Urteil
20 A 5161/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0405.20A5161.04A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht abschließend befunden ist.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht abschließend befunden ist. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die 1965 bzw. 1966 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige hinduistischen Glaubens. Ihr 1994 angebrachtes Asylbegehren hatte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Erfolg, jedoch wurde der anerkennende Bescheid in einem vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten betriebenen Klageverfahren aufgehoben. Im Anschluss daran wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 1999 auch die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt. In dem daraufhin eingeleiteten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse hinsichtlich Afghanistan gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, weil sie bei einer Rückkehr keine aufnahme- und hilfsbereiten Freunde oder Verwandte finden könnten und deshalb in eine extreme Gefahrenlage gerieten. Beide Parteien haben daraufhin beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Senat hat den Antrag der Kläger abgelehnt und auf den Antrag der Beklagten hin die Berufung zugelassen, zu der diese vorträgt, die Gefahren, die das Verwaltungsgericht für die Kläger festgestellt habe, seien solche allgemeiner Art und nicht so zugespitzt, dass entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung Schutz im Einzelfall gewährt werden könne. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie machen geltend: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan seien sie dem sicheren Tod, zumindest schwersten Verletzung ausgeliefert. Angehörige, auf deren Hilfe sie zurückgreifen könnten, hätten sie in Afghanistan nicht mehr. Unterkunft könnten sie als ohnehin diskriminierte Hindus allenfalls und unter großen Schwierigkeiten in einem Tempel finden. Durch ihren langen Aufenthalt in Deutschland seien sie "stigmatisiert", sodass sie auffallen sowie Übergriffe auf sich ziehen würden. Die medizinische Versorgung, derer insbesondere der Kläger wegen Diabetes bedürfe, sei in Afghanistan nicht zu erlangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die in das Verfahren eingeführten Auskünfte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet; die Klage ist auch hinsichtlich des allein noch anhängigen Begehrens festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG - diese Vorschrift ist am 1. Januar 2005 an die Stelle von § 53 Abs. 6 AuslG getreten, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 20 sowie Art 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) - vorliegen, unbegründet. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll gewährt werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. So zu den gleichlautenden Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; zur Übertragbarkeit auf das neue Recht vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16.05 -. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - auch insoweit der Normstruktur des § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend - nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht; denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 2 der Vorschrift eine "Sperrwirkung" dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde". Vgl. (wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG) BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 sowie vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. - und zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes im Wege der Normauslegung BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und 82/92 -, NVwZ 1995, 781. Die extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die - freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende - Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115,1 und Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668. Sie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -, und - die Rechtsprechung zur extremen Gefahrenlage zusammenfassend - vom 10. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462. Diese Ausnahme greift vorliegend nicht ein. Insbesondere bietet der Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 keine (vorübergehende) Sicherheit, die der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gleichkommt. Denn die dort vorgestellte Abfolge von Abschiebungen bestimmter Personengruppen kann nicht mehr als die Erwartung tragen, noch eine gewisse Zeit in Deutschland verbleiben zu können. Andere in diesem Zusammenhang in Betracht kommende Entscheidungen sind dem Gericht nicht bekannt und sind auch von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Das Gericht folgt insgesamt der vorstehend dargestellten, gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum subsidiären Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 AuslG, § 60 Abs. 7 AufenthG. Es sieht bei sachgerechter Handhabung des Prognoseelements in der Beurteilung des maßgeblichen Gefährdungsaspekts sowie der Gewichtung des Schutzgutes auch keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - vgl. insofern zusammenfassend Marx, Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz, in InfAuslR 2000, 313, 316 m.w.N. - und keinen prinzipiellen Mangel in der vom UNHCR in seinen Anregungen zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes (UNHCR-Vertretung Deutschland vom 23. Dezember 2004) angesprochenen Art einer Schutzlücke. Aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) kann sich in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes oder Zusätzliches ergeben, zum einen schon deshalb, weil die Frist für die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie, wenn und soweit das innerstaatliche Recht ihnen nicht genügt, jedenfalls noch nicht abgelaufen ist - vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, 1098 und VGH München, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 -, zum anderen und vor allem auch, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit § 60 Abs. 7 AufenthG in der hier zugrunde gelegten Handhabung den Anforderungen des internationalen Schutzes, insbesondere auch des subsidiären Schutzes, mithin der Abwendung der Gefahr eines ernsthaften Schadens, Art. 1, Art. 2 Buchstaben a und e, Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie, nicht gerecht werden sollte. Eine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unmittelbar genügende individuelle, also gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern bezogen auf die Verhältnisse in Kabul nicht. Diese sind maßgeblich in den Blick zu nehmen, weil sie den Bereich betreffen, der im Fall der Rückkehr oder Abschiebung am ehesten zu erreichen ist. Die als fluchtauslösend geschilderten und für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan so oder ähnlich erneut befürchteten Umstände sowie sonstige Gefahren für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG, die nach einer Rückkehr drohen könnten, sind solche allgemeiner Art im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift. Das