Beschluss
12 A 3485/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.12A3485.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin sich inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und insoweit allein geltend macht, keinesfalls richtig könne die Begründung des Verwaltungsgerichts sein, dass die Klage daran scheitere, dass ihr Enkel ihr sowieso beigestanden hätte, führt dies nicht zu insoweit sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn dieses Vorbringen vermag die selbständig tragen- de Begründung des Verwaltungsgerichts, die zurückgeforderte Sozialhilfe sei rechtswidrig gewährt worden, weil die Klägerin im fraglichen Zeitraum eigenes (Anlage-) Vermögen und Zinserträge verschwiegen und nicht nachvollziehbar dokumentiert habe, wie sie die ihr zugeordneten und zuzuordnenden Ersparnisse gebildet habe und wie hoch die Guthaben seien, schon deshalb nicht zu erschüttern, weil es sie nicht betrifft. Es bezieht sich vielmehr allein auf jenen Teil der Urteilsbegründung, in dem das Gericht - lediglich ergänzend - einen Klageerfolg auch für den Fall der Wahrunterstellung des von ihm für unzutreffend gehaltenen Vorbringens der Klägerin zu ihrer angeblichen mangelnden Berechtigung hinsichtlich der aufgedeckten Vermö-genswerte verneint hat. Ohne Erfolg bleibt auch die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Verwaltungsgericht habe eine gebotene Sachaufklärung unterlassen, weil es die schriftsätzlich angebotenen Zeugen zu Unrecht nicht gehört habe. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil es der Klägerin oblegen hätte, sich insoweit durch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO rechtliches Gehör zu verschaffen. Ein anwaltlich vertretener Kläger verliert regelmäßig sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. den Senatsbeschluss vom 2. März 2006 - 12 A 3919/03 -, m. w. N. Ein derartiger Beweisantrag ist ausweislich der insoweit maßgeblichen Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).