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Beschluss

12 A 5099/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0418.12A5099.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der nur pauschal begründete Einwand der Klägerin, das angefochtene Urteil führe zu dem - den Zwecken der Sozialhilfe widersprechenden - Ergebnis, dass sie nach Aufzehrung ihres Vermögens durch Bezahlung des teuren Werkstattplatzes in Kürze vollends der Sozialhilfe anheimfallen und auf einen staatlich finanzierten Heimplatz angewiesen sein werde, reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aus. Denn er stellt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es der Klägerin für den streitigen Zeitraum (1. Januar 1997 bis 30. Juni 2001) zuzumuten sei, die für ihre Betreuung und Pflege in der Werkstatt für Behinderte angefallenen Kosten in vollem Umfang selbst aufzubringen, nicht nachvollziehbar in Frage. Dem Vorbringen der Klägerin läßt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Voraussetzungen vorliegen könnten, unter denen das ihr nach Anwendung der Re-gelungen des § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Satz 3 des seinerzeit geltenden und hier maßgeblichen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) rechnerisch verbleibende Ver-mögen - hierbei dürfte mit Blick auf ein nach ihren Angaben 1996 (nur) noch vor-handenes Vermögen in Höhe von ca. 304.000,00 DM möglicherweise nicht von einem Betrag in Höhe von 158.756,00 Euro, sondern in Höhe von ca. 130.123,00 Euro auszugehen sein - nicht einzusetzen wäre, sondern gemäß § 88 Abs. 3 Sätze 1, 2 BSHG ganz oder teilweise freigestellt werden müsste. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe u. a. dann nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies ist gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bei der Hilfe in besonde-ren Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Um aufzuzeigen, dass das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick hierauf ernstlichen Zweifeln begegnet, hätte es einer detaillierten und sub-stantiierten Darlegung von Umständen bedurft, aus denen sich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Härte im Sinne dieser Vorschrift ableiten ließe. Dem wird das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht gerecht. Darin wird selbst bei Einbeziehung der in Bezug genommenen Klagebegründung vom 14. September 2005 nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz des Vermögens in Höhe des vom Beklagten beanspruchten Kostenbeitrages der Klägerin eine angemessene Lebensführung wesentlich erschweren würde. An- gesichts des ihr nach Entrichtung der Werkstattkosten insgesamt verbleibenden Ver- mögens - nach einer auf ihren Angaben zum Vermögensstand 1996 fußenden Be- rechnung sind dies ca. 94.270,00 Euro - und der Höhe ihrer Erwerbsunfähigkeits- rente ist nämlich nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der verlangte Einsatz des Vermögens zu einer mit der Regelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht zu vereinba-renden Verschlechterung ihrer bisherigen Lebensverhältnisse führen würde. Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die begehrte Freistellung des Vermö-gens dem Grundgedanken des § 88 Abs. 2, 3 BSHG ohnehin nicht Rechnung tragen könnte, gerade für den Fall der Notwendigkeit eines vorübergehenden Sozialhilfe-bezuges einen wirtschaftlichen Ausverkauf oder eine nachhaltige soziale Herab-setzung zu verhindern. Vgl. hierzu Brühl, BSHG-Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2003, BSHG § 88 Rn. 72. Denn die Klägerin geht ausweislich ihres Widerspruchsschreibens selbst davon aus, dass sie ihr Vermögen auch im Falle seiner vollständigen Freistellung von der in Rede stehenden Kostenbeteiligung im Alter von 62 Jahren bereits aufgebraucht haben werde, wobei der genannte Zeitpunkt im Lichte der mit der Klagebegründung vorgetragenen Belastungen noch deutlich früher anzusetzen sein dürfte. Sie könnte also mit einer Freistellung nur einen zeitlichen Aufschub einer in späteren Lebens- jahren in jedem Falle anstehenden Sozialhilfebedürftigkeit erreichen. Ebensowenig gibt das Zulassungsvorbringen hinreichend Anlass zu der Annahme, das Verlangen nach dem Einsatz des Vermögens werde die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren. Insofern kann der Schutz der Härteregelung nur demjenigen zuteil werden, der sein Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen können dagegen nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145. Die Klägerin hat aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie selbst keinen Zugriff auf ihr von ihrem Betreuer verwaltetes Vermögen hat, nicht substan-tiiert dargelegt geschweige denn nachgewiesen, dass dieses dem Zweck der Alters-sicherung dient. Abgesehen davon ist - wie bereits hervorgehoben - davon aus-zugehen, dass die Klägerin ihr Vermögen auch im Falle seiner vollständigen Frei-stellung in wenigen Jahren bereits aufgebraucht haben wird. Dass der verlangte Vermögenseinsatz schließlich eine sonstige, noch nicht von § 88 Abs. 3 Sätze 2, 3 BSHG erfasste, § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG unterfallende Härte begründen könnte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Namentlich kann die Annahme, der Einsatz des Vermögens führe aufgrund der Ver- hältnisse des Einzelfalles zu einer atypischen, von § 88 Abs. 2 BSHG noch nicht erfassten Situation (Härte), nicht schon darauf gestützt werden, dass der Hilfesu- chende behindert ist oder dass das Vermögen gerade für die Kosten des Besuchs einer Behindertenwerkstatt eingesetzt werden würde. Zu ersterem vgl. Brühl, a. a. O., BSHG § 88 Rn. 74 m. w. N.; zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 5 C 12/90 -, FEVS 44, 177 (vgl. insoweit auch die in Reaktion auf dieses Urteil zum 1. Juli 1994 in das Gesetz eingefügte Regelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG). Ebensowenig führt der Umstand, dass das Vermögen dem Hilfesuchenden von seinen Eltern zugewendet worden ist, schon aus sich heraus zu einer Härte im Sinne des Gesetzes. Vgl. Brühl, a. a. O., BSHG § 88 Rn. 79. Ohne Erfolg bleibt auch die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Verwaltungsgericht habe eine gebotene Sachaufklärung unterlassen, weil es den schriftsätzlich angebotenen Zeugen zu Unrecht nicht angehört habe. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil es der Klägerin oblegen hätte, sich insoweit durch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO rechtliches Gehör zu verschaffen. Ein anwaltlich vertretener Kläger verliert regelmäßig sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. den Senatsbeschluss vom 2. März 2006 - 12 A 3919/03 -, m. w. N. Ein derartiger Beweisantrag ist ausweislich der insoweit maßgeblichen Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Schließlich greift auch die Gehörsrüge nicht durch, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei gemessen an dem Vorbringen der Klägerin grob unangemessen und lassen eine Auseinandersetzung mit diesem vermissen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -, NVwZ 2001, Beilage Nr. 3, 28 = DVBl 2001, 456, und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -, NJW 2004, 1519, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1991 - 2 B 99/91 -, NJW 1992, 257, und vom 8. Juni 2000 - 9 PKH 20/00 -, Juris. Dass das Verwaltungsgericht das in dem allein zur Klagebegründung vorgelegten Schriftsatz vom 14. September 2005 enthaltene Vorbringen der Klägerin zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der angemessenen Lebensführung und Alterssicherung zur Kenntnis genommen hat, folgt ohne weiteres schon aus der in dem Tatbestand des Urteils enthaltenen knappen Wiedergabe dieses Vorbringens (UA Seite 3 unten) und wird ferner durch die Ausführungen des Gerichts zu § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG belegt (UA Seite 5, 2. Absatz). Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände dafür dargelegt, dass das Verwaltungsgericht das in Rede stehende Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Wertung, eine Härte liege nicht vor, in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zulässigerweise auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, nach der der geforderte Vermögenseinsatz mit Blick auf die Summe des verbleibenden Restvermögens, den Bezug einer Rente und die Bedeutung des Selbsthilfegebotes zumutbar ist. Dem lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das fragliche Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Soweit die Klägerin speziell das Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen dazu rügen will, der Zeitraum, während dessen sie ohne Sozialhilfe von ihrem (sich aufgrund der ansteigenden Jahresfehlbeträge zunehmend verringernden) Vermögen leben könne, werde sich infolge des Vermögenseinsatzes halbieren, begründet dies jedenfalls deshalb keinen Gehörsverstoß, weil dieses Vorbringen vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts unerheblich war. Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).