gilt zunächst für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie - vorbehaltlich besonderer Umstände - gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Insoweit ist auch ohne Belang, dass sich Rückkehrer dieser Gefahr dann in höherem Maße ausgesetzt sehen, wenn sie in Afghanistan mangels aufnahmebereiter Verwandter oder Nachbarn auf sich selbst gestellt sind. Die Furcht der Kläger, gerade als Hindus in besonderem Maße von der Mangelsituation oder von Übergriffen und sonstigen Beeinträchtigungen betroffen zu werden, ist ebenfalls nicht individuell begründet. Die Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis ist - neben anderen Anknüpfungspunkten für die Abgrenzung von Bevölkerungsgruppen - ein typischer Ansatz für menschenrechtswidrige Repressalien. Opfer wird der Einzelne aus Gründen, die er mit vielen anderen teilt; das Betroffensein hängt zwar von dem persönlichen religiösen Bekenntnis - bzw. der entsprechenden Zurechnung aus der Sicht eines potentiellen Verfolgers - ab, erstreckt sich aber, was für eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausschlaggebend ist, nicht nur auf Einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen mit einem gleichen Merkmal. Wenngleich die hinduistische Bevölkerungsgruppe in Afghanistan gegenwärtig zahlenmäßig klein ist, weil die überwiegende Zahl von Hindus vor Jahren außerhalb des Landes Zuflucht genommen hat, wird dadurch der allgemeine Charakter einer spezifisch sie treffenden Gefahrensituation nicht aufgehoben. Als Bevölkerungsgruppe sind auch die Frauen, gegebenenfalls auch eine Untergruppe der alleinstehenden Frauen anzusehen, sodass auch bei hier festzustellenden zusätzlichen Erschwernissen grundsätzlich die Sperrwirkung eingreift. Die für die Prognose im Rahmen der Prüfung einer extremen Allgemeingefahr erforderliche wertende Gesamtschau aller Gefährdungsmerkmale im Einzelfall - vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 - unter besonderer Betrachtung der Entscheidungspraxis anderer Obergerichte - vgl BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - , a.a.O - ergibt für die Berechtigung des Begehrens der Kläger nichts Tragfähiges. Sie werden bei einer Rückkehr nach Kabul keiner extremen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sein. Der Senat hat sich mit der Frage des verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige urteilsmäßig zuletzt im Jahre 2003 befasst, also schon nach dem Ende des Taliban-Regimes, jedoch noch in der ersten Phase der Herausbildung neuer Strukturen. Er hat damals sowohl allgemein als auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Hindus eine extreme Gefahrenlage grundsätzlich verneint. Vgl. etwa Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigte sich nach der damaligen Rechtsprechung nur für besonders gelagerte Einzelfälle, z. B. bei alten, behinderten und schwer erkrankten Personen ohne für eine Hilfestellung in Betracht kommende Bezugspersonen in Afghanistan. Vgl. Urteil vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -. Im Anschluss an die Rechtsprechung für die Zeit des Taliban-Regimes, für die eine gebotene Schutzgewährung gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls grundsätzlich verneint worden war - vgl. Urteil vom 16. August 2001 - 20 A 3011/97.A - hat der Senat gestützt auf Erkenntnismaterial, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist, auf eine trotz beträchtlicher Schwierigkeiten festzustellende Verbesserung der Lage zumindest in Kabul hingewiesen sowie auf die internationale humanitäre Hilfe, die nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von Truppen der ISAF auch durch militärische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge und kriminelle Übergriffe nicht gefährdet sei, und sodann ausgeführt: Anzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden könnte, bevor die erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler Sicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur Vermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen Stabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt es nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am überaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen Teile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht wird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der Hilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer verbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.07.2002; Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Zahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die Erwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehr unterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen 2002 weit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul begeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Für 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend Afghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die vorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark beanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für Kabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom 2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002; Glatzer an VG Hamburg vom 22.08.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der Flüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen in Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan und Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben Notwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen lassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der Unbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der Nachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weiterem leistungsfähigeren Hilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Indessen bereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit existenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von Notunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002); auch ist nicht berichtet worden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu lebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist daher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen Wohnraums eine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung ausgesetzt wäre und deshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte. Es ist nicht festzustellen, dass die Einschätzung des Senats insgesamt oder für bestimmte bisher schon gesondert betrachtete Gruppen der Korrektur bedarf, weil eine Veränderung zum Schlechteren, die nunmehr Schutz im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfordert, eingetreten ist. Weder hat sich die Sicherheitslage so zugespitzt, dass jeder in sein Heimatland zurückkehrende und nach Kabul gelangende Afghane die berechtigte Sorge hegen muss, mit auch nur nennenswerter Wahrscheinlichkeit Opfer gezielter Übergriffe oder sonstiger Anschläge zu werden, noch haben sich die Lebensbedingungen in einer Weise entwickelt, dass sie für den Einzelnen einen triftigen Grund für die Annahme bieten, alsbald schwere Beeinträchtigungen erleiden zu müssen. Zwar ist die