Beschluss
4 B 1531/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0405.4B1531.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. § 15 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) nicht besitze, weil sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertige, dass er den Gaststättenbetrieb in Zukunft ebenfalls nicht ordnungsgemäß führen werde. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen seien ihm eine Vielzahl von Sperrzeitüberschreitungen sowie Verstöße gegen Auflagen anzulasten. Der Antragsteller macht zunächst geltend, durch die angegriffene Entscheidung werde seine wirtschaftliche Existenz vernichtet. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht hätten sich mit diesem Aspekt auseinandergesetzt. Diesem Einwand kommt keine durchgreifende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewerbeuntersagung ist der Ausschluss aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des Art. 12 GG zu vereinbaren, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene und seine Familie der Sozialhilfe zur Last fallen sollten. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, und Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226. Für den Entzug der Gaststättenerlaubnis gilt nichts anderes. Soweit der Antragsteller pauschal auf seine „umfangreichen“ erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt, ist den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Denn es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Antragsteller Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu vermisst, dass er seine Gaststätte „mindestens seit Anfang April 2005“ völlig beanstandungsfrei geführt habe, ist dem bereits entgegen zu halten, dass der angegebene Zeitraum nicht zutrifft. Denn das Verwaltungsgericht ist nach seinen Feststellungen neben den Sperrzeitverstößen am 2. und am 3. April 2005 auch von einem Sperrzeitverstoß am 1. Mai 2005 ausgegangen. Abgesehen davon kann aber auch nicht bereits aufgrund des Verhaltens eines Gaststättenbetreibers, dem der Widerruf der Gaststättenerlaubnis droht und der sich unter dem Druck des Verfahrens dann ordnungsgemäß verhält, davon ausgegangen werden, dass nunmehr die Annahme gerechtfertigt ist, er werde entgegen dem früher gezeigten Verhalten den Gaststättenbetrieb in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung führen. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, trifft - wie die Ausführungen auf Seite 3 des Beschlusses zeigen - nicht zu. Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. der unterbliebenen Anhörung vor Erlass der Anordnung führen nicht weiter. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Es wird erkennbar, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die von ihm angeführten Gründe sachlich zutreffend sind, haben die Gerichte nicht zu überprüfen, weil sie aufgrund einer eigenen Interessenabwägung entscheiden. Des Weiteren kann auch offen bleiben ob - was umstritten ist - es vor Erlass einer Vollziehbarkeitsanordnung einer vorherigen Anhörung des Betroffenen bedarf, weil jedenfalls - wie hier geschehen - eine unterbliebene Anhörung mit heilender Wirkung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. Vgl. dazu Kopp/Schenke/VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 82. Dass im vorliegenden Fall trotz der zahlreichen Sperrzeitverstöße des Antragstellers statt des sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis ein milderes aber gleichermaßen wirksames Mittel gegeben sein soll, hat dieser nicht aufgezeigt; ein solches Mittel ist aber auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht ist - neben weiteren Sperrzeitverstößen - davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 11. Juni 2004, 16. Oktober 2004, 7. November 2004, 29. Januar 2005, 19. Februar 2005, 20. Februar 2005 und 26. Februar 2005 gegen die Sperrzeitregelung verstoßen hat. Dazu meint der Antragsteller, dass diese - und die weiteren - Sperrzeitverstöße an sich nicht geeignet seien, eine „Unzuverlässigkeit“ im Sinne des Gaststättengesetzes zu begründen. Denn nur bei ganz erheblichen Rechtsverstößen könne von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Denn auch die Häufung zahlreicher kleinerer - einzeln betrachtet nicht besonders schwerwiegender - Rechtsverstöße lassen den Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen und sind geeignet, die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu begründen. Vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 25;BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1964 - VII B 162.63 -, GewArch 1965, 36; VGH Kassel, Urteil vom 17. März 1980 - VIII OE 115/79 -, [juris]; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32. Ein solcher Hang des Antragstellers wird bereits durch die vom Verwaltungsgericht festgestellten Sperrzeitverstöße belegt. Die Einwendungen des Antragstellers dazu im Einzelnen vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht einsichtig und wird von ihm auch nicht erläutert, weshalb er für die vorstehend aufgeführten