Urteil
7 A 1620/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.7A1620.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 9, Parzellen 550 (X.---straße 6 a) und 431 (X.---straße 6) in Bad T. . Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung, die die bauliche Nutzung der südlich an ihre beiden Grundstücke angrenzenden Parzelle 549 betrifft; diese Parzelle steht im Eigentum des Herrn M. . Die Parzellen 431, 549 und 550 liegen alle im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 - I1. - der früheren Gemeinde I. . Der Bebauungsplan ist in seiner Ursprungsfassung ausgefertigt und am 22. Juni 1967 bekannt gemacht worden. Am 16. Mai 1968 beschloss der Rat der Gemeinde I. die 1. Änderung des Bebauungsplans. Da sich die Ausfertigung der 1. Änderung nicht zweifelsfrei nachweisen ließ, wurde der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung und in der Fassung seiner 1. Änderung am 21. April 2006 erneut ausgefertigt und am 25. April 2006 jeweils erneut bekannt gemacht. In seiner Ursprungsfassung setzt der Bebauungsplan zwischen der (früheren) K 5583 im Westen und Norden sowie der B 239 im Osten ein Industriegebiet fest, an das sich südlich ein Gewerbegebiet und an dieses allgemeine bzw. reine Wohngebiete anschließen. Die Grenze zwischen Industriegebiet und Gewerbegebiet verläuft in Westostrichtung von der K 5583 im Westen bis zur B 239 im Osten und dabei quer durch die Parzelle des Herrn M. . Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmen u. a.: "Im Gewerbegebiet GE II, welches unmittelbar an das Wohngebiet anschließt, werden nur Betriebe zugelassen, die nicht lärm- und geruchsbelästigend sind, wie z. B. Lagerbetriebe mit dem dazugehörigen Wohnraum. § 6 der Baunutzungsverordnung vom 26.6.1962 (BGBl I S. 429) soll jedoch nicht eingeengt werden. (III Nr. 5 der textlichen Festsetzungen) ... 6) Gewerbegebiet entlang der K 5583 GE II wie im Plan ausgewiesen In dem Gewerbegebiet sollen vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe untergebracht werden. § 8 der Baunutzungsverordnung vom 26.6.1962 (BGBl I S. 429) soll nicht eingeengt werden. (textliche Festsetzung III Nr. 6). ..." Die 1. Änderung des Bebauungsplans betrifft innerhalb des reinen Wohngebiets die Verschiebung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz und zweier überbaubarer Grundstücksflächen. Das Grundstück X.---straße 6 a der Klägerin ist mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaut. Der Baugenehmigung vom 12. Januar 1971 ist nicht zu entnehmen, dass Wohnnutzung nur durch Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter zulässig sein soll. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 erhob Herr M. Widerspruch gegen die Baugenehmigung mit der Begründung, er habe erst durch einen Schriftsatz vom 21. Juni 2004 erfahren, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Das Grundstück X.---straße 6 der Klägerin bildete mit dem Grundstück X.---straße 6 a 1971 noch eine gemeinsame Parzelle. Für den nunmehr der Parzelle 431 zugehörenden Grundstücksbereich wurde ebenfalls am 12. Januar 1971 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Werkhalle mit Büro erteilt. Am 12. November 1979 erhielt die Klägerin die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Betriebshalle. Vorgesehen war der Betrieb einer chemischen Reinigung. Das Widerspruchsschreiben des Herrn M. vom 19. Juli 2004 bezieht sich seinem Wortlaut nach auch auf diese Baugenehmigung, nämlich auf "die für die Bebauung der Grundstücke X.---straße 6 und X.---straße 6 a in Bad T. erteilten Baugenehmigungen." Auf dem Grundstück des Herrn M. stehen zwei aneinander gebaute Hallen. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Festhalle" vom 27. März 2003 bezieht sich auf die nordöstliche der beiden Hallen, deren nordöstliche Außenwand in einem Abstand von 3 m parallel zu den Grundstücken der Klägerin verläuft. Die Halle liegt zum Teil in dem durch den Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzten Industriegebiet, zum Teil im Gewerbegebiet. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordwestseite an die (frühere) K 5583. Zu den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen gehört eine Betriebsbeschreibung, in der es u. a. heißt: "Herr L. beabsichtigt in der umgenutzten Halle Veranstaltungen z. B. türkisch-kurdische Hochzeiten durchzuführen. Die Veranstaltungen beginnen um ca. 18.00 Uhr und enden um ca. 24.00 Uhr. Die Veranstaltungen finden an Wochenenden (freitags und samstags) und vor gesetzlichen Feiertagen statt." Nach den weiteren Bauvorlagen sollte die Nutzung der "Festhalle" durch bis zu 500 Personen ermöglicht werden. Der Grundriss stellt neben Sitzplätzen für etwa 500 Personen eine Tanzfläche, eine Bühne für eine Kapelle sowie eine Getränkeausgabe dar, über die ausweislich der Betriebsbeschreibung alkoholische Getränke ausgegeben werden sollen. In einem separaten Raum mit der Nutzungsangabe "Portionierung" soll angeliefertes Essen zusammengestellt werden. Der Lageplan zur Baugenehmigung sieht insgesamt 85 Stellplätze vor; die Stellplätze sollen bis auf die notwendigen Bewegungsflächen den Großteil der nicht durch beide Hallen überbauten Flächen des Grundstücks des Herrn M. in Anspruch nehmen. Die Baugenehmigung umfasst u.a. folgende Nebenbestimmungen: M 13 Die schalltechnische Untersuchung des Herrn Dr.-Ing. L1. C. , C1. , Auftragsnummer 03-013-G01 vom 24.1.2003 sowie das nachgereichte Schreiben vom 5.3.2003 sind verbindlicher Bestandteil dieser Baugenehmigung. Die darin angenommenen Rahmenbedingungen sind einzuhalten, den Empfehlungen ist zu folgen (§ 54 Abs. 2 Ziffer 4 BauO NRW). M 14 Für den Fall, dass berechtigte Beschwerden aus der Nachbarschaft bezüglich der Geräuschimmissionen eingehen, behält sich das Bauordnungsamt ausdrücklich vor, die Baugenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen zur Forderung geeigneter zusätzlicher baulicher Maßnahmen oder Nutzungsbeschränkungen zur Verbesserung der Immissionssituation zu versehen. ... Die schalltechnische Untersuchung vom 24. Januar 2003 gibt als Aufgabenstellung des Gutachtens an, geplant sei die Nutzungsänderung in eine Versammlungsstätte, in der "Hochzeiten, Geburtstage etc. mit Tanz und Musik" durchgeführt werden. Es werde jedoch "keine basshaltige Musik wie Rock-, Pop- und Technomusik oder glw. abgespielt (Nr. 2.1 des Gutachtens). In seinem Schreiben vom 5. März 2003 führt der Gutachter aus, der Betrieb der "Festhalle" sei aus schalltechnischer Sicht während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr möglich. Dem Beigeladenen wurde am 14. Juli 2003 die Erlaubnis zum Betrieb einer "Schank- und Speisewirtschaft (Festhalle)" erteilt. Die Erlaubnis berechtigt zum Ausschank alkoholfreier und aller alkoholischen Getränke sowie zur Verabreichung von Speisen, "die weitgehend verzehrfertig von Betrieben des Lebensmittelhandels oder gastronomischen Betrieben bezogen werden." Unter dem 18. Juli 2003 bescheinigte die F. GmbH u. Co. KG den Einbau einer Entlüftungsanlage mit einer maximalen Luftleistung von 15.000 m3/h . Anwohner, unter ihnen die Klägerin, erhoben gegen die Baugenehmigung am 26. September 2003 Widerspruch, der bislang nicht beschieden ist. Mit Ordnungsverfügung vom 28. November 2003 untersagte der Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die "Festhalle" für öffentliche Veranstaltungen zu nutzen. Der Widerspruch des Beigeladenen ist bislang nicht beschieden. Sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 9 L 1259/03 - abgelehnt. Mit der mit Vollziehungsanordnung versehenen Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 ergänzte der Beklagte die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. März 2003 gestützt auf die Nebenbestimmung M 14 um weitere Nebenbestimmungen. Er legte fest, dass die durch die in der "Festhalle" stattfindenden Musikdarbietungen verursachten Geräusche für das Grundstück X.---straße 6 a gemessen 0,5 m außerhalb der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raums bei Tage 65 dB(A), bei Nacht 50 dB(A) (gemessen und bewertet nach TA-Lärm) nicht überschreiten dürfe (Nebenbestimmung M 17). Die Auflagen M 18 bis M 20 legen im Einzelnen fest, dass ein Schallpegelbegrenzer einzubauen, wie er einzustellen und zu betreiben und dass die Einhaltung der Emissionswerte auf Anforderung nachzuweisen ist. Hinsichtlich "rein akustischer Musikdarbietungen" ist gefordert, ein optisches Warnsignal habe anzuzeigen, wenn der eingestellte Grenzwert des Schallpegelbegrenzers erreicht wird; dann sei die Musikdarbietung zu beenden. Der Widerspruch des Beigeladenen gegen die Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 ist bislang nicht beschieden. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der oben genannten Regelungen der Ordnungsverfügung mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 9 L 1321/03 - ab. Auf Grund messtechnischer Untersuchungen am 25./26. Oktober 2003 nahm der Schallgutachter zur Frage Stellung, ob die beim Betrieb des Versammlungsraumes zu erwartenden Geräuschpegel die vorgegebenen Immissionsrichtwerte einhalten werden. Am 9. März 2004 berichtete der Gutachter über eine messtechnische Untersuchung am 31.1./21.2.2004 zur Einstellung des Schallpegelbegrenzers entsprechend der durch Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 vorgegebenen Immissionsrichtwerte. Zur Einstellung des Schallpegelbegrenzers führte der Gutachter mit Schreiben vom 18. und 29. März 2004 und mit Untersuchung vom 18. Juli 2004 (ergänzend) aus. Das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitssicherheit P. maß Geräuschimmissionen am 5. und 19. Juni sowie 3. Juli 2004 und berichtete hierüber unter dem 26. Juli 2004. Der Beigeladene legte eine sich auf die Messung tieffrequenter Geräusche bezogene schalltechnische Untersuchung des Gutachters vom 6. Januar 2005 vor. Mit Bauordnungsverfügung vom 23. Juni 2005 legte der Beklagte dem Beigeladenen verschiedene Modalitäten der Betriebsführung auf und verlangte u.a., zukünftig die genehmigten Betriebszeiten von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr einzuhalten (Nr. 1 der Ordnungsverfügung), die "Festhalle" nur so zu betreiben, dass die Anhaltswerte der DIN 45680 für die Bemessung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in Bezug auf das Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden (Nr. 6 der Ordnungsverfügung), bei der Nutzung der "Festhalle" vor 22.00 Uhr höchstens eine Trommel, die einen Durchmesser von max. 53 cm und eine Breite von max. 41 cm aufweisen darf, zu spielen oder spielen zu lassen (Nr. 7 der Ordnungsverfügung). Nach Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist die Ordnungsverfügung nach Klagerücknahme bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat am 25. Mai 2004 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Die Nutzungsänderungsgenehmigung verletze sie, die Klägerin, in subjektiv öffentlichen Rechten. Der Bebauungsplan genüge den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht. Unmittelbar an ein allgemeines Wohngebiet im Süden und ein reines Wohngebiet im Südwesten angrenzend setze er ein Gewerbegebiet fest und normiere damit eine Gemengelage. Mit der Gewerbegebietsfestsetzung sei der Betrieb des Beigeladenen ohnehin nicht vereinbar. Im Vordergrund der genehmigten Nutzung stehe die Ausrichtung von Familienfestivitäten, weshalb es sich weder um einen Gewerbebetrieb noch um eine Schank- und Speisewirtschaft oder eine Vergnügungsstätte und schon gar nicht um eine Anlage für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke handele. Selbst als Gewerbebetrieb sei die Festhalle auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 unzulässig, denn sie führe zu erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Umgebung. Sollte der alte Bebauungsplan Bestand haben, dann unter der Voraussetzung, dass die aus heutiger Sicht unverträglichen Folgen der Betriebsausübung auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu einer Anpassung der Lärmpegelgrenzen führe. Der Betrieb müsse auf das vorhandene Wohnen Rücksicht nehmen, und zwar unter Berücksichtigung des in einem Mischgebiet zulässigen Störgrades; dies ergebe sich bereits aus dem durch den Bebauungsplan vorgegebenen Anforderungsprofil an zulässige, nämlich nicht lärmbelästigende Gewerbebetriebe. Mischgebietswerte würden zum Schutz allerdings nicht ausreichen, denn zulässig seien nur nicht lärmbelästigende Betriebe. Der Bebauungsplan bestimme in seiner textlichen Festsetzung III Nr. 5, dass Betriebe nicht zugelassen werden dürften, die lärm- oder geruchsbelästigend sind. Die Immissionswerte müssten daher mit 55 dB(A) tags/40 dB(A) nachts angesetzt werden. Auf vorhandene Betriebswohnungen habe die gewerbliche Nutzung Rücksicht zu nehmen. Ein diskothekenähnlicher Betrieb wie der des Beigeladenen sei daher unzulässig. Auch habe der Bewohner eines reinen Wohngebiets und eines allgemeinen Wohngebiets nicht die Vorstellung, frontal einer ausschließlich gewerblich geprägten Bebauung gegenüber zu liegen. Die Nachbesserungsversuche des Beklagten seien untauglich, denn die Überwachungsmaßnahmen würden nicht funktionieren. Der Beigeladene könne den Schallpegelbegrenzer frei manipulieren. Irrtümlich sei es anzunehmen, eine akustische Musikdarbietung würde auf ein optisches Signal des Schallpegelbegrenzers hin eingestellt. Bei 500 Gästen und mehr sei die Aufforderung, Türen und Lichtkuppeln geschlossen zu halten, nicht umsetzbar. Unzumutbar