Situation für Rückkehrer insgesamt und in fast jeder Hinsicht schwer und keinesfalls frei von Gefahren, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass die Grundlage für eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Dies kann freilich - wie oben dargetan - nicht Maßstab sein. Eine solche Zuspitzung der Situation, dass das verfassungsrechtliche Schutzgebot für extreme Gefahrenlagen eingreift, ergibt sich aus der Vielzahl der Stellungnahmen und Darstellungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind und die zusammenfassend ein aktuelles Bild der Lage in Afghanistan vermitteln, nicht. Die teilweise konträren Aussagen in verschiedenen Stellungnahmen zwingen ganz überwiegend nicht zu einer Klärung und Entscheidung für die eine oder die andere Darstellung und Wertung. Der Senat hat vielmehr die - durch die große Spannweite der Gegenstände und Inhalte von Berichterstattungen in den allgemein zugänglichen Quellen bestätigte - Überzeugung gewonnen, dass die gegenwärtige Situation in Kabul von erheblichen Widersprüchen geprägt ist, sich mithin für keine verallgemeinernde Schilderung tragfähige Anhaltspunkte eines eindeutigen Falsch oder Richtig finden lassen. Die unterschiedlichen Blickwinkel und Zielrichtungen der einzelnen Beiträge tragen nach Einschätzung des Senats zu einem hohen Grad von Verlässlichkeit des Gesamtbildes bei. Erkenntnisquellen, die weitergehendes oder solideres Material bieten könnten, sind von den Beteiligten nicht präzise bezeichnet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass Afghanistan, insbesondere der Bereich Kabul, nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von Sicherheits- und Hilfskräften zahlreicher Staaten unter einer interessierten Beobachtung gerade auch durch die Medien steht, und daher nicht angenommen werden kann, Zustände, Entwicklungen und Ereignisse, die sich im zugrunde gelegten Auskunftsmaterial nicht widerspiegeln und zu bestimmten eindeutigen Schlüssen in Bezug auf eine Extremsituation führen könnten, seien unbekannt geblieben. Allgemein ist festzuhalten, dass in Kabul wirtschaftliche Entwicklung und Etablierung günstiger Lebensumstände zusammentreffen mit größter Armut und schlimmen Verhältnissen, die bis zu einer schon lebensbedrohlichen Existenz in Slums reichen. Weiterhin gibt es einerseits die in Kabul verbliebenen oder in der Zeit der Mujaheddin und der Taliban nach Kabul Gelangten, die sich zum Teil auf Kosten derer bereichert haben, die aus der Stadt und dem Land geflohen waren, andererseits die Rückkehrer, wobei zu unterscheiden ist zwischen denen, die in großen Strömen freiwillig oder faktisch gezwungen aus Flüchtlingslagern in Pakistan und Iran nach Kabul gelangen, obwohl sie weithin nicht von dort, zum Teil nicht einmal aus städtischen Gebieten stammen, und denen, die - etwa wegen ihres allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Status schon vor dem Verlassen Afghanistans - in entferntere Länder, sei es Indien, sei es Europa, fliehen konnten und von dort zurückkehren. Schließlich liegt auf der Hand, dass in einem städtischen Siedlungsraum mit mehreren Millionen Menschen in einer Zeit des Wiederaufbaus grundlegender Strukturen - beispielsweise für die Sicherheitskräfte - nicht überall ein gleiches und zufriedenstellendes Mindestmaß an Versorgung und Ordnung zu finden ist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in der derzeitigen Phase der staatlichen Entwicklung eine Vielzahl divergierender Richtungen ideologischer, religiöser oder politischer Art sowie auf Eigenständigkeit pochender Machthaber mit jeweils eigenem ethnischen und regionalen Hintergrund eingebunden werden muss, was die Herausbildung und Durchsetzung klarer Verhältnisse und Strukturen erschwert. Diese Gegebenheiten, die sich durchweg in allen umfassenden Stellungnahmen wiederfinden, einbeziehend ist im Einzelnen festzustellen: Von einer allgemeinen Sicherheit und Stabilität im gesamten Land sind die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan noch weit entfernt. Regionale Warlords praktizieren ihre Eigenständigkeit in der Durchsetzung ihrer jeweiligen Interessen und fügen sich allgemeinen Vorgaben der Zentralregierung nur in diesem Rahmen (Deutsches Orientinstitut an OVG Bautzen - im Weiteren: Deutsches Orientinstitut - vom 23.09.2004, Auswärtiges Amt Lagebericht - im Weiteren: AA - vom 29.11.2005, Informationsverbund Asyl/PRO ASYL Bericht "Rückkehr nach Afghanistan" von Arend-Rojahn u.a. - im Weiteren: PRO ASYL - vom 1.06.2005). Der Bereich Kabul hebt sich - maßgeblich gestützt auf ausländische Hilfe, insbesondere ISAF, und auf die im Aufbau und in der Ausbildung befindliche Polizei - davon ab; die allgemeine Sicherheitslage dort wird insgesamt günstiger bewertet, aber keinesfalls als zufriedenstellend bezeichnet. Die Polizei folgt hier grundsätzlich den Weisungen (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom 1.06.2005), kann aber trotz erheblicher Fortschritte noch keine Sicherheit im öffentlichen Raum bieten (PRO ASYL vom 1.06.2005). Die Lage wird teils als weitgehend stabil (Schweizerische Flüchtlingshilfe Afganistan Update - im Weiteren: Schweizerische Flüchtlingshilfe - vom 3.02.2006), teils als fragil, aber auch als vom UNHCR für ausreichend sicher gehalten bezeichnet (AA vom 29.11.2005). Allerdings wird in den Auskünften übereinstimmend auf die Kriminalität, bei der vor allem Kindesentführungen hervorgehoben werden, auf die Korruptheit der Sicherheitskräfte und auf einen weitestgehenden Ausfall effektiven gerichtlichen Schutzes verwiesen. Auch wird angeführt, dass ganze Stadtviertel ohne Ordnungskräfte seien und weder insgesamt noch im Einzelfall Sicherheit gewährleistet oder Schutz geboten werde sowie dass Nacht für Nacht Dutzende ums Leben kämen (Danesch Gutachten zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan - im Weiteren: Danesch - vom 23.01.2006). Demgegenüber wird aber auch berichtet, die Sicherheit im täglichen Lebensablauf sei nicht beeinträchtigt und die Zahl der Morde sei im Vergleich zu westlichen Großstädten nicht auffällig hoch (David Aussage vor dem 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg - im Weiteren: David - vom 27.03.2006). Festzustellen ist ferner, dass die Verfasser von Auskünften, die auf relativ aktuellen eigenen Beobachtungen beruhen (insbesondere Danesch, Merzadah - in Afghan Hindu und Sikh Verband in Deutschland "Zur Lage der Hindus und Sikh-Minderheit in heutigen Afghanistan" von 01.2006 - und die Berichterstatter für PRO ASYL), in Kabul zahlreiche Bereiche haben besuchen und Kontakte haben knüpfen können. In einer Gesamtschau bleibt danach festzuhalten, dass von einer Allgegenwärtigkeit von Übergriffen auf Leben oder Gesundheit sowie die unerlässlichen Grundlagen der Lebensführung nicht ausgegangen werden kann, dass allerdings mit effektiver Verfolgung und Abhilfe sowie gerichtlicher Ahndung im Falle eines Übergriffs nicht zu rechnen ist. Ein maßgeblicher Faktor ist offensichtlich, wie und in welcher Umgebung sich der Einzelne bewegt. Dass es für Rückkehrer zwangsläufig zu einer Zuspitzung kommen muss, die zur Sorge berechtigt, alsbald Opfer