Beschluss
12 A 204/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.12A204.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg: Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Feststellung gestützt, das Vorbringen, die Klägerin zu 1. sei heute noch verängstigt, weil sie sich von 1945 bis 1947 im Wald versteckt habe, sei nicht geeignet, Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG darzutun. Diesem Vortrag fehlten jegliche konkreten Angaben zu Zeitpunkt, Art und Ausmaß der behaupteten Nachwirkungen; es sei deshalb nicht feststellbar, ob Benachteiligungen noch nach dem 31. Dezember 1992 aufgetreten seien, ob diese auf der Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. beruht hätten und ob Eingriffe in den Lebensbereich der Klägerin zu 1. von hinreichender Erheblichkeit vorlägen. Diese Sachverhaltswürdigung wird nicht durch den Hinweis auf die Anregung im anwaltlichen Schriftsatz vom 23. April 2005 erschüttert, ein ärztliches Gutachten zu den psychischen Folgen einzuholen, die der zweijährige Aufenthalt im Wald bei der Klägerin zu 1. hinterlassen habe. Gerade insoweit fehlt es an substantiierten und nachvollziehbaren Angaben dazu, aufgrund welcher genauen Erlebnisse die Betreffende unter welchen konkreten Gesundheitsstörungen welchen Ausmaßes und mit welchen Folgen für die Lebensführung in welchem Zeitraum gelitten hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1. erst im Jahre 2002 - mehr als 50 Jahre nach dem angeführten Ereignis, nach Eheschließung mit einem Rumänen und Geburt einer Tochter - die Aufnahme beantragt hat, liegen die Antworten auf diese Fragen nicht schon auf der Hand. Insoweit war vielmehr schon die Benennung des in Frage kommenden Beweisthemas zu unbestimmt. Auch durch das Zulassungsvorbringen ist der Tatsachenstoff dahingehend jedoch nicht angereichert worden. Dementsprechend vermögen die Kläger auch mit ihrer Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht durchzudringen. Dafür hätte sich nämlich - anders als mangels hinreichender Substantiierung hier - eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris mit weiteren Nachweisen. Einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vermag der Senat auch nicht darin zu sehen, dass die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2005 ursprünglich im Kopf fälschlich den Richter am Verwaltungsgericht Dr. C. als anwesenden Einzelrichter auswies und erst das berichtigte Protokoll, das dem Kläger-Vertreter auf seine Protokollrüge übersandt worden ist, richtigerweise den tatsächlich anwesend gewesenen Berichterstatter Richter am Verwaltungsgericht K. ausweist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 105 VwGO i.Vm. §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 164 ZPO nicht eingehalten worden sind. Die Protokollberichtigung ist auf dem ursprünglichen Original der Sitzungsniederschrift mit Datum vom 5. Januar 2006 vermerkt und sowohl vom Richter als auch der Protokollkraft unterzeichnet worden. Dass Richter am Verwaltungsgericht K. als geschäftsplanmäßiger Berichterstatter die mündliche Verhandlung tatsächlich geleitet und die Entscheidung gefällt hat, kann von dem an Ort und Stelle anwesend gewesenen Prozessvertreter der Kläger nicht ernstlich bestritten werden. Auch für eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts sind Anhaltspunkte weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Richter am Verwaltungsgericht K. war schon zuvor sowohl durch den Beiladungsbeschluss vom 20. Oktober 2005 als auch durch die Terminsladung vom gleichen Tage als zuständiger Einzelrichter ausgewiesen. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenso wenig in Form der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG vor. Das Gebot der Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens bedeutet, dass die Verhandlung in Räumen stattfinden muss, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offen steht. Nicht verletzt ist der Grundsatz des Öffentlichkeit der Verhandlung hingegen, wenn als Zeugen benannte oder als solche jedenfalls in Frage kommende Zuschauer vom Vorsitzenden veranlasst werden, den Gerichtssaal zu verlassen. Es besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, einmal mit Recht als mögliche Zeugen zum Verlassen des Gerichtssaals aufgeforderte Personen wieder hereinzurufen. Vgl. zu vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 27. August 1992 - 6 B 26/92 -, Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 13. Laut berichtigtem Sitzungsprotokoll vom 22. November 2005 sind seinerzeit Frau J. T. - Mutter der Klägerin zu 2. und Tochter der Klägerin zu 1. - und ihr Ehemann X. I. als mögliche Zeugen veranlasst worden, den Sitzungssaal zu verlassen. Dass diese Personen als Zeugen den Umständen nach erkennbar von vornherein nicht in Betracht kamen, ist mit der Zulassungsbegründung nicht dargetan worden. Insoweit ist nicht von Belang, dass sie von Seiten der Kläger nicht als Zeugen angeboten worden waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).