sei der Betrieb auch deshalb, weil die "Festhalle" kaum fußläufig erreichbar sei. Der Stellplatzbedarf sei selbst bei einer durchschnittlichen Belegung von 3 Personen/Pkw doppelt so hoch wie vom Beklagten angenommen. Dieser Bedarf werde zum Teil zwar auf einem nördlich gelegenen Parkplatz der Messegesellschaft abgedeckt. Die in ausgelassener Festlaune nachts abreisenden Gäste verursachten jedoch einen nicht regulierbaren Lärm. Dem schalltechnischen Gutachten vom 6. Januar 2005 sei zu entnehmen, dass die Anhaltswerte der DIN 45680 zum Teil erheblich überschritten würden. Beeinträchtigungen durch Trommelspiel - und Ähnliches müsse für nicht durch den Schallpegelbegrenzer regelbare, weil nicht elektronisch verstärkte Instrumente gelten - seien weiterhin zu erwarten. Dies belege, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung unbestimmt sei. Es sei keine klare und unmissverständliche Regelung getroffen worden, was zur Sicherstellung der Nachbarrechte zu geschehen habe. Klarheit sei auch nicht dadurch herbeigeführt, dass die Baugenehmigung die schalltechnische Untersuchung vom 24. Januar 2003 und das nachgereichte Schreiben des Gutachters vom 5. März 2003 zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung erkläre. Ohnehin sei es Aufgabe des Beklagten, das zur Einhaltung der Grenzwerte Erforderliche zu verfügen. Der Beigeladene halte sich nicht an die für ihn verbindlichen Bedingungen und auch nicht an die Empfehlungen des Gutachters. Die Klägerin hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der durch Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 geänderten Fassung aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Auf den Vortrag der Klägerin zu der nach ihrer Ansicht ungenügenden Abstufung zwischen den durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten und den reinen bzw. allgemeinen Wohngebieten komme es nicht an, da ihr Grundstück in einem Industriegebiet liege und die dortige Abstufung zum südlich angrenzenden Gewerbegebiet auch aus heutiger Sicht nicht zu beanstanden sei. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen beurteile sich nicht auf Grundlage der textlichen Festsetzung III Nr. 5, sondern der textlichen Festsetzung III Nr. 6 des Bebauungsplans. Die Klägerin müsse sich eine ganz erhebliche Vorbelastung ihres Grundstücks anrechnen lassen, sei doch ihrem Rechtsvorgänger bewusst gewesen, dass ihm eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur ausnahmsweise zum Zwecke betriebsbezogenen Wohnens habe erteilt werden können und dass mit entsprechenden Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Baugenehmigung für das Wohnhaus vermittele zwar formelle Legalität, aber keinen Schutzanspruch, der über den einer im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen betriebsbezogenen Wohnnutzung hinausgehe. Die Klägerin habe daher nur einen Anspruch auf Abwehr ungesunder Wohnverhältnisse. Diesen Anforderungen würden die mit der Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 festgelegten Immissionsgrenzwerte genügen. Die Nutzungsänderungsgenehmigung umfasse taugliche Bestimmungen, damit es durch den Betrieb der "Festhalle" nicht zu Unzuträglichkeiten für die Klägerin komme. Namentlich sei zwischenzeitlich ein Schallpegelbegrenzer vom Beigeladenen installiert worden, der automatisch auf die vorgegebenen und angemessenen Tages- bzw. Nachtwerte umschalte und eine Pegelüberschreitung nicht nur optisch anzeige, sondern die Stromzufuhr bei permanenter Überschreitung des Grenzpegels unterbreche. Eingangstüren und Lichtkuppeln der "Festhalle" könnten geschlossen gehalten werden, da die "Festhalle" mit einer entsprechend leistungsstarken Lüftungsanlage ausgestattet sei. Aus einem theoretischen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht ergebe sich kein Abwehrrecht der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf Lärm des Stellplatzes nördlich des Grundstücks X.---straße 4 a beziehe, ergebe sich auch hieraus keine Beeinträchtigung, die das Maß des Zumutbaren übersteige. Wie Überprüfungen durch das Bauordnungsamt ergeben hätten, halte der Beigeladene Ordnungskräfte bereit, die Besucher auf die Parkplätze hinweisen und dazu anhalten würden, vermeidbaren Lärm zu unterlassen. Auf die Erklärung des Beigeladenen im Schreiben vom 9. Februar 2005 (wonach er bis 22.00 Uhr nur einen Trommler, danach keinen Trommler mehr spielen lassen werde) komme es im vorliegenden Verfahren ebenso wenig an wie auf die Ergänzung der Baugenehmigung durch die Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003. Die Erklärung vom 9. Februar 2005 ändere die streitgegenständliche Genehmigung nicht; die Verfügung vom 11. Dezember 2003 sei vom Beigeladenen angefochten, über den Widerspruch jedoch noch nicht entschieden worden. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Klägerin sei nicht klagebefugt, denn die ihr erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die ihm, dem Beigeladenen, erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig. Bei der von ihm betriebenen "Festhalle" handele es sich nicht um eine Vergnügungsstätte. Die festgesetzten Lärmimmissionsrichtwerte würden eingehalten. Mit Urteil vom 17. März 2005, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der Fassung der Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 aufgehoben. Auf den Antrag des Beigeladenen hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11. Januar 2006 zugelassen. Fristgerecht hat der Beigeladene die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Der Beigeladene trägt vor: Er betreibe keine Vergnügungsstätte, denn in der "Festhalle" dürften nur geschlossene Veranstaltungen insbesondere familiärer Art stattfinden. Es handele sich auch deshalb nicht um eine Vergnügungsstätte, führte der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus, weil die Gäste von Veranstaltungen in der "Festhalle" kein Eintrittsgeld zahlen würden. Die Gäste kämen nicht, um Spaß zu haben, sondern um ein Familienfest zu begehen. Die "Festhalle" sei mit einer Gaststätte vergleichbar, die über einen Saal verfüge. Der Beigelade führt ferner im Einzelnen aus, weshalb die Baugenehmigung den Bestimmtheitsanforderungen genüge und der Betrieb der "Festhalle" der Klägerin zumutbar sei. Die Nebenbestimmung M 14 zur Baugenehmigung gebe dem Beklagten zudem ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügendes Instrument, durch zusätzliche Nutzungsbeschränkungen Belästigungen der Nachbarschaft entgegenzutreten. Angesichts der mit einer Prognose des zu erwartenden Lärms verbundenen Unsicherheiten seien Auflagenvorbehalte ein geeignetes Instrumentarium der Konfliktbewältigung. Der Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Die "Festhalle" sei als Vergnügungsstätte anzusehen (Vortrag in der mündlichen Verhandlung). Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, die Baugenehmigung genüge den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Selbst wenn die Empfehlungen des Sachverständigen als an den Beigeladenen gerichtetes Verbot Eingang in die Baugenehmigung gefunden hätten, seien diese ungeeignet, denn der Nachbarschaftskonflikt werde mangels wirksamer Kontrollmechanismen nur auf dem Papier, nicht aber in der Realität bewältigt. Es fehlten zudem hinreichende Vorkehrungen, dass die zum Schutz der Nachbarschaft erforderlichen Immissionsrichtwerte auch tatsächlich eingehalten würden. Es sei unverständlich, wie es zu einer Baugenehmigung habe kommen können, die lediglich 85 Stellplätze anzulegen fordere, während 166 bis 250 Stellplätze notwendig seien. Öffentliche Verkehrsflächen würden in entsprechendem Umfang in Anspruch genommen. Vornehmlich werde die "Festhalle" für türkische Familienfeiern mit einem hohen Anteil an auswärtigen Gästen genutzt. Annähernd alle Gäste würden zum gleichen Zeitpunkt anfahren (zum Beginn eines Festes) bzw. abfahren (zum Ende eines Festes). Das Schallgutachten sei nicht plausibel. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, der laufende Betrieb der "Festhalle" habe zu Unzuträglichkeiten für die Nachbarschaft geführt, die durch die Baugenehmigung nicht hinreichend hätten verhindert werden können. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 28. März 2006 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Akten und Gutachten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn jedenfalls als Eigentümerin des Grundstücks W straße 6 stehen der Klägerin Abwehrrechte gegen die Genehmigung der "Festhalle" zu. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob der Widerspruch des Herrn M. gegen die 1971 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werkhalle zulässig ist. Denn ungeachtet dieses Widerspruchs kann die Klägerin einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart haben, die der Bebauungsplan Nr. 1 für ihr Grundstück festschreibt. Die Klage ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der Fassung der Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 (zwischenzeitlich ergänzt durch die Bauordnungsverfügung vom 23. Juni 2005) verletzt die Klägerin in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungsrechts. Ein Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich daraus, dass das Vorhaben des Beigeladenen in einem Grundstücksbereich verwirklicht ist, der - wie die Grundstücke der Klägerin - durch den Bebauungsplan Nr. 1 (teilweise) als Industriegebiet festgesetzt, dort aber nicht zulässig ist. Eigentümer von Grundstücken, die durch denselben Bebauungsplan ebenfalls als Industriegebiet festgesetzt sind, können die Zulassung eines mit einer Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens abwehren, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Auch im Industriegebiet kann jede von der Gebietsfestsetzung abweichende Nutzung eine potenzielle Verschlechterung für den Nachbarn bedeuten, weil sie den Beginn einer Veränderung des Gebietscharakters darstellt und damit möglicherweise zur Zulässigkeit von Nutzungen führt, die den Nachbarn entweder selbst stören oder - wenn sie eine Nutzung nicht stört - ihn hinsichtlich seines eigenen Betriebs zur Rücksichtnahme zwingt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 (161); Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80. Die Klägerin kann einen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch aus dem Bebauungsplan Nr. 1 herleiten. Der Bebauungsplan Nr. 1 ist wirksam. Für die Senatsentscheidung ist nur die Wirksamkeit des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung entscheidungserheblich. Die 1. Änderung des Bebauungsplans betrifft einen nicht streiterheblichen Bereich des reinen Wohngebiets. Die Ausfertigung des Bebauungsplans ist 1967 rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Bebauungsplanurkunde, den Akten über das Bebauungsplanverfahren und der Plankopie, die 1967 beim Regierungspräsidenten verblieben ist. Dieser Inhalt entspricht der 2006 erfolgten neuerlichen, deklaratorischen Ausfertigung. All dies bedarf keiner weiteren Ausführungen, da auch die Beteiligten keine Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht haben. Der Bebauungsplan ist auch materiell wirksam. Die Klägerin stellt die Wirksamkeit des Bebauungsplans zu Unrecht in Frage, da es an einer hinreichenden Abstufung fehle zwischen den festgesetzten Industrie- und Gewerbegebieten im Norden des Bebauungsplangebiets einerseits sowie andererseits den allgemeinen und reinen Wohngebieten im Süden. Allerdings ist die Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, einer Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets gehalten, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992 - 4 NB 41.92 - n.v.. § 50 BImSchG verpflichtet den Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 BN 31.03 -, BRS 66 Nr. 44. Jedoch beansprucht das Trennungsgebot des § 50 BImSchG für die Überplanung einer bereits bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 - n.v.. Es spricht einiges dafür, dass die Bebauungsplanung diesen Anforderungen Rechnung getragen hat. So bestanden bei der Überplanung ausweislich der Bestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde im Bebauungsplangebiet bereits einige Gewerbebetriebe in den Bereichen, die als Gewerbe- bzw. Industriegebiet festgesetzt wurden, im Süden des Bebauungsplangebiets hingegen bestand eine dichte Wohnbebauung. Zudem hat der Bebauungsplan durch entsprechende textliche Festsetzungen eine Abstufung zulässiger gewerblicher Nutzung mit Rücksicht auf die Wohngebiete vorgegeben. Auf nähere Einzelheiten kommt es bei diesen Gegebenheiten nicht an, weil etwaige Fehler der Abwägung, ob die verschiedenen in sich gegliederten Gebiete wie festgesetzt einander zugeordnet werden konnten, jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Gemäß § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I 2253 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt geworden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurden. Bis zum danach maßgebenden Stichtag sind gegenüber der Stadt Bad T. nach Lage der dem Senat vorliegenden Akten keine Mängel der Abwägung des Bebauungsplans geltend gemacht worden; auch die Beteiligten behaupten entsprechende Mängelrügen nicht. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt, und zwar auch insoweit als III Nrn. 5 und 6 der textlichen Festsetzungen das Gewerbegebiet hinsichtlich der zulässigen Nutzungen gliedern. Die beiden Ziffern der textlichen Festsetzungen verdeutlichen im Zusammenhang die mit ihnen verfolgten Zwecke, die darin bestehen, für die unmittelbar an das Wohngebiet im Süden angrenzenden Gewerbegebietsgrundstücke lärm- und geruchsbelästigende Betriebe auszuschließen (Nr. 5), dem Gewerbegebietsbereich entlang der (früheren) K 5583 (vorwiegend) nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zuzuordnen (Nr. 6) und für den verbleibenden Gewerbebetriebsbereich keine Einschränkungen vorzugeben. Soweit in III Nr. 5 und Nr. 6 der textlichen Festsetzungen darauf hingewiesen wird, § 8 (wenn in Nr. 5 von § 6 die Rede ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) der Baunutzungsverordnung soll (jedoch) nicht eingeengt werden, ist dies eine klarstellende Formulierung, die auf den Katalog (ausnahmsweise) zulässiger Nutzungen gemäß § 8 BauNVO verweist. Der Betrieb der "Festhalle" widerspricht der Festsetzung eines Industriegebiets. Das Vorhaben des Beigeladenen kann nur einheitlich auf seine planungsrechtliche Zulässigkeit hin beurteilt werden, denn das Vorhaben kann nicht in zwei Teilvorhaben aufgeteilt werden. Die "Festhalle" steht teilweise im Industriegebiet, ist dort aber nicht zulässig. Es handelt sich bei der genehmigten "Festhalle" um eine Vergnügungsstätte, und zwar um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO in allen Fassungen unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, a.a.O. Der Begriff der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung 1962 wie auch in späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank- und Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; Dolde/ Schlarmann, Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in beplanten Gebieten, BauR 1984, 121. Die Systematik der Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine Vergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden ist, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten kann, denn nur in Mischgebieten (dort eingeschränkt) bzw. in Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für die Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. Hilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51. Die genannten Abgrenzungsmerkmale sind jedoch nicht abschließend. Insbesondere ist ein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine Vergnügungsstätte, weil er nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann. Auch wenn der Betreiber einer Vergnügungsstätte diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung stellt, kann sie in ihren Auswirkungen einer Vergnügungsstätte vergleichbar sein, die der Allgemeinheit offen steht. Ob dies im Einzelfall so ist, muss anhand des genehmigten Vorhabens beurteilt werden. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung erlaubt den Betrieb einer "Festhalle", und zwar einer "Festhalle", in der Musik gespielt und Gelegenheit zum Tanz geboten werden soll, wie sich aus den Bauvorlagen ergibt. Ein Fest ist eine gesellschaftliche Veranstaltung in einem dem Anlass entsprechenden Rahmen. Welche Art Veranstaltungen von der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung umfasst sein sollen, regelt die Baugenehmigung nicht abschließend. Sie lässt daher dem Grunde nach alle Veranstaltungen zu, die als auf die Durchführung eines "Festes" gerichtet angesehen werden können. In der Betriebsbeschreibung, die von der Baugenehmigung umfasst ist, sind "Veranstaltungen" genannt, jedoch nur beispielhaft ("z. B. türkisch-kurdische Hochzeiten"). Das Beispiel verdeutlicht, dass jedenfalls ein Unterhaltungsprogramm angeboten werden soll, zu dem namentlich Musik und Tanz gehören. Dies bestätigt der Grundriss des Erdgeschosses, der von den Bauvorlagen umfasst ist, denn dort sind eine Tanzfläche und eine Bühne für die Musikkapelle eingetragen. Dies bestätigt auch das Schallgutachten vom 24. Januar 2003, das Bestandteil der Baugenehmigung ist, denn danach sollen in der "Versammlungsstätte" "Hochzeiten, Geburtstage etc. mit Tanz und Musik durchgeführt werden." Das so umschriebene und genehmigte Vorhaben umfasst ein Unterhaltungsangebot, das sich hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Nachbarschaft beispielsweise von einer Diskothekennutzung nicht unterscheiden muss, sondern auch eine hierzu vergleichbare Nutzung zulässt. Die Festveranstaltungen dürfen sich in die Abend- und Nachtstunden, und zwar aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2005 bis 24.00 Uhr erstrecken. Die beispielhafte Angabe in der Betriebsbeschreibung, es sollten türkisch- kurdische Hochzeiten