von Übergriffen zu werden oder in Attentate einbezogen zu werden, ist nicht ersichtlich. Das vermutete Verfügung über Geldmittel trägt anders lautende Einschätzungen nicht. Entsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen, deren Vorhandensein für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG generell unerlässlich ist, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Auch hier zeigt die Auskunftslage einerseits existenzbedrohende Szenarien, andererseits aber auch reale Möglichkeiten einer akzeptablen Problembewältigung. Insgesamt steht die Frage im Vordergrund, wer in dem von Armut geprägten Land die notwendigen finanziellen Mittel besitzt und/oder sich beschaffen kann, um die an sich ausreichend verfügbaren und erwerbbaren Güter einschließlich Wohnraum zu erlangen. Dass nach jahrelangen Kämpfen im Stadtgebiet von Kabul und angesichts des Zustroms von Rückkehrern vornehmlich aus Pakistan und Iran Wohnraum sehr knapp sowie - zum Teil auch infolge der Ansprüche zahlungskräftiger Ausländer, etwa auch von Nicht-Regierungs- Organisationen (PRO ASYL vom 1.06.2005) - sehr teuer ist und die Unterbringung ein hervorstechendes Problem darstellt, leuchtet ebenso ein, wie das Bemühen des UNHCR, hier zu helfen (AA vom 29.11.2005, UNHCR Anhang 10 in der BMJ- Übermittlung vom 5.12.2005), und das Interesse afghanischer Regierungsstellen, im Rahmen von Rückkehrvereinbarungen mit Ländern, in die Afghanen geflohen waren, Geldleistungen für die Wohnraumbeschaffung zu erlangen (PRO ASYL vom 1.06.2005, Danesch vom 23.01.2006). Viele zurückkehrende Personen müssen sich mit äußerst behelfsmäßigem Schutz begnügen oder in Ruinen eine Bleibe suchen. Die Größe dieses Anteils an der Bewohnerschaft Kabuls wird unterschiedlich bewertet. Während zum Teil in offensichtlicher Fokussierung der Betrachtung auf die Elendsviertel, in denen gerade Rückkehrer aus den Afghanistan benachbarten Ländern leben, der Eindruck erweckt wird, der überwiegende Teil der Millionen zählenden, weithin aus verarmten Rückkehrern bestehenden Bewohner von Kabul sei nur äußerst notdürftig und slumartig untergebracht (etwa Danesch vom 23.01.2006), nennt David (vom 27.03.2006) - aus der Sicht eines Betreuers von Flüchtlingen vornehmlich aus westeuropäischen Ländern - eine Zahl von etwa 100.000 Personen, die in Slums oder Ruinen leben müssten. Dabei ist freilich zugrundezulegen, dass der Wohnstandard den dortigen Verhältnissen entsprechend das Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen auf engstem Raum, bis hin zu einem Zimmer für eine mehrköpfige Familie einschließen kann (PRO ASYL vom 1.06.2005). Auch hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit ist letztlich zu folgern, dass für die Prognose, was den einzelnen Rückkehrer treffen wird, von wesentlicher Bedeutung ist, ob auf ihn die Beobachtungen zu übertragen sind, die für die Masse der Rückkehrer aus Pakistan und Iran zu machen sind, wovon Danesch ausgeht, oder ob - wie von David geschildert - sich eine Wiedereinbindung in den Heimatstaat begleitet und mit einer gewissen Orientierungsphase gestalten lässt. Die Diskrepanzen in den Darstellungen setzen sich fort bei dem Versorgungsproblem und der Chance, eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen zu können. Einheitlicher Ausgangspunkt ist allerdings, dass es an jeglicher öffentlicher Gewährleistung einer Grundversorgung fehlt. Der gesamte Bereich der sozialen Absicherung ist traditionell und grundsätzlich der Hilfe und Unterstützung innerhalb der Familie, des Clans oder des Stammes überlassen. Überwiegend wird dementsprechend davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr in einer oder in eine Großfamilie regelmäßig mit keinen schwerwiegenden Gefährdungen im Sinne der Kriterien bei der hier in Rede stehenden Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu rechnen ist, wenngleich auch nicht auszuschließen ist, dass an Rückkehrer aus Europa Erwartungen gestellt werden, weil im Ausland erworbenes Vermögen unterstellt wird (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom 1.06.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, AA vom 29.11.2005). Ohne ein solches soziales Netz wird die Situation in den vorgenannten Auskünften als schwierig oder äußerst schwierig bzw. als auf die Grundnahrungsmittelversorgung beschränkt bezeichnet; für bestimmte Konstellationen wird bei Mittel- und Arbeitslosigkeit eine Überlebensmöglichkeit sogar ausgeschlossen (PRO ASYL vom 1.06.2005). Das Vorhandensein der notwendigen Lebensmittel im erforderlichen Umfang in Kabul wird überwiegend bejaht, wobei zum einen darauf verwiesen wird, dass die Versorgung durch die Vereinten Nationen sowie Hilfeleistungen anderer Organisationen greifen, zum anderen aber auch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und der - wegen der Kaufkraft freilich längst nicht allen zugute kommende - freie Warenverkehr angeführt werden (AA vom 29.11.2005, Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom 1.06.2005, David vom 27.03.2006). Danesch (vom 23.01.2006) weist wiederholt darauf hin, in den von ihm besuchten Slums und Ruinen keine Helfer angetroffen zu haben, die sich um die Versorgung der dort Lebenden gekümmert hätte, und berichtet von vielen Fällen der Unterernährung; Rückkehrer könnten nur mit einer geringen Geldleistung und mit einer notdürftigen Grundausstattung rechnen, wobei sich die Aufmerksamkeit des UNHCR auf die Rückkehrer aus den Nachbarländern richte, zumal die Rückkehrer aus Europa zahlenmäßig keine Rolle spielten. Auf die schlimme Lage der Binnenflüchtlinge sowie der Rückkehrer aus Pakistan in den von ihnen genutzten Lagern sowie auf die (nur) begrenzte Hilfe des UNHCR mit Geld- und Sachmitteln weisen auch PRO ASYL, AA sowie UNHCR (vom 1.06.2005 bzw. 29.11.2005 und in Anlage 10 zur BMJ-Übermittlung von 5.12.2005) hin. Zum Teil werden Arbeitsmöglichkeiten nur in Hilfsarbeiten als Tagelöhner mit einem Entgelt gesehen, das kaum zur Beschaffung von Brot für eine Familie reicht (Danesch vom 23.01.2006), zum Teil wird allgemein auf das Fehlen von Arbeitsplätzen verwiesen, wobei auch der Staat nicht, selbst nicht für Gebildete, einspringen kann, weil seine Dienste bereits überbesetzt sind (PRO ASYL von 1.06.2005). Demgegenüber wird aber auch auf die wirtschaftliche Entwicklung mit ausländischem Engagement und reger Bautätigkeit hingewiesen, die trotz verbreiteter Arbeitslosigkeit gerade Rückkehrern aus Europa aufgrund von Sprachkenntnissen oder als Geschäftsleuten Chancen eröffnet (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, David vom 27.03.2006). Vorbehaltlich von Problemfeldern, die wie insbesondere die medizinische Versorgung von allgemeiner Bedeutung sind, ist im Hinblick auf die Grundbedingungen für ein Leben in Kabul nach dem Vorstehenden für die Rückkehrer von Bedeutung, ob sie, soweit sie nicht Aufnahme in einem familiären Verband, der nach den sozialen Gegebenheiten in Afghanistan erheblich über ein Verständnis lediglich von Eltern und Kindern hinausgeht, finden, als Teil einer allein seitens des UNHCR erfassten, versorgten und rudimentär betreuten großen Zahl von mehr oder weniger