sollen. Andere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).