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Beschluss

15 A 843/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0404.15A843.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.384,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.384,40 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem hier in Rede stehenden Teil des Flurstücks 52/1 handele es sich um eine Außenbereichsfläche, wird durch das Vorbringen des Beklagten im Antragsverfahren nicht schlüssig in Frage gestellt. Maßgeblich ist, ob die vom Verwaltungsgericht aus der Veranlagung genommene Fläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches). Dazu müssen vorhandene Gebäude einen Bebauungszusammenhang ergeben, der durch eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet ist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 15 A 4443/96 -, Gemeindehaushalt 2002, 283 (284) m.w.N. Nach diesen Maßstäben erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es hier am nötigen Bebauungszusammenhang fehlt, als zutreffend. Mit einem Abstand von 80 m zwischen den vorhandenen Gebäuden und angesichts der Tatsache, dass sich von der Fläche nach Norden hin nur landwirtschaftlich genutztes Gelände befindet, kann auch bei einer lockeren dörflichen Bebauung nicht mehr davon gesprochen werden, dass die zwischen den vorhandenen Gebäuden am T.--- weg liegende unbebaute Fläche (einschließlich des Hausgartens) noch von der Umgebungsbebauung geprägt wäre. Vielmehr erscheint die in Rede stehende Fläche als zwischen die Gebäude eindringende und bis zum T.---weg vorstoßende Außenbereichszunge. Die dagegen vom Beklagten erhobenen Einwände verfallen nicht: Dass auf Nachbargrundstücken weiter nach Norden ausgreifende Bebauung vorhanden ist, steht diesem Charakter der Fläche als Außenbereichszunge nicht entgegen. Die vom Beklagten angeführte Parzellierung, wonach die in Rede stehende Fläche nicht zu den großen zweifelsfrei im Außenbereich liegenden Parzellen 56 und 56/1 gehört, ist von vorneherein unerheblich, da sich die Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang nicht nach Parzellengrenzen bemisst. Auch die vom Beklagten angeführten Zäune, die ausweislich der in der Beiakte 2 vorhandenen Lichtbilder typische Feldzäune sind, vermögen möglicherweise die Parzellierung sichtbar zu machen, verhelfen aber der unbebauten Fläche nicht zum Charakter einer Baulücke. Ebenso ist die Ausweisung im Flächennutzungsplan unerheblich. Diese mag allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob einer Bebauung der in Rede stehenden Außenbereichsfläche der Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden kann. Somit endet der unbeplante Innenbereich - wie regelmäßig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (277) m.w.N., so auch hier - am letzten Baukörper. Das sind im Westen das Gebäude 'Am I. 8' und im Osten das Gebäude 'T.---weg 1'. Dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Fläche als Baulücke bezeichnet, kann ein Widerspruch zur gleichzeitigen Außenbereichseinstufung nicht entnommen werden. Mit Baulücke meint das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem Kontext ergibt, nicht - wie es allerdings der übliche Sprachgebrauch ist - die unbebaute Innenbereichsfläche, sondern nur eine zwischen zwei Gebäuden liegende unbebaute Fläche. Die vorstehende Beurteilung lässt sich ohne Schwierigkeiten schon im Zulassungsverfahren mit seiner herabgestuften Prüfungsdichte treffen, sodass der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls nicht vorliegt. Schließlich liegt auch kein Zulassungsgrund wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor, weil das Verwaltungsgericht trotz seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO keinen Augenschein eingenommen hat. Zwar wird sich häufig die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im oben genannten Sinne besteht, erst nach einer Beweisaufnahme durch Augenschein endgültig klären lassen. Hier aber ist die Frage angesichts der Pläne, Lichtbilder und Luftaufnahmen in den Beiakten 2 und 3 sowie der Gerichtsakte auch ohne Augenscheinseinnahme abschließend zu beantworten. Dem Verwaltungsgericht hat sich nicht die Notwendigkeit einer Augenscheinseinnahme aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.