mittellosen und hilfsbedürftigen Flüchtlingen nach Kabul gelangen, von denen viele dort nicht einmal heimisch sind, sondern wohin sie nur gelangen, weil in ihren Heimatregionen die Lebensbasis von Landwirtschaft und Handwerk zerstört ist (UNHCR Anlage 5 zur BMJ-Übermittlung vom 5.12.2005), oder ob sie die Gelegenheit erhalten, die sehr beschränkten Möglichkeiten eigener Entfaltung zu nutzen, die eine Stadt wie Kabul auch hinsichtlich wirtschaftlicher Betätigung bietet. Dass Letzteres unerlässlich ist, um den Mindeststandard zu gewährleisten, den höherrangiges Recht über den Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus gebietet, ist höchst fraglich. Insofern ist zu bedenken, dass es bei allen von den Beobachtern der Lage aufgezeigten gravierenden Mängeln bei der Sicherheit, in der Gewährleistung der Ernährung und bei der Wohnraumversorgung zu keinen verlässlichen Erkenntnissen über Beeinträchtigungen von Leben oder Gesundheit in einem solchen Maße gekommen ist, dass Rückschlüsse auf einen hohen Gefährdungsgrad für jeden einzelnen Rückkehrer zu ziehen sind. Diesbezügliche, meist auf Angaben vom Hörensagen gestützte Schlussfolgerungen etwa von Danesch (vom 23.01.2006) erscheinen zwar, obwohl sie jeder weiteren Präzisierung entbehren, vor dem Hintergrund von Schilderungen einzelner vorgefundener konkreter Verhältnisse zunächst schlüssig. Sie lassen dann aber doch Fragen danach offen, wie die von ihm Angetroffenen etwa die geschilderte, langandauernde und nach seiner Darstellung völlig unzureichende Versorgung und die kalte Jahreszeit ohne nennenswerten Schutz überstanden haben sowie wie sich die Lebensbedingungen befragter Händler im Einzelnen darstellen. Ferner bleibt etwa bei Merzadah (von 01.2006) ausgeblendet, wie sich die Lebensgrundlage und deren Entwicklung bei Personen darstellen, die er als Tempelbesucher und - bewohner angetroffen hat oder die wie ein aufgesuchter Geschäftsmann aus anderen Ländern als den Nachbarstaaten zurückgekehrt waren. Gegen einen Schluss dahin, die Verhältnisse erfüllten grundsätzlich und für jeden Rückkehrer die vom Bundesverwaltungsgericht nach den einleitenden Ausführungen aufgestellten Kriterien für die Zubilligung von Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im Heimatstaat sprechen auch die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten. Danach (vgl. zuletzt AA vom 29.11.2005) stellt sich die Lage von Rückkehrern sicherlich nicht problem- und gefahrlos dar, was allerdings zunächst nur auf Verhältnisse hindeutet, die Erwägungen zu einem Abschiebungserlass nach § 60a Abs. 1 AufenthG in hohem Maße nahe legen, den Schluss auf eine extreme Gefahrenlage indes noch nicht zulässt. Dem entspricht es auch, wenn die mit den rechtlichen Anforderungen und Kriterien vertrauten Autoren des Berichts von PRO ASYL (1.06.2005) die Lage von Rückkehrern im Grunde (nur) als "generell problematisch" bezeichnen, was grundsätzlich mit den erhöhten Anforderungen an unabweisbaren Individualschutz nicht korreliert. Vor allem aber leuchtet schwerlich ein, dass UNHCR, dessen Mitarbeiter mit der Lage vor Ort jedenfalls zuverlässig vertraut sein müssen, weiterhin zur massenhaften Rückkehr aus Pakistan und Iran beiträgt, ohne die weitere Rückführung ausschlaggebend unter die Bedingung zusätzlicher umfangreicher Mittel zu stellen; demgegenüber hat er etwa zu Zeiten der Besorgnis von Versorgungsengpässen infolge der Dürreperioden auf eine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Ausstattung gedrängt. Letztlich bedarf all das aber keiner isolierten abschließenden Festlegung, weil das Gericht insgesamt nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass Rückkehrer aus Deutschland - vorbehaltlich besonderer Umstände, auf die im Weiteren noch einzugehen ist - zwangsläufig und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Situationen geraten werden, die den in den Auskünften geschilderten konkreten Fällen von Zuspitzungen gleichkommen. Eine eindeutige Aussage in dieser Hinsicht macht David (vom 27.03.2006), der anführt, dass Rückkehrern aus Ländern der EU von ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Kabul an Hilfestellung geboten wird, die erste gesundheitliche Absicherung und Unterbringung nebst Verpflegung gewährleistet, und an die sich auch Unterstützung beim Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage anschließen kann. Es handelt sich derzeit um Leistungen aus dem RANA-Programm mit Mitteln der EU, die von der IOM -International Organization for Migration - erbracht werden. Diese Hilfe steht allen Rückkehrern aus der EU zur Verfügung, unabhängig davon, ob sie freiwillig ausreisen, abgeschoben werden oder im Rahmen einer Vereinbarung zurückgelangen, und führt zu einem durchgreifenden Unterschied im Vergleich zu den Rückkehrern aus Pakistan und Iran, die in - den Rückkehrern aus Europa unter Umständen nicht zugängliche - Flüchtlingslager gelangen, in denen die Lage und das Überleben schwierig ist. David stützt seine Aussagen auf eine bereits längere Tätigkeit bei IOM in Kabul und die Begleitung und Beobachtung der ersten Zeit nach der Rückkehr bei zahlreichen Personen, etwa 30 bis 40 monatlich aus Großbritannien und insgesamt schon etwa 120 aus Deutschland. Als Indiz für offensichtlich bestehende verschiedene Möglichkeiten des Wiedereinfügens in die Verhältnisse in Afghanistan, insbesondere Kabul, ist es anzusehen, dass die Unterkunftsangebote, die auf zwei Wochen angelegt sind, regelmäßig in zeitlicher Hinsicht nicht voll genutzt werden, und das Heim nach den Angaben von David auch noch nicht voll belegt war. Rückkehrer müssen also andere Wege oder Kontakte zu in Kabul Etablierten finden, von denen sie sich auch gegebenenfalls erforderliche Hilfe versprechen. Zur Unterstützung bei der Schaffung einer eigenen Lebensgrundlage gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Förderung oder Unterstützung im Bemühen um eine Arbeitsstelle, was bei Rückkehrern aus Deutschland im Hinblick auf das Interesse ausländischer Unternehmen vor allem wegen Sprachkenntnissen durchaus erfolgreich sein kann (dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006). Die Darstellung von David überzeugt jedenfalls in den Schilderungen für die erste Zeit nach der Rückkehr aus Europa. Es handelt sich um die erste präzise Darstellung, die gerade den Personenkreis betrifft, auf den es im vorliegenden Verfahren für eine Prognose der Lebensumstände ankommt. Insofern weisen die sonstigen Auskünfte eine gewisse Lücke auf, sei es, weil die Probleme für die Masse der zurückkehrenden Flüchtlinge dominieren, sei es, weil die geringe Zahl der Rückkehrer aus Europa oder sonstigen im Weltmaßstab reichen Fluchtländern eine eher aufwändige spezielle Betrachtung erfordert. Die Darstellung ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie blendet auch die Schwierigkeiten - insbesondere für die große Zahl der aus Pakistan und Iran nach Kabul Gelangenden - nicht aus. Einige Gegensätze - etwa bei den Aussagen zur allgemeinen Sicherheit sowie in der Abschätzung der in Slums oder Ruinen Lebenden - zu anderen Darstellungen, insbesondere zu den im Vorstehenden auch