durchgeführt werden, macht deutlich, dass die Genehmigung insbesondere auch immissionsschutzrechtlich erhebliche Veranstaltungen abdecken soll. Hierfür ist bereits die Festhallengröße Indiz; die "Festhalle" soll für Veranstaltungen bis 500 Personen dienen. In welchem Rahmen und mit welchen nachbarrelevanten Auswirkungen türkisch-kurdische Hochzeiten (nicht nur im Einzelfall) verbunden sein können, hat der Beigeladene selbst mit seinem Widerspruch unter dem 3. Dezember 2003 gegen die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 28. November 2003 erhobenen Widerspruch plastisch hervorgehoben: "Die beispielhafte Nennung erfolgte, weil türkisch-kurdische Hochzeiten bekanntermaßen überörtliche Großveranstaltungen sind und deshalb immissionsschutzrechtlich der besonderen Aufmerksamkeit bedürfen." Je nach Art der Festveranstaltung ist ferner mit einem erheblichen Fahrzeugaufkommen zu rechnen. Es kann sich über längere Zeitabschnitte einer Feier erstrecken, wie etwa bei der vom Antragsteller im Verfahren auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beispielhaft genannten "Abi- Party" - oder sich - wie beispielsweise bei einer türkisch-kurdischen Hochzeit - auf relativ kurze Zeitspannen konzentrieren. Unerheblich ist demgegenüber, dass die "Festhalle" ausweislich der Betriebsbeschreibung nur freitags, samstags und vor gesetzlichen Feiertagen betrieben werden soll. Die zeitliche Intensität verändert regelmäßig - und so auch hier - nicht die genehmigte Nutzungsweise. Wird die Zulässigkeit eines Vorhabens bejaht, ist es baurechtlich unerheblich, ob der Antragsteller die zugelassene Nutzung täglich oder nur jeweils einmal wöchentlich ausübt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, n.v. Die Baugenehmigung lässt schließlich zu, dass die "Festhalle" von einem Veranstalter angemietet wird. Dies erkennend, hat der Beklagte mit der Nebenbestimmung M 18 zur Baugenehmigung vom 27. März 2003 den "Betreiber/Veranstalter" dafür verantwortlich machen wollen, "geräuschintensive Aktivitäten" von sich im Freien aufhaltenden Personen zu unterbinden. Der Veranstalter eines "Festes" wird durch die Baugenehmigung nicht gehindert, ein Fest unter einem Motto durchzuführen, wie das vom Beigeladenen genannte Beispiel einer "Abi-Party" verdeutlicht. Der für ein derartiges Fest in Frage kommende Personenkreis kann - je nach Motto des Festes - große Teile der Bevölkerung ansprechen und ist auch von daher hinsichtlich der bauplanungsrechtlich relevanten Umstände von einer üblichen Vergnügungsstätte nicht zu unterscheiden. Kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, dass Gäste nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorstellung des Beigeladenen keinen Eintritt bezahlen sollen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Baugenehmigung keine dahingehende Einschränkung vorgibt, ändert die Zahlung eines Eintritts durch den einzelnen Gast nichts am Charakter der in der "Festhalle" möglichen Veranstaltungen, zumal der Eintrittspreis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise letztlich durch den Veranstalter aufgebracht wird, indem er die Halle für ein entsprechendes Entgelt anmietet. Die genehmigte Vergnügungsstätte ist kerngebietstypisch. Eine Vergnügungsstätte mit Platz für 500 Personen, die einen überörtlichen Einzugsbereich hat und selbst auf Grundlage der mit der Baugenehmigung berücksichtigten, jedenfalls nicht zu hoch gegriffenen Zahl von 85 Stellplätzen ein ganz erhebliches Fahrzeugaufkommen erwarten lässt, ist kerngebietstypisch. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 4 A 2033/90 -, zu einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen und 110 Stellplätzen; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 10 A 3062/93 - zu einem Tanzlokal mit 90 Sitzplätzen; BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, BRS 40 Nr. 45 zu einem Striptease- Tanzbar mit Spielcasino und 60 Sitzplätzen. Die Erteilung einer Befreiung für das genehmigte Vorhaben würde nicht in Betracht kommen, weil die Abweichung von der festgesetzten Nutzungsart städtebaulich nicht vertretbar wäre. Dies folgt aus der Unvereinbarkeit einer "Festhalle" der genehmigten Art mit der typischen Funktion eines Industriegebiets. Ob die Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der Fassung der Bauordnungsverfügungen vom 11. Dezember 2003 und 23. Juni 2005 die Klägerin aus weiteren Gründen in ihren Rechten verletzt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.