Sperrzeitverstöße erhebliche Bußgelder gezahlt hat, wenn diese nicht vorgelegen haben. Den Sperrzeitverstoß am 11. Juni 2004, dem Tag der Eröffnung der Gaststätte, räumt der Antragsteller ein. Die meisten der zeitlich folgenden Verstöße bestreitet er allerdings. Nach der Aktenlage kann aber davon ausgegangen werden, dass auch diese vorgelegen haben. Nach dem Bericht der Kreispolizeibehörde des S. -C. Kreises vom 13. Dezember 2004 ist es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte „A. C1. “ zu Einsätzen der Polizei M. wegen Ruhestörung auch am 16. Oktober 2004 in der Zeit von 5.30 Uhr bis 5.45 Uhr (also während der Sperrstunde) sowie am 7. November 2004 in der Zeit von 5.40 Uhr bis 6.00 Uhr gekommen. Danach spricht alles dafür, dass die Gaststätte im fraglichen Zeitraum auch geöffnet und die Ruhestörung auf den Betrieb der Gaststätte zurückzuführen war. Insbesondere der Erklärungsversuch des Antragstellers zu dem Vorfall vom 7. November 2004 vermag nicht zu überzeugen. Es drängt sich die Frage auf, weshalb zum damaligen Zeitpunkt, als der Einsatz der Polizei erfolgte, keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist. Der von der Polizei verwendete Begriff „Live-Musik“ spricht dagegen, dass lediglich durch den Koch oder die Bedienung auf einer Gitarre „geringfügig geklimpert“ worden sein soll. Der Sperrzeitverstoß am 29. Januar 2005 wird in dem Bericht der Kreispolizeibehörde vom 22. Februar 2005 genannt. Danach wurde von zwei Polizeibeamten gegen 2.30 Uhr (ab dem 14. Dezember 2004 galt für den Antragsteller eine Sperrzeit von 01.00 Uhr - 06.00 Uhr) festgestellt, dass sich noch mehrere Gäste in der Gaststätte aufhielten, die grölten. Bei Eintreffen der Polizei sei die Eingangstür von innen verschlossen worden, um vermutlich „eine geschlossene Gesellschaft“ vorzutäuschen. Dass es sich bei den „Gästen“ lediglich um den Antragsteller mit seinem Personal gehandelt haben soll, dürfte nicht zutreffen. Auch der vom Antragsteller bestrittene Sperrzeitverstoß am 19. Februar 2005 findet sich in einer Meldung der Kreispolizeibehörde. Danach wurde festgestellt, dass kurz vor 3.00 Uhr in der Gaststätte eine Kellnerin sowie vier Gäste, vor denen noch volle Biergläser standen, anwesend waren. Dass der Antragsteller selbst nicht anwesend war, entlastet ihn nicht. Den Sperrzeitverstoß am 20. Februar 2005 bestreitet der Antragsteller nicht, hält ihn allerdings für geringfügig. A. Sperrzeitverstoß am 26. Februar 2005 kann er aus eigener Kenntnis nichts sagen. Nach dem Bericht der Kreispolizeibehörde vom 26. Februar 2005 wurden in der Gaststätte des Antragstellers gegen 2.45 Uhr drei Gäste und als Thekenkraft der vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung als Zeuge genannte Herr X. angetroffen. Auch die weiteren vom Verwaltungsgericht genannten Sperrzeitverstöße am 2. und 3. April und am 1. Mai 2005 lassen sich anhand der Verwaltungsakte bestätigen. Die Erklärungsversuche des Antragstellers dazu vermögen nicht zu überzeugen. Am 2. April 2005 wurde kurz nach 01.00 Uhr durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Antragsgegners die Gaststätte kontrolliert und festgestellt, dass noch elf Gäste anwesend waren. Erst um 1.25 Uhr konnte die Gaststätte nach Verlassen der Gäste geschlossen werden. Damit liegt ein Sperrzeitverstoß vor. Am 3. April 2005 fanden zwei Polizeibeamte gegen 3.40 Uhr noch sechs Gäste in der Gaststätte vor. Von den Polizeibeamten auf den Verstoß gegen die Sperrzeitregelung angesprochen habe der Antragsteller wörtlich erwidert: „Was soll ich denn machen?“. Dazu passt nicht die jetzt nachgeschobene Erklärung, es habe sich um eine private Feier gehandelt. Die Einlassung des Antragstellers, er habe „nach seiner Erinnerung“ der Polizei gegenüber Entsprechendes angegeben, lässt sich anhand des Berichts der Polizeibeamten nicht bestätigen. Dabei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln. Den Sperrzeitverstoß am 1. Mai 2005 hat der Antragsteller eingeräumt. Bereits diese Vielzahl an Verstößen gegen die Sperrzeitregelung lässt den Hang des Antragstellers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen und ist ausreichend für die Annahme, er werde sich auch in Zukunft nicht anders verhalten, so dass er als unzuverlässig i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG einzustufen ist. Deshalb kommt es im Ergebnis auch nicht mehr darauf an, warum und weshalb der Antragsteller erst lange nach Ablauf der ihm dafür gesetzten Frist eine Bescheinigung über die Ordnungsgemäßheit der Belüftungsanlage vorgelegt hat. Ungeachtet dessen greift aber auch der weitere Einwand des Antragstellers nicht durch, er habe am 30. April 2005 (um 23.00 Uhr) nicht gegen die Auflage zur Gaststättenerlaubnis verstoßen, nach der während des Gaststättenbetriebs Fenster und Türen stets geschlossen zu halten sind, weil es sich bei den Feststellungen der Behörde lediglich um ein „Momentaufnahme“ handele. Denn dabei lässt er unberücksichtigt, dass auch ein kurzzeitiger Verstoß ein Verstoß ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.