wiedergegebenen Aussagen von Danesch, spiegeln die Widersprüche wider, die eine Stadt von mehreren Millionen Einwohnern stets aufweist, und bringen zum Ausdruck, dass einmal aus der täglichen Arbeit in einem speziellen und für die dort Tätigen überschaubaren Bereich, einmal von einem außenstehenden Sammler von Informationen - ob mit oder ohne bestimmte Auftraggeber und Tendenz - berichtet wird; unterschiedliche Wahrnehmungen und Akzentsetzungen erscheinen dabei unvermeidlich. Insofern ist allerdings auffällig, dass Danesch (vom 23.01.2006) von der Tätigkeit von IOM in Kabul spricht, sich aber mit einer Mitteilung vom Hörensagen dahin begnügt, die Organisation zahle nur für den Transport von Rückkehrern; im Gegensatz zu dem Bericht über ein Gespräch mit UN-Vertretern über die (allgemeine) Flüchtlingssituation wurde dem Hinweis auf ein Engagement gerade für Rückkehrer aus Europa nicht nachgegangen. Kaum anders verhält es sich mit dem Bericht von PRO ASYL (vom 1.06.2005), in dem die Tätigkeit von IOM erwähnt, jedoch mit einem bloßen Hinweis darauf abgetan wird, die Unterstützung für freiwillige Rückkehrer sei zur Zeit möglich, weil nur wenige kämen. Nähere Feststellungen vor Ort sind offensichtlich nicht getroffen worden. Soweit die Lageberichte des Auswärtigen Amtes auf die von David geschilderten Hilfsmöglichkeiten nicht näher eingehen, ist dem kein weiterer Aussagewert für die tatsächliche Leistung und Wirksamkeit der Hilfe beizumessen. Dieser Umstand erschließt sich aus dem umfassenden Ansatz der Berichte. Sie zielen auf die allgemeine Lage im Lande, und zwar auch, was die Situation der Gesamtheit der ehemaligen Flüchtlinge angeht. Diese wird - wie ausgeführt - als problematisch bezeichnet, aber nicht weiter etwa nach den früheren Aufenthaltsländern aufgeschlüsselt. Eine andere Gefahreinschätzung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt möglicher Grenzen der von David geschilderten Hilfsleistungen. Was die Finanzmittel angeht, hat er darauf hingewiesen, dass derzeit eine Absicherung im Rahmen des RANA-Programms bis zum Sommer gegeben ist; es wird aber mit einer Verlängerung gerechnet. Was die von PRO ASYL angesprochene Kapazität betrifft, so ist sicherlich ein Zusammenhang mit der Zahl der aus den Ländern der EU Zurückkehrenden gegeben; ob es aber - auch und gerade in Bezug auf Afghanen aus Deutschland - zu einer kurzfristigen nennenswerten Steigerung kommen wird und wie gegebenenfalls etwa bei der Finanzausstattung des gegenwärtigen Programms oder durch Auflegen anderer Programme darauf reagiert wird, ist offen. Immerhin ist zu sehen, dass nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 nicht zu erwarten steht, dass in absehbarer Zeit die Zahl der Abschiebungen in einem Maße steigt, dass die Rückkehrer begleitenden Hilfsmöglichkeiten der geschilderten Art nicht mehr greifen können; das vorgesehene gestufte Vorgehen entspringt ersichtlich auch dem Bemühen, durch eine gewisse Koordinierung den zweifellos schwierigen Lebensverhältnissen für Rückkehrer in Afghanistan Rechnung zu tragen. Auch sprechen die Lageberichte des Auswärtigen Amtes mit ihren sehr kritischen Aussagen zu den zivilen Zuständen und Entwicklungen in Afghanistan dafür, dass sich die Exekutive trotz Ausbleibens einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG der Lage für Rückkehrer bewusst ist, der gegenwärtig mit finanziellen Mitteln über die EU begegnet wird. Dies und die oben angeführten, gegen eine tatsächliche Zuspitzung der Lage für alle Rückkehrer sprechenden Aspekte eingestellt ist auch ohne Feststellung einer Gewährleistung der Finanzausstattung von IOM zumindest in der bisherigen Weise für Rückkehrer aus Deutschland in prognostischer Sicht eine dringende und ausweglose Gefährdungssituation nicht zu bejahen. In der Wertung abweichend: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2005 - A 10 K 12302/03 -. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Auskunftslage nicht den Schluss trägt, alle Rückkehrer aus Deutschland, die nicht - z.T. sogar unter Missachtung der Beibringungslast: nicht nachweisbar - in einem funktionierenden - und z.T. in einem zu engen Sinne verstandenen - Familienverband Aufnahme finden, gerieten in Afghanistan in eine völlig aussichtslose Lage. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass eine solche Situation bei Hinzukommen besonderer Umstände eintritt. Dazu bedürfen verschiedene Anknüpfungspunkte der gesonderten Betrachtung. Eine im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG relevante Zuspitzung in Anknüpfung an Volks- oder Religionszugehörigkeit ist nicht festzustellen. In Afghanistan leben seit jeher verschiedene Ethnien unterschiedlicher Größenordnung zusammen (vgl. etwa Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, AA vom 29.11.2005), wobei es je nach den Größen- und Machtverhältnissen in Teilregionen des Landes zu Spannungen und auch zu erheblichen Diskriminierungen kommen kann. Selbst wenn solche Vorkommnisse bis an die Beeinträchtigung der Lebensgrundlagen, bis zur Vertreibung oder unmittelbaren Bedrohung von Leben und Gesundheit reichen, besteht bei der alleinigen Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit immer noch die Möglichkeit, in andere Landesteile auszuweichen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der religiösen Ausrichtung innerhalb des Islam, also insbesondere hinisichtlich von Schiiten und Sunniten. Anders zu sehen sind die nichtislamischen Religionen, denen zwar in der Verfassung Freiheit zugestanden ist, allerdings unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelungen, die ihrerseits den Grundlagen des Islam nicht widersprechen dürfen (Hutter/Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Universität Bonn, "Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik Afghanistan?" - im Weiteren: Hutter - vom 25.01.2006). Wie sich die Verfassungswirklichkeit entwickeln und festigen wird, ist derzeit noch offen und schwer vorherzusehen, wie nicht zuletzt die durch die allgemeine Presse jüngst bekannt gewordenen Vorgänge um einen im Ausland zum Christentum übergetretenen afghanischen Moslem belegt haben. Für eine systematische Verfolgung der Angehörigen nichtislamischer Religionen sind gegenwärtig allerdings keine Ansätze ersichtlich. Festzustellen sind vielfältige Benachteiligungen, insbesondere von privater Seite. Dass diese Beeinträchtigungen allgemein schon bis an den Kern des Schutzbereichs reichen, den § 60 Abs. 7 AufenthG abdecken soll und muss, ergibt sich jedoch nicht. In zugespitzten Einzelfällen einer besonders schwerwiegenden Verletzung islamischer Vorstellungen und/oder bei Hinzutreten weiterer Umstände wird freilich ein unabweisbarer Schutzbedarf wegen der Religion in Betracht zu ziehen sein. Vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 23.Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -. Das gilt auch für Hindus und Sikhs. Wenngleich von umfassenden und rundum abgesicherten Erkenntnissen nicht ausgegangen werden kann, so erlaubt die Auskunftslage doch den Schluss, dass sich die allgemeine Lage dieser Gruppe im Hinblick auf die Frage nach einer extremen Gefahr im oben bezeichneten Sinne nicht entscheidend von derjenigen anderer Rückkehrer abhebt. Unklarheiten verbleiben nach den Stellungnahmen zwar schon im Hinblick auf die derzeitige Größe dieser Gruppe. Für Afghanistan werden Zahlen von bis zu 2.000, 2.500 und 5.000 Personen (Danesch vom 23.01.2006, Merzadah von 01.2006, AA vom 29.11.2005) bzw. 3000 Familien genannt (Hutter vom 25.01.2006, US Department of State vom 8.11.2005), für Kabul bis zu 1.300 Personen (Danesch vom 23.01.2006) bzw. 600 Familien mit 3.000 Personen (Afghan Hindu and Sikhs in News vom 4.01.2006); darunter sind auch Rückkehrer etwa aus Indien, die versuchen, wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen. Jedenfalls aber handelt es sich um eine sehr kleine Minderheit sowohl auf das gesamte Land wie auf Kabul bezogen. Die Auskünfte geben nichts her für eine nach Status und Lebensbedingungen in etwa homogene Gruppe im Sinne einer funktionierenden Gemeinschaft, die auch die Möglichkeit zur vollen Aufnahme und wirtschaftlich-sozialen Integration für Rückkehrer bietet. Denn aus den oben bezeichneten Berichten von Danesch und Merzadah ist zu entnehmen, dass zahlreiche während des Bürgerkrieges nach Kabul geflohene oder aus ihrem früheren Besitz vertriebene Familien in äußerster Not in Tempelanlagen leben, wo sich ihre Situation nicht von der unterscheidet, die in den slumartigen Flüchtlingslagern für Rückkehrer aus Pakistan und Iran herrscht. Die Unterkunft ist gesundheitsgefährdend und der Lebensunterhalt kann nur notdürftig durch Tagelöhnerarbeit bestritten werden. Andererseits aber ist anhand der Berichte auch festzustellen, dass Hindus und Sikhs sich Positionen oder zumindest gewisse Grundlagen erworben haben, die es ihnen ermöglichen, die Interessen der Gruppe oder ihre eigenen Interessen geltend zu machen. So waren die Hindus und Sikhs in der Loya Jirga vertreten (Hutter vom 25.01.2006). Ferner wird von einem Hindu berichtet, der zum Senator berufen worden ist, geschildert, dass mit Erfolg die Bereitstellung eines neuen Verbrennungsplatzes gefordert worden ist, und angeführt, dass - wenngleich ohne Erfolg in der Sache - Verfahren wegen Rückgabe von Grundeigentum geführt und bis in hohe Dienststellen hinauf Nachforschungen über den Verbleib von entführten Mädchen angestellt wurden. Die Erfolglosigkeit des Bemühens um Rückgabe des Vermögens ist ebenso wie die berichteten Drohungen und Einschüchterungen seitens der neuen Besitzer kein Spezifikum im Zusammenhang mit der Religion, sondern darüber hinaus verbreitet (AA vom 29.11.2005). Die Sorge um Entführung - von der im Übrigen ebenfalls nicht nur und speziell für Hindus und Sikhs berichtet wird (PRO ASYL vom 1.06.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006) - und um Zwangsislamisierung von Mädchen und jungen Frauen ohne verlässliche Chance für wirksame nachgehende Abhilfe ist sicherlich in gewissem Maße berechtigt; jedoch kann - auch unter Berücksichtigung der geringen Zahl von Hindus und Sikhs in Kabul - noch nicht von einer solch dringenden Gefahr ausgegangen werden, dass den in Betracht kommenden Afghaninnen auch bei einer Rückkehr in Begleitung eines männlichen Familienmitglieds unabweisbar Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. Zusammenfassend betrachtet ist dem speziell auf die Berichterstattung über die Lage der Hindus und Sikhs in Kabul ausgerichteten Material (Danesch vom 23.01.2006, Merzadah von 01.2006) hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und Versorgung mit dem Existenznotwendigen nichts Tragfähiges zu entnehmen, das diese Gruppe nachhaltig von anderen abhebt. Soweit Danesch (vom 23.01.2006) aus nicht feststellbarer Unterstützung der Hindus und Sikhs durch den Staat und durch Hilfsorganistationen folgert, es werde eine "demographische" Lösung gesucht, überzeugt das schon deshalb nicht, weil - wie oben aufgezeigt - staatliche Versorgungsprogramme und allgegenwärtige Leistungsgewährung durch Hilfsorganisationen auch sonst nicht festzustellen sind. Nimmt man die von Danesch ebenfalls konstatierte Diskriminierung sowie kulturelle und religiöse Unterdrückung hinzu, so zielt seine Schlussfolgerung auch weniger auf die Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Freiheit, also die in § 60 Abs. 7 AufenthG genannten Schutzgüter, als auf den Fortbestand einer eigenständigen Minderheit. Aber selbst wenn man über den engen ausdrücklichen gesetzlichen Rahmen hinausgeht, erlauben die Berichte jedenfalls bei Anlegung des hier gebotenen Grades der Überzeugung von der Gefahr und deren - insbesondere zeitlicher - Dringlichkeit den Schluss noch nicht. Wie oben bereits gesagt lässt sich derzeit nicht klar vorhersagen, wie sich gerade auch in Bezug auf die religiösen Gewährleistungen der Verfassung die Wirklichkeit entwickeln wird. Dabei kann nicht ausgeblendet werden, dass es möglich war, unter staatlicher Beachtung große religiöse Feste zu feiern (Afghan Hindu and Sikhs in News vom 4.01.2006), und dass Gottesdienste in alten Tempeln abgehalten werden, eine Verbrennungsstätte durchgesetzt werden konnte, Unterricht stattfindet und es den Hindus und Sikhs offensichtlich möglich ist, sich im öffentlichen Raum Gehör zu verschaffen. Die von Danesch aufgezeigte Folge mag nicht auszuschließen sein, sie ist aber nach dem gegenwärtigen Stand keinesfalls als zwangsläufig oder auch nur eindeutig überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Der Senat verbleibt daher bei seiner schon im Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A - ausgesprochenen Verneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG/§ 60. Abs. 7 AufenthG speziell für Hindus und Sikhs. Die letzten zu einer abweichenden Schlussfolgerung führenden obergerichtlichen Entscheidungen, OVG Bautzen, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 - und OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 -, betreffen die Zeit der Talibanherrschaft und heben speziell auf die damaligen Anforderungen an das Auftreten im öffentlichen Raum sowie auf besondere Behinderungen und Erschwernisse in der Beschaffung des Lebensnotwendigen ab; sie sind für die gegenwärtige Situation nicht mehr von Gewicht. Die Lage hat sich trotz verbliebener gesellschaftlicher Diskriminierung verbessert (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006). Einzelne Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und gerichtliche Entscheidungen, in denen für Hindus die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bejaht werden, vgl. etwa Bundesamt, Bescheid vom 26. August 2005 - 5150358-423 - und VG Köln, Urteil vom 10. Januar 2006 - 14 K 4340/03.A -, sind für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, weil gerade bei den Kriterien der Art und Konkretheit einer Gefahr nachhaltige Unterschiede zwischen Absatz 1 und Absatz 7 - in verfassungskonformer Anwendung - des § 60 AufenthG bestehen. Eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Zuspitzung der Lage hinsichtlich der Existenzbedingungen ist - vorbehaltlich besonderer Umstände - für Frauen konkret zu befürchten, die ohne männliche Begleitung nach Afghanistan zurückkehren müssen und nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden. Denn alleinstehende Frauen sind in hohem Maße schon dann gefährdet, wenn sie die erforderlichen Schritte zur Beschaffung des Lebensnotwendigen unternehmen. So ist in den Auskünften weithin einheitlich festgehalten, dass alleinstehende Frauen nicht akzeptiert sowie als "Freiwild" betrachtet werden, vielfältigen Benachteiligungen und Übergriffen ausgesetzt sind und auch bei Unterkunft in einer der von Nicht- Regierungsorganisationen speziell für Frauen geschaffenen Unterkünfte letztlich als moralisch verwerflich angesehen und behandelt werden (PRO ASYL vom 1.06.2005, AA vom 29.11.2005, Danesch vom 23.01.2006). Es ist ohne Weiteres plausibel, dass unter solchen Bedingungen ein Leben ohne nachhaltige Beeinträchtigungen der Versorgung mit dem Nötigsten oder mit Ausschluss jeglicher Bewegungsfreiheit oder mit der konkreten Gefahr, sich körperlichen Übergriffen auszusetzen, nicht möglich ist. Insofern stimmt das Gericht auch der Beurteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 13. Mai 2005 - 5156885-423 - (AuAS 2005, 249) zu und schließt an seine bisherige Rechtsprechung an. Vgl. Urteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, in dem bei einer unverheirateten Frau auf die bei realistischer Betrachtung der konkreten Umstände allein zu erwartende Rückkehr gemeinsam mit einem Bruder abgestellt worden ist. Von einer relevanten Zuspitzung der Lage ist ferner bei Erkrankungen auszugehen, die eine die Grundelemente in Behandlung und Medikamenten übersteigende Versorgung erfordern. Dass die medizinischen Möglichkeiten in Afghanistan entsprechend den Verhältnissen eines der ärmsten Länder der Welt und nach jahrlangen Kämpfen höchst unzureichend sind, wird von keiner der Auskunftsstellen oder -personen bezweifelt. EURASIL (Anlage 11 Annex I zur Übermittlung des BMJ vom 5.12.2005) bezeichnet den Mangel an möglicher medizinischer Behandlung demgemäß auch schon als ein in Betracht kommendes Rückkehrhindernis. Standardmittel und eine gewisse Grundversorgung sind zwar vorhanden, wobei aber offen bleibt, inwieweit die prinzipielle Unentgeltlichkeit nicht durch erforderliche Bestechung zunichte gemacht wird (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, Danesch vom 23.01.2006 und an OVG Bautzen vom 24.07.2004). Bei unerlässlichen Behandlungen komplizierterer Art sowie bei erforderlicher kontinuierlicher und gleichmäßiger Versorgung mit bestimmten qualifizierten Medikamenten wird - falls ein Ausbleiben alsbald zu schwerwiegenden Folgen führt - regelmäßig die hinreichende Wahrscheinlichkeit für Beeinträchtigungen gegeben sein, vor denen nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu schützen ist. Vergleichbar kann sich im Einzelfall auch die Situation mittelloser alter, schwacher oder behinderter Personen darstellen, wenn es ihnen aufgrund ihrer Verfassung nicht mehr möglich ist, die notwendigen Schritte zur Grundversorgung zu unternehmen, und festzustellen ist, dass hilfsfähige und - bereite Personen in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen. Vgl. schon Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -. Weitere Zuspitzungen können sich noch aus Umständen ergeben, die ihrer Art nach schon andere, regelmäßig vorrangige Schutzgründe - Asyl oder § 60 Abs. 1 bis 3 und 5 AufenthG - tragen könnten, dort aber aus welchen Gründen außer mangelnder Glaubhaftigkeit auch immer nicht zum Erfolg geführt haben. Insofern ist, soweit dabei von einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesprochen werden kann, vor allem an Angehörige früherer Regime - etwa Kommunisten oder Taliban - zu denken (vgl. dazu Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, AA vom 29.11.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006). Allerdings dürfte es hier nur ganz ausnahmsweise zu einer Konstellation kommen, die nach Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit der Gefahr den hier betrachteten Anforderungen für einen unerlässlichen Abschiebungsschutz genügt. Für die Kläger trifft keine der vorstehend als unabweisbar Schutz erfordernd dargestellten Konstellationen zu. Der insoweit aufzugreifende Aspekt der gesundheitliche Verfassung der Kläger genügt den oben dargestellten Kriterien einer Ausnahme von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Zwar ist von einer Diabetes-Erkrankung des Klägers auszugehen, doch ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass hier die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der Gesamtverfassung besteht, wenn er mit dieser gesundheitlichen Belastung in Afghanistan lebt. Der Kläger hat im Termin nur eine Bescheinigung vorgelegt, nach der er an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet. Näheres zu dem Grad der Erkrankung, zur erforderlichen Dichte der Medikamentation sowie zu notwendigen Untersuchungen und Einstellungen ist nicht mitgeteilt worden. Da die Bescheinigung offensichtlich im Hinblick auf den gerichtlichen Termin erstellt worden ist, spricht Überwiegendes dafür, dass Konkreteres für eine eventuelle Gefährdung des Klägers nicht mitzuteilen war; dies erscheint auch einleuchtend, weil in einer früher überreichten Bescheinigung aus dem Jahr 1999 von einer möglichen Unterbrechung der medikamentösen Versorgung und der Möglichkeit einer positiven Prognose die Rede war. Wie den oben zur medizinischen Versorgung angeführten Auskünften zu entnehmen ist, ist es keineswegs ausgeschlossen, einen bestehenden Bedarf an Insulin zu befriedigen. Die in den Auskünften (insbesondere Danesch vom 24.07.2004 an OVG Bautzen) angesprochenen Schwierigkeiten stellen die prinzipielle Möglichkeit nicht in Frage und decken sich wiederum mit dem Aspekt der Wiedereinfügung in die dortigen Verhältnisse auch und gerade in wirtschaftlicher Hinsicht. Da nichts dafür dargetan ist, dass es beim Kläger schon dann zu einer nachhaltigen Verschlimmerung des Krankheitsbildes oder gar einer Gefährdung des Lebens kommen kann, wenn nicht jederzeit und unmittelbar eine bestimmte Menge an Insulin bestimmter Qualität zur Verfügung steht, können sie Voraussetzungen einer extremen Gefahr nicht als gegeben angesehen werden. Der Klägerin ist - ebenfalls mit offensichtlichem Bezug zur anstehenden gerichtlichen Entscheidung - fachärztlich eine psychische Erkrankung mit einer "eher ungünstig einzuschätzenden" Prognose bescheinigt worden. Dass eine durchgreifende Veränderung der Lebensumstände, wie sie eine Rückkehr nach Afghanistan zweifellos bedeutet, und eine Unterbrechung der Behandlung zwangsläufig zu einer schwerwiegenden Verschlimmerung der Erkrankung mit erheblichen Auswirkungen führen muss, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Das Gericht sieht keinen Anlass, dem Krankheitsbild noch weiter nachzugehen - was im Übrigen auch klägerseitig nicht beantragt worden ist -, weil davon auszugehen ist, dass der behandelnde Arzt nichts weiteres Relevantes mitzuteilen hatte. Daher ist es auch unerheblich, dass in den oben bezeichneten Auskünften auch und gerade die psychiatrische Versorgung in Kabul als unzureichend beschrieben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.