Beschluss
12 A 1095/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0330.12A1095.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nicht durch. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, - welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, - welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, - welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte, - inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell- rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und - dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -; Beschluss vom 31. Januar 2006 - 12 A 2672/05 -. Hieran fehlt es. Insbesondere ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, als ersichtlich wurde, dass das Verwaltungsgericht seine umfangreiche Beweiserhebung beendete und zur Aufnahme der Anträge überging, das Unterlassen weiterer Beweiserhebungen von der Beklagten gerügt worden ist; auch das maßgebende Protokoll weist eine derartige Rüge nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das ange-fochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).