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Beschluss

4 A 400/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0403.4A400.05.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.760,58 Euro (= 42.560,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.760,58 Euro (= 42.560,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die unter der Bezeichnung „T. -Q. Immobilien-Fonds GbR" in B. das Altenwohn- und Pflegeheim „I. T1. „ betreibt. Durch Bescheid vom 16. März 2001 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1997 endgültig zu einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz NRW (AltPflG NRW) in Höhe von 12.560,-- DM heran. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, dass es sich bei der Umlage um eine verfassungswidrige Sonderabgabe handele, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2002 zurück. Die Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2002 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag des Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Bescheid sei zu Recht gegen die Klägerin als (Außen-)GbR gerichtet worden. Die Kammer folge insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, durch die der GbR Rechtsfähigkeit zuerkannt worden sei. Ferner sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die der Umlageerhebung zu Grunde liegende Ermächtigungsgrundlage verfassungsgemäß sei. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet die Klägerin sich dagegen, dass sie als GbR herangezogen werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit einer GbR biete durchaus Anlass zur Kritik. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts weder Vertragspartner eines Arbeitsvertrages noch Unternehmer im sozialrechtlichen Sinne sein könne; von letzterem sei auch die für sie zuständige Berufsgenossenschaft ausgegangen. Schließlich sei zu bedenken, dass bei der Prüfung der für den Betrieb eines Heimes erforderlichen Zuverlässigkeit nur auf natürliche Personen und damit auf die Gesellschafter selbst abgestellt werden könne. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zwischen den Hauptbeteiligten allein noch strittige Frage, ob die Klägerin als (Außen-)GbR zu einer Umlage nach dem AltPflG NRW herangezogen werden kann, ist zu bejahen. Zahlungspflichtig sind gemäß § 7 Abs. 3 AltPflG NRW bestimmte Einrichtungen, nämlich Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG) sowie unter näher bezeichneten Voraussetzungen andere stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegeeinrichtungen. Den Begriff der „Einrichtung" definiert das Gesetz nicht, sondern setzt ihn voraus. Insofern weist die Vorschrift Ähnlichkeiten mit § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) auf, wo dieser Begriff ebenfalls Verwendung findet. Hier versteht man unter einer Einrichtung im allgemeinen Sinne jede auf eine gewisse Dauer und nicht nur auf eine einmalige oder kurzfristige Zielverwirklichung angelegte Zusammenfassung von sächlichen und personellen Mitteln zu einem bestimmten Zweck in der Verantwortung eines Trägers. Vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 Rdnr. 8 (Stand: Februar 2002); vgl. auch BT-Drucks. 11/5120, abgedruckt bei Dahlem/Giese/Igl/Klie, aaO, § 1 Rdnr. 4. Nach Auffassung des Senats ist diese Begriffsbestimmung, auch wegen der in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AltPflG NRW enthaltenen Verweisung auf § 1 HeimG, für das AltPflG NRW ebenfalls zu Grunde zu legen. Danach trifft die Zahlungspflicht den verantwortlichen Träger. Dass bei den Rechtsbeziehungen der Einrichtungen auf den Träger abzustellen ist, bestätigt im Übrigen auch § 2 Abs. 1 Satz 1 UmlageVO. Nach dieser Vorschrift obliegen die Mitteilungspflichten gegenüber den Landschaftsverbänden den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 AltPflG NRW. Verantwortlich - auch nach außen - und damit Träger kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, am Rechtsverkehr teilzunehmen und eigene Rechte und Pflichten zu begründen. Dies ist bei einer GbR der Fall. Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofes (BGH), nach der die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, d.h. soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen kann. Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056. Die übrigen Zivilsenate sowie der Kartellsenat des BGH haben auf Anfrage nicht mitgeteilt, dass sie an abweichenden Rechtsauffassungen in früheren Entscheidungen festhalten wollen. Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 -, NJW 2002, 1207. Die Auffassung des BGH hat sich auch sonst in der gerichtlichen Praxis durchgesetzt. So hat das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die GbR Trägerin des Grundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sein kann. Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich ebenfalls der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 -, NJW 2005, 1004. Gleiches gilt für den 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 12/03 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 5, und den 9. Senat des Bundesfinanzhofs. Urteil vom 18. Mai 2004 - IX R 83/00 -, BFHE 206, 162. Dass das BAG an seiner von der Klägerin zitierten Auffassung, eine GbR könne grundsätzlich nicht Vertragspartner eines Arbeitsvertrages sein, vgl. Urteil vom 6. Juli 1989 - 6 AZR 771/87 -, NJW 1989, 3034, festhalten wird, ist deshalb nicht anzunehmen. Entsprechendes dürfte für die vom BSG vertretene Auffassung gelten, eine GbR könne nicht Unternehmer im Sinne der RVO sein. Urteil vom 12. November 1986 - 9b RU 8/84 -, BSGE 61, 15; a.A. bereits LSG NRW, Urteil vom 26. November 2004 - L 4 U 76/03 -, NZS 2005, 605. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich, soweit ersichtlich, mit der vom BGH begründeten neuen Rechtsprechung zur Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit der GbR noch nicht befasst. Nach Auffassung des BGH ist allerdings stets - und deshalb auch im vorliegenden Fall - zu prüfen, ob nicht spezielle Gesichtspunkte dagegen sprechen, dass die GbR eine bestimmte Rechtsposition einnimmt. Sie können sich aus besonderen Rechtsvorschriften oder der Eigenart des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses ergeben. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 -, NJW 2002, 1207, 1208. Solche speziellen Gesichtspunkte sind hier aber nicht ersichtlich. Den Vorschriften des AltPflG NRW und der zu seiner Ausführung ergangenen UmlageVO lässt sich Nichts entnehmen, was gegen die Heranziehung der Klägerin als (Außen-)GbR spricht. Der Begriff des Trägers, auf den es nach den vorstehenden Ausführungen für die Heranziehung zu einer Umlage maßgeblich ankommt, erfasst nach seinem Wortsinn alle natürlichen und juristischen Personen; er geht aber noch darüber hinaus, weil er durch die Betonung der Außenverantwortung (s.o.) und damit der Rechtsfähigkeit auch die (Außen-)GbR als (teil-)rechtsfähiges Rechtssubjekt einbezieht. Anderer Ansicht (nur natürliche oder Juristische Personen) für Träger im Sinne des Heimgesetzes: Dahlem/Giese/Igl/Klie, aaO, § 1 Rdnr. 9, sowie Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 2, jeweils ohne nähere Begründung. Auch aus der Eigenart des hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisses ergibt sich nicht, dass die Klägerin als GbR nicht zahlungspflichtig sein kann. Dagegen spricht insbesondere nicht der Umstand, dass das Altenwohn- und Pflegeheim „I. T1. „ gewerblich betrieben wird. Zwar kann nach der - bisherigen - Rechtsprechung des BVerwG im Gewerberecht grundsätzlich nur eine natürliche oder juristische Person, nicht aber eine GbR Gewerbetreibender sein, weil das Gewerberecht maßgeblich auf die Rechtsfähigkeit abstellt. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 C 9.91 -, DVBl. 1993, 721 m.w.N. Entschließt man sich aber, der GbR eine jedenfalls partielle Rechtsfähigkeit zuzuerkennen, so liegt es nahe, sie auch als Gewerbetreibende im Sinne des Gewerberechts anzusehen. Ob das BVerwG im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH diesen Schritt vollziehen wird, ist offen, für das vorliegende Verfahren aber auch rechtlich unerheblich. Das AltPflG NRW und die UmlageVO unterscheiden bei der Heranziehung zu einer Umlage nämlich nicht, ob es sich um gewerbliche, gemeinnützige oder öffentliche Träger handelt. Zudem ist zu beachten, dass beim Betrieb eines Heimes bzw. einer anderen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 3 AltPflG NRW eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen begründet wird, die unterschiedlich ausgestaltet sind und jeweils besondere Eigenarten aufweisen können. Es ist deshalb ohne Weiteres möglich, dass die GbR im Rahmen des einen Rechtsverhältnisses als Rechtssubjekt mit Rechtsfähigkeit angesehen wird, während im Rahmen eines anderen Rechtverhältnisses allein auf die Gesellschafter abzustellen ist. Es liegt somit auch kein Widerspruch vor, wenn bei einer von einer GbR getragenen gewerblich betriebenen Einrichtung die GbR umlagepflichtig ist, während - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG - allein die die Geschäfte tatsächlich leitenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen sind, die demgemäß auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen müssen. Ähnlich verhält es sich im Übrigen seit langem im Verhältnis zwischen steuer- und gewerberechtlichen Vorschriften. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hat schon früher die GbR als umsatz- und gewerbesteuerfähig angesehen, vgl. BFH, Urteil vom 16. November 1989 - IV R 29/89 -, BFHE 159, 28, während die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Eigenschaft, Gewerbetreibender zu sein, nur natürlichen oder juristischen Personen